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Der Sachmangelausschluss in den Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge ist gemäß § 475 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Motorrad wegen angeblicher Sachmängel ist unbegründet und abzuweisen, wenn die behaupteten Mängel und deren Kausalität für einen Motorschaden nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |