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Ein defekter Katalysator stellt einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB dar, da ein Pkw mit einem solchen Defekt nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Ein Katalysator ist kein Verschleißgegenstand, sondern entweder in Ordnung oder defekt. Die Vermutung des § 476 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf greift ein, wobei der Verbraucherstatus einer Person nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |