Das Verkehrslexikon

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OLG München v. 12.04.2018: Herausgabe von Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil II, EG-Übereinstimmungsbescheinigung) bei Pkw-Kauf




Das OLG München (Urteil vom 12.04.2018 - 32 U 2098/17) hat entschieden:

   Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Herausgabe der die im Klageantrag genannten Fahrzeuge betreffenden Zulassungsbescheinigungen Teil II gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 FZV und der EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gem. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG aus den jeweiligen Kaufverträgen in Verbindung mit Art. 30 CISG Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Fahrzeuge Nr. 216 bis 244 in Höhe von € 854.790,00, Art. 58 CISG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Gründe:


Die Klägerin verlangt mit der Klage die Herausgabe von Fahrzeugpapieren für 244 von der Beklagten erworbener Pkws.

Die Parteien schlossen in den Jahren 2013 und 2014 Kaufverträge über 244 PKWs, vgl.

Anlagen K 2 und K 4, zu einem Preis von summiert € 8.559.000,00. Sämtliche Fahrzeuge wurden auch in den Jahren 2013 und 2014 an die Klägerin übergeben. Die Fahrzeuge wurden - zumindest überwiegend - von der Klägerin in die Volksrepublik ……….. exportiert. Die Fahrzeuge mit den Nummern 1 - 215 wurden von der Klägerin vollständig bezahlt. Die Fahrzeuge mit den Nummern 216 - 220 wurden teilweise bezahlt. Die übrigen Fahrzeuge wurden noch nicht bezahlt.

In mehreren für die Klägerin durch den Zeugen ………. geführten Telefonaten mit dem Geschäftsführer der Beklagten zwischen Februar und April 2015 ließ die Klägerin die Übergabe der Fahrzeugpapiere verlangen.

Den restlichen Kaufpreis hat die Beklagte vor dem Landgericht unter dem Az. 34 O 8676/16 eingeklagt. Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 31.03.2017 antragsgemäß die Klägerin allein zur Zahlung in Höhe von € 418.640,00 und die Klägerin zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin zur Zahlung weiterer € 436.150,00 verurteilt. Die Berufung ist unter dem Az. 18 U 1495/17 anhängig.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Übergabe der (Blanko-) Zulassungsbescheinigungen Teil II gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 FZV sowie der EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gem. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG für die 244 von ihr erworbenen Fahrzeuge.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Endurteil die Klage abgewiesen. Der Anspruch der Klägerin sei nach Art. 39 CISG ausgeschlossen, da sie das Fehlen der Dokumente nicht rechtzeitig gerügt habe. Art. 40 CISG greife nicht, da die Klägerin nicht substantiiert unter Beweis gestellt habe, dass die Beklagte bei Lieferung von dem Fehlen der Dokumente wusste.

- Seite 9 32 U 2098/17 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe die Art. 39, 40 CISG fehlerhaft angewendet. Die Rügeobliegenheit greife schon nicht.

Zudem seien die fehlenden Papiere in drei Telefonaten zwischen Februar und April 2015 angefordert worden. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach Art. 40 CISG nicht darauf berufen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München l vom 22.05.2017, Az. 24 O 9696/16, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Blanko-Zulassungsbescheinigungen Teil II gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 FZV, hilfsweise: die Zulassungsbescheinigungen Teil II, sowie die EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gemäß Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG für folgende 244 Pkw herauszugeben:

Lfd. Nr.:

Fahrzeugmarke/-modell: RANGE ROVER SPORT Fahrgestellnummer: … RANGE ROVER SPORT … MERCEDES BENZ (MB) A220 … MB A220 … MB A220 … MB 45 AMG … MB 45AMG … VOLKSWAGEN (VW) GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … MB CLA 200 … PORSCHE PANAMERA … PANAMERA … VW GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … MB CLA 200 … MB CLA 200 …

- Seite 10 32 U 2098/17 VW GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … MB G63 AMG … VW GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … RANGE ROVER EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … VW GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … MB CLA 200 … MB CLA 45 …

- Seite 11 32 U 2098/17 VW GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … PORSCHE PANAMERA … PANAMERA … PANAMERA … MB A220 … MB A220 … RANGE ROVER EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … EVOQUE … MB CLA 220 … CLA 220 … CLA 200 … JAGUAR XF … JAGUAR XF … RANGE ROVER EVOQUE … EVOQUE …

- Seite 12 32 U 2098/17 EVOQUE … EVOQUE … MB C220 … C220 … C220 … CLS 250 … CLA 45 … CLA 45 EDITION … GLA 220 … VW GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD …

- Seite 13 32 U 2098/17 GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD … MB C 250 … C 250 … C 250 … C 250 … VW GOLF GTD … GOLF GTD … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … MB C 250 … C 250 … VW GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P …

- Seite 14 32 U 2098/17 GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … MB C 250 … C 250 … C 250 … VW GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … GOLF GTD 4P … MB C 250 … C 250 … C 250 … VW GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R …

- Seite 15 32 U 2098/17 GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF R … GOLF GTD … Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt vor, für die Fahrzeuge Nr. 1 - 215 habe sie alle erforderlichen Dokumente übergeben. Bezüglich der Originaldokumente der COCs macht sie ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die noch ausstehende Kaufpreiszahlung für die Fahrzeuge mit den Nr. 216 bis 244 geltend.

II.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Herausgabe der die im Klageantrag genannten Fahrzeuge betreffenden Zulassungsbescheinigungen Teil II gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 FZV und der EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gem. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG aus den jeweiligen Kaufverträgen in Verbindung mit Art. 30 CISG Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Fahrzeuge Nr. 216 bis 244 in Höhe von € 854.790,00, Art. 58 CISG.

a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II, S. 586) - CISG - Anwendung, da beide Parteien ihren Sitz jeweils in einem Vertragsstaat des Übereinkommens - Deutschland bzw. Frankreich - haben, was auch bei Vertragsabschluss erkennbar war (Art. 1 Abs. 1 und 2 CISG). Die Anwendbarkeit des CISG ist auch nicht nach Art.

32 U 2098/17 - Seite 16 2 lit. a) CISG ausgeschlossen, da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugkauf nicht um ein Konsumentengeschäft handelt.

Die Parteien haben auch nicht - konkludent - die Anwendbarkeit des CISG gem. Art. 6 CISG ausgeschlossen. Zwar haben beide Parteien zunächst nur auf Basis des deutschen Rechts argumentiert. Dies ist aber nicht ausreichend (MüKoBGB/Huber, 7. Aufl., Art. 6 CISG Rn. 23).

Denn dahinter muss der tatsächliche Wille der Parteien stehen, durch diese Argumentation das eigentlich anwendbare CISG ausschließen zu wollen. Dies ist nicht ersichtlich. Zudem haben die Parteien später auf Grundlage des CISG argumentiert.

b) Aus den jeweiligen Kaufverträgen der Parteien folgt die Pflicht zur Übergabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 FZV sowie der EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gem. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG für die verkauften Fahrzeuge.

Nach Art. 30 CISG gehört zu den Pflichten des Verkäufers auch die Übergabe der die Ware betreffenden Dokumente. Welche Dokumente zu übergeben sind, folgt entweder aus dem Vertrag, aus verbindlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten der Parteien (vgl. Art 9 CISG) oder ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Staudinger/Ulrich Magnus (2013)

CISG Art 30, Rn. 7). Die Parteien haben zwar in den Kaufverträgen die Pflicht zur Übergabe dieser Dokumente nicht ausdrücklich geregelt. Die Pflicht ergibt sich jedoch aus den nach Art. 9 CISG zu beachtenden Gebräuchen beim Handel mit Fahrzeugen.

Nach deutschem Kaufrecht ist die Pflicht zur Übergabe des Fahrzeugbriefes eine Hauptpflicht des Verkäufers (Reinking/Eggert, Autokauf, 13. Aufl., Rn. 1941). Bei Vorenthaltung des Fahrzeugbriefes haftet der Verkäufer nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht und nicht nach den §§ 434 ff. BGB (Reinking/Eggert, a.a. O., Rn. 2698). Sachmängelrecht ist anwendbar, wenn Eintragungen im Fahrzeugbrief nicht mit der Beschaffenheit des Fahrzeugs übereinstimmen.

Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich keine Gepflogenheit, dass bei einem grenzüberschreitenden Verkauf von Fahrzeugen die Fahrzeugbriefe bei dem Verkäufer verbleiben. Außerdem besteht unstreitig die Gepflogenheit, dass die 32 U 2098/17

- Seite 17 EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gem. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG mit zu übergeben sind. Der Geschäftsführer der Beklagten trägt auch vor, er habe sowohl die Zulassungsbescheinigungen Teil II als auch die EG-Übereinstimmungsbescheinigungen für die vollständig bezahlten Fahrzeuge an die Klägerin übergeben und bestreitet damit gar nicht, die grundsätzlich bestehende Pflicht zur Übergabe dieser Dokumente.

c) Die Ansprüche der Klägerin sind nicht durch Erfüllung erloschen.

Zunächst hat die Beklagte vorgetragen, dass alle Originalurkunden Bestandteile eines Letter of Credits gewesen seien und an die Klagepartei ausgehändigt worden seien (Bl. 18 d. A.). Später hat die Beklagte konkretisiert, dass die Klägerin für die Fahrzeuge Nr. 1 bis 215 sämtliche der Beklagten zur Verfügung stehenden und erforderlichen Papiere erhalten habe. Bezüglich der Fahrzeuge Nr. 216 bis 244 mache die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht an den COC geltend bis zur Zahlung des Kaufpreises. Diesen Vortrag hat der Geschäftsführer der Beklagten bei der Anhörung durch den Senat in der Sitzung vom 08.02.2018 wiederholt.

Diesen Vortrag konnte die Beklagte nicht zur Überzeugung des Senates beweisen. Die Beklagte ist beweispflichtig für die Erfüllung der kaufvertraglichen Ansprüche. Sie hat dafür Beweis angetreten durch Benennung des Zeugen ……………... Dieser hat in seiner Vernehmung am 08.02.2018 ausgesagt, dass er bei der konkreten Abwicklung der Autokäufe nicht dabei gewesen sei. Er habe allerdings den gesamten Emailverkehr zur Kenntnisnahme erhalten. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Beklagten in ………. Dokumente an die Klägerin übergeben hat. Dabei hat der Zeuge die Vermutung geäußert, dass es sich um Konformitätsbescheinigungen gehandelt habe.

Da der Zeuge keine konkreten Angaben machen konnte, ist nach Ansicht des Senates der Beweis für die Übergabe der Papiere durch die Beklagte nicht erbracht.

d) Die Klägerin hat das Recht, die Verletzung der kaufvertraglichen Pflichten geltend zu machen, nicht nach Art. 39 Abs. 1 CISG verloren. aa) Nach Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die 32 U 2098/17

- Seite 18 Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. Allerdings sehen Art. 38, 39 CISG für Mängel der die Ware betreffenden Dokumente keine Rügeobliegenheit und keinen Ausschluss von Gewährleistungsrechten vor. Vielfach wird vertreten, dass die Art. 38, 39 CISG für sämtliche Dokumente oder für bestimmte Dokumente entsprechend anwendbar sind. So vertritt auch der

18. Senat des OLG München jedenfalls in dem Hinweisbeschluss vom 25.01.2018 betreffend das Verfahren, in dem die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises gegen die hiesige Klägerin klagt, Az. 18 U 1495/17, die Auffassung, dass eine Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheit jedenfalls dann besteht, wenn die gelieferte Ware aufgrund fehlender oder mangelhafter Dokumente nicht verkehrsfähig ist. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei dem Kauf von Fahrzeugen die Art. 38, 39 CISG nicht entsprechend auf die Nichtübergabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II und der EG-Übereinstimmungsbescheinigungen anwendbar ist. Der Verkäufer bedarf des Schutzes durch die Art. 38, 39 CISG nicht. Denn er muss nicht behauptete Mängel beheben, sondern in seinem Besitz befindliche Dokumente, auf die der Käufer dringend angewiesen ist und für die der Verkäufer keine Verwendung haben kann, herausgeben.

Eine entsprechende Anwendung der Art. 38, 39 CISG hätte hier nur die Funktion, die zeitnahe Klärung der Beweislage zu fördern. Denn es kann nur Streit darüber geben, ob die Dokumente bereits übergeben worden sind. Wenn der Verkäufer der Auffassung ist, die Dokumente übergeben zu haben und sich die Übergabe nicht hat quittieren lassen, kann er daran unabhängig von der Frist, in der der Käufer das Fehlen der Dokumente rügt, nachträglich nichts ändern. Wenn er sie hingegen noch nicht übergeben hat, fällt es ihm unabhängig von der Frist, in der die Rüge erfolgt, leicht, die Dokumente noch zu übergeben. Die den Art. 38, 39 CISG gemeinhin zugeschriebenen Funktionen greifen hier also nicht (vgl. dazu MüKoBGB/Gruber CISG Art. 38 Rn. 2, beck-online).

Es liegt vielmehr näher, wie im deutschen Kaufrecht zwischen der Vorenthaltung der Zulassungsbescheinigung und Fehleintragungen in dem Dokument zu unterscheiden und nur im zweiten Fall die Art. 38, 39 CISG entsprechend anzuwenden. Daraus folgte, dass die Klägerin weiterhin nach Art. 46 Abs. 1 CISG Erfüllung verlangen kann. bb) Ob Art. 38, 39 CISG entsprechend anwendbar sind, kann jedoch dahinstehen, da sich die Beklagte jedenfalls nicht auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit berufen kann, Art. 40 CISG.

Nach Art. 40 CISG kann sich der Verkäufer nicht auf die Artikel 38 und 39 berufen, wenn die 32 U 2098/17

- Seite 19 Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.

Der Verkäufer kann über die Vertragswidrigkeit dann nicht in Unkenntnis sein, wenn seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (MüKoBGB/Gruber CISG Art. 40 Rn. 3, beck-online). Die Zulassungsbescheinigungen Teil II und die EG-Übereinstimmungsbescheinigungen sind keine Dokumente, die sich in der Regel bei der Lieferung in dem Fahrzeug befinden und deren Vorhandensein daher vor oder nach der Übergabe durch Nachschauen in dem Fahrzeug kontrolliert werden müsste. Vielmehr werden diese Dokumente gesondert übergeben, da sie für die Verkehrsfähigkeit der Fahrzeuge von Bedeutung sind. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkäufer in Kenntnis darüber ist, ob er diese Dokumente übergeben hat oder nicht. Es bedarf hierzu keines besonderen Sachvortrags der Klägerin.

e) Die Pflicht zur Übergabe der Dokumente besteht nach Art. 58 CISG nur Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Fahrzeuge mit den Nr. 216 bis 244 in Höhe von € 854.790,00.

Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 CISG kann der Verkäufer die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Im Schriftsatz vom 17.03.2017 auf Seite 5 (= Bl. 58 d. A.) macht die Beklagte ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die Klägerin den Kaufpreis für die Fahrzeuge mit den Nr. 216 bis 244 noch nicht vollständig bezahlt hat.

Nach Art. 58 Abs 1 S 1 ist der Kaufpreis fällig, sobald die Ware oder die Dokumente dem Käufer zur Verfügung stehen. Die Konvention geht damit von dem Prinzip aus, dass Lieferung und Zahlung im Zweifel Zug um Zug erfolgen sollen (Staudinger/Magnus, 2018, Art. 58 Rn. 7). Eine Vorleistungspflicht des Verkäufers, also der Beklagten, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine Verurteilung kann daher nur Zug um Zug gegen Erbringung der Leistungspflicht der Klägerin erfolgen.

2. Der Antrag der Klägerin lautet auf Herausgabe konkreter Dokumente. Soweit die Klägerin in Haupt- und Hilfsantrag zwischen Blanko-Zulassungsbescheinigungen und Zulassungsbescheinigungen unterscheidet, ist dies rechtlich unbeachtlich. Der Senat hat darauf

- Seite 20 32 U 2098/17 in der öffentlichen Sitzung bereits hingewiesen. Falls die Klägerin Rechte daraus herleiten will, dass es eine Vertragswidrigkeit darstellt, wenn die Fahrzeuge bereits zugelassen waren, berührt dies nicht die Klage auf Übergabe der Dokumente.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Ruderisch Wimmer Emmerich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Verkündet am 12.04.2018 xxx, JAng.

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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