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Eine arglistige Täuschung in Gestalt der Verharmlosung eines Unfallschadens liegt nicht schon dann vor, wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer nicht mitteilt, dass der Schaden haftungs- und versicherungsrechtlich als "wirtschaftlicher Totalschaden" klassifiziert wurde. Ein Zweiterwerber eines Pkw hat gegen den Erstverkäufer keinen eigenen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB), wenn der Erstverkäufer dem Ersterwerber des Fahrzeugs durch Verharmlosung eines Unfallschadens vorsätzlich Schaden zufügte, es sei denn, der Erstverkäufer hatte bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Ersterwerber Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich des Zweiterwerbers, d.h. er rechnete damit, dass der Ersterwerber das Fahrzeug alsbald weiterveräußern werde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |