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Eine AGB-Klausel, die alle Bestellungen ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion bestätigt, ist nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Infolgedessen tritt Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB sofort ein. Ein Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag ist nach Ablauf einer angemessenen Frist, die im Bereich von einem Jahr liegt und hier deutlich überschritten wurde, wirksam. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |