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Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Herausgabe der die im Klageantrag genannten Fahrzeuge betreffenden Zulassungsbescheinigungen Teil II gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 FZV und der EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gem. Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG aus den jeweiligen Kaufverträgen in Verbindung mit Art. 30 CISG Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Fahrzeuge Nr. 216 bis 244 in Höhe von € 854.790,00, Art. 58 CISG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |