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Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels ist wirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht verjährt war. Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs beeinflusst lediglich die Wirkungen einer Rücktrittserklärung; die Rechtsfolgen eines wirksam erklärten Rücktritts und die Regelverjährung der Rückgewähransprüche bleiben unberührt (§ 218 S.1 BGB). Verhandlungen über den vorhandenen Mangel hemmen die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 203 S.1 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |