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Ansprüche auf Erstattung von Diagnose- und Reparaturkosten für ein defektes Navigationssystem bei einem Gebrauchtwagen sind unbegründet, wenn der Mangel nicht unter die Garantie fällt und der Käufer nicht beweisen kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Die gesetzliche Vermutung des § 477 BGB (a.F. § 476 BGB) greift bei einem elektronischen Defekt der GPS-Antenne nicht, da die Art des Mangels mit der Vermutung unvereinbar ist. Eine verbindliche Zusage zur Kostenübernahme für die Fehlersuche muss zudem bewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |