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Umfangreiche Lackier- und Spachtelarbeiten an einem Gebrauchtwagen stellen einen offenbarungspflichtigen Umstand dar, auch wenn ihnen kein Unfallschaden, sondern lediglich Kratzer zugrunde lagen. Die Nichtoffenbarung solcher Arbeiten kann eine arglistige Täuschung begründen, da sie für den Wert des Fahrzeugs erheblich sind und bei einem Kaufinteressenten einen Unfallverdacht hervorrufen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |