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Eine fehlende Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Felgen führt nicht per se zum Mangel des Fahrzeugs, wenn keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wahrscheinlich ist; ein Mangel liegt jedoch vor, wenn das Nachreichen der ABE vertraglich vereinbart wurde. Bei der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels für den Rücktritt vom Kaufvertrag sind nicht nur die Austauschkosten, sondern auch das Erlöschen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis und eine mögliche Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist erst dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) unmöglich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |