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Jeglicher Sachmängelhaftung der Beklagten steht der Umstand entgegen, dass die Parteien im Rahmen des Kaufvertragsabschlusses einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, dessen Wirksamkeit weder durch § 475 Abs. 1 BGB noch durch § 444 BGB berührt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |