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Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch, wenn der Mangel an einem im Ausland befindlichen Verbrauchsgut auftritt. Dem Käufer steht dabei ein Vorschussanspruch hinsichtlich der Transportkosten zu (§§ 439 Abs. 2, 475 Abs. 4 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |