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Ein Neufahrzeug ist sachmangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, wenn die Warnanzeige für zu niedrigen Bremsflüssigkeitsstand fehlerhaft anspringt und deswegen die Plakette nach den Richtlinien zu § 29 StVZO zu versagen wäre. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist und der Mangel nicht unerheblich ist. Die bei der Rückabwicklung zu verrechnenden Nutzungen sind auf Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zu berechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |