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Die gefestigte Rechtsprechung über den Begriff der "Fabrikneuheit" als zugesicherte Eigenschaft ist nicht einschlägig, wenn der Käufer bei den Verkaufsverhandlungen auf einen stattgefundenen Modellwechsel hingewiesen wurde und einen erheblichen Preisnachlass erhielt. Ein Lagerfahrzeug kann auch nach 18 Monaten noch ein Neufahrzeug sein, solange es keine wesentlichen Mängel aufweist. Die Notwendigkeit einer TÜV-Hauptuntersuchung und Abgassonderuntersuchung wegen Überschreitens der 18-Monatsfrist stellt einen allenfalls unwesentlichen Mangel dar, wenn die Gebrauchstauglichkeit nicht dauerhaft beeinträchtigt ist und der Verkäufer die Erledigung angeboten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |