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Ein Fahrzeug, das als Neuwagen verkauft wird, hat diese vereinbarte Beschaffenheit nicht, wenn es sich um ein Ausstellungsfahrzeug handelt und der Verkäufer nicht beweisen kann, dass er den Käufer eingehend darüber aufgeklärt hat. Nach Ende der mündlichen Verhandlung vorgebrachter Vortrag zu verschiedenen Punkten der Zeugenaussage ist verspätet, wenn er neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthält und kein Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |