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Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte vierwöchige Bindungsfrist des Käufers an sein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger ist unwirksam, da sie aufgrund moderner Kommunikationsmöglichkeiten nicht mehr durch ein schutzwürdiges Interesse des Verkäufers gerechtfertigt ist und somit gegen das AGB-Gesetz verstößt. Es gilt die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |