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Ficht der Käufer eines Gebrauchtwagens seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) an und beruft er sich darauf, der Vertrag sei deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen, ist eine gleichzeitig "vorsorglich" erklärte Aufforderung zur Nacherfüllung wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam. Bei einem Stückkauf eines Gebrauchtfahrzeugs, das der Käufer nach Besichtigung dieses konkreten Fahrzeugs entschlossen hat zu kaufen, ist ein Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ausgeschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |