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Wird vom Käufer eines Kraftfahrzeugs ein Mangel gerügt, der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht festgestellt wird, sondern ein anderer Mangel, für den keine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolgte, so kann der Käufer nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Berufung des Klägers, der rügte, der festgestellte Mangel unterscheide sich nicht vom gerügten Mangel, wurde zurückgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |