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Die Reimporteigenschaft eines Gebrauchtwagens durch einen Gebrauchtwagenhändler stellt einen offenbarungspflichtigen Umstand dar, da diese Tatsache einen preisbildenden Faktor darstellt. Das Verschweigen dieser Eigenschaft kann eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB begründen und einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach sich ziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |