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Eine kaufvertragliche Abrede über die Minderbeschaffenheit eines Fahrzeugs genügt den Anforderungen des § 305 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht, wenn es an einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung der Minderbeschaffenheit, konkret eines vorangegangenen Total-/Wasserschadens, im schriftlichen Vertrag fehlt. Ein bloßer Hinweis auf „Wassereinfluss“ ist zu vage, wenn das Fahrzeug erheblichen Risiken einer grundlegenden Beschädigung ausgesetzt war und als Totalschaden eingestuft wurde. Eine vertragliche Gestaltung, die ein Aktivwerden des Kunden zur Verhinderung der Vereinbarung einer Minderbeschaffenheit erfordert (Opting-out statt Opting-in), ist unzulässig, ebenso wie das Fehlen einer separaten Unterschrift des Käufers unter die Minderbeschaffenheitsvereinbarung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |