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Ein Vertrag über einen Neuwagen, der mit vereinbarten Montageleistungen (Tieferlegung, Breitreifen, Aluminium-Felgen) verbunden ist, bleibt ein Kaufvertrag, auf den Kaufrecht Anwendung findet (§ 651 BGB a.F.). Der Käufer kann wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und eine zur Nachbesserung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, selbst wenn das Fahrzeug voll funktionstüchtig ist und genutzt wurde. Eine offene Reparaturrechnung für ein in Zahlung gegebenes Altfahrzeug aus einem separaten Vertrag hindert den Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag nicht, wenn ein Zurückbehaltungsrecht nicht vor der Rücktrittserklärung geltend gemacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |