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Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs, insbesondere für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers gemäß § 14 Abs. 1 BGB, obliegt dem Käufer. Eine steuerliche Zuordnung des Fahrzeugs oder die Bezeichnung als "Geschäftsfrau" sind für die Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit nicht maßgeblich; entscheidend ist die tatsächliche Verknüpfung der unternehmerischen Tätigkeit mit dem Geschäft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |