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Die Anwendung der Vermutung des § 476 BGB ist ausgeschlossen, wenn nicht nur die Mangelerscheinung, sondern auch eine der möglichen Mängelursachen plötzlich nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Damit ist die Vermutung des § 476 BGB, dass eine Mangelerscheinung, die innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang angelegt sein muss, erschüttert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |