Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz v. 09.02.2006: Sachmangel beim Autokauf (defekter Tachometer); Rücktritt vom Kaufvertrag; Verjährung von Nacherfüllungs- und Rückgewähransprüchen




Das OLG Koblenz (Urteil vom 09.02.2006 - 5 U 1452/05) hat entschieden:

   Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels ist wirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht verjährt war. Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs beeinflusst lediglich die Wirkungen einer Rücktrittserklärung; die Rechtsfolgen eines wirksam erklärten Rücktritts und die Regelverjährung der Rückgewähransprüche bleiben unberührt (§ 218 S.1 BGB). Verhandlungen über den vorhandenen Mangel hemmen die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 203 S.1 BGB).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf: Keine Verkürzung der -Verjährungsfrist bei Gebrauchtfahrzeugen
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Gründe:


Die Klage hat überwiegend Erfolg.

1. Das Landgericht hat aufgrund der Aussage des Zeugen O? E? festgestellt, dass das vom Kläger gekaufte Auto im Zeitpunkt seiner Übergabe mit einem Sachmangel (§ 434 Abs.1 S.1 BGB) behaftet war, weil der Tachometer, der von der Beklagten vereinbarungsgemäß vorab hätte instand gesetzt werden sollen, nicht dauerhaft funktionierte, sondern alsbald wieder ausfiel. Diese Feststellung begegnet keinen rechtserheblichen Zweifeln (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Wenn sich der Kläger mit dem Defekt, wie aus den Bekundungen Oskar Engels zu entnehmen ist, zunächst längerfristig mehr oder weniger zu arrangieren versuchte, ist das nicht in einer Weise abwegig, dass die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage dadurch entscheidend erschüttert wird.

Im Hinblick darauf konnte der Kläger Nacherfüllung beanspruchen (§ 439 Abs.1 BGB), so dass die Beklagte nach seiner Wahl verpflichtet war, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Ersatzfahrzeug zu liefern. Dem hat sich die Beklagte jedoch verweigert. Sie war lediglich gewillt, dem Kläger einen Betrag von 300 EUR zur Verfügung zu stellen. Deshalb war der Kläger befugt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 437 Nr.2, 440 S.1, 323 BGB), wie dies mit Schreiben vom 20. September 2004 geschehen ist.

In der Folge schuldet die Beklagte die Erstattung des von ihr empfangenen Kaufpreises, während der Kläger im Gegenzug (§ 348 BGB) den Pkw zurückgeben muss (§ 346 Abs.1 BGB). Außerdem hat der Kläger die gezogenen Nutzungen ?ohne Rücksicht auf § 346 Abs.3 BGB (Gaier in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2003, § 346 Rn.50)- zu vergüten, wozu er sich im Rahmen einer Saldierung bereit gefunden hat. Dafür sind, ausgehend von dem vereinbarten Kaufpreis von 9.000 EUR und einer im Zeitpunkt des Kaufs prognostischen Restlaufzeit des Autos von 100.000 km 0,09 EUR je gefahrenen Kilometer anzusetzen (vgl. OLG Koblenz -10. Senat NJW-RR 1999, 702 ; Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Aufl., § 346 Rn.10). Auf dieser Grundlage gelangt man ?über den insoweit vom Kläger konzedierten Betrag hinaus- bei einer unstreitigen Fahrstrecke von 28.716 km zu einem Abzugsposten von 2.584,44 EUR, so dass eine Rückgewährforderung von 6.415,56 EUR verbleibt. Diese Forderung ist im Hinblick auf die in dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 20. September 2004 gesetzte Zahlungsfrist seit dem 29. September 2004 gesetzlich zu verzinsen (§§ 286 Abs.1 S.1, 288 Abs.1 BGB).

Der Vertragsrücktritt des Klägers war nicht etwa gemäß §§ 438 Abs.4 S.1, 218 Abs.1 S.1 BGB hinfällig. Er erfolgte nämlich zu einer Zeit, als der Nacherfüllungsanspruch nicht verjährt war. Die ?wirksam auf ein Jahr beschränkte (§ 475 Abs.2 BGB)- Verjährungsfrist begann am 18. August 2003 mit der Übergabe des Pkw an den Kläger und wurde sodann im Juli 2004 gehemmt, als der Kläger gegenüber der Beklagten den Ausfall des Tachometers monierte und diese ihn an eine Werkstatt verwies (§ 203 S.1 BGB). Die Hemmung wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Kläger weder die Lieferung eines anderen Fahrzeugs noch eine Reparatur unmittelbar durch die Beklagte verlangte. Es reichte hin, dass die Parteien in einen Meinungsaustausch über den vorhandenen Mangel eintraten, aufgrund dessen der Eindruck entstehen musste, die Beklagte verweigere sich in der Sache noch nicht endgültig (Peters in Staudinger, BGB, 2004, § 203 Rn.7, 14). Das ist geschehen, indem der Kläger eine Rüge erhob und die Beklagte dies nicht abtat, sondern eine Prüfung durch einen Fachbetrieb anregte. Wie lange die Hemmung andauerte, ist für den hiesigen Anspruch ohne Belang. Auch wenn sie sogleich geendet haben sollte (vgl. dazu indessen unter 4.), konnte der Nacherfüllungsanspruch des Klägers frühestens drei Monate später verjähren (§ 203 S.2 BGB), so dass der Rücktritt in jedem Fall in unverjährter Zeit erklärt wurde.

Der aus dem Rücktritt erwachsene Erstattungsanspruch des Klägers unterliegt, beginnend mit dem Ende des Jahres 2003, der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195 , 199 Abs.1 BGB und entzieht sich deshalb dem von der Beklagten geltend gemachten Verjährungseinwand. Das gilt auch dann, wenn ein Nacherfüllungsanspruch des Klägers jetzt wegen Verjährung nicht mehr würde durchgesetzt werden können (Grothe in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2003, § 218 Rn.4; Heinrichs a.a. O. § 218 Rn.7; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn.425; Westermann in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2004, § 438 Rn.4; a. A. Peters a.a. O. § 218 Rn.6; Wagner ZIP 2002, 789, 791 f.). Denn die Vorschrift des § 218 S.1 BGB ist so ausgestaltet, dass die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs lediglich die Wirkungen einer Rücktrittserklärung beeinflusst. Dagegen bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus einem wirksam erklärten Rücktritt ergeben, und damit auch die Regelverjährung der Rückgewähransprüche unberührt. Ob das stets praktisch sinnvoll ist, hat angesichts der klaren gesetzlichen Entscheidung außer Acht zu bleiben.

2. Da der ?um die gezogenen Nutzungen geminderte- Kaufpreiserstattungsanspruch des Klägers Zug um Zug gegen die Rückgabe des Pkw zu erfüllen ist, hat der Kläger ein in §§ 756 , 765 ZPO begründetes rechtliches Interesse (§ 256 Abs.1 ZPO), insoweit den Annahmeverzug der Beklagten feststellen zu lassen. Seinem dahingehenden Antrag ist zu entsprechen. Die Verzugsvoraussetzungen liegen jedenfalls deshalb vor, weil die Beklagte zur Erfüllung der streitigen Zahlungsforderung, in deren Gegenzug die Überlassung des Autos angeboten worden ist (§ 298 BGB), nicht bereit ist.

3. Der auf eine Ersatzleistung von 68,58 EUR nebst Zinsen bezogene Klageanspruch dringt nicht durch. Er ist auf die Tragung der Kosten gerichtet, die der Sensoraustausch vom Juli 2004 verursacht hat. Dafür hat die Beklagte jedoch nicht aufzukommen. Dass sie, wie der Kläger behauptet, eine Einstandszusage gemacht hätte, ist nicht bewiesen; der Zeuge O? E? konnte zu diesem Punkt nichts Ergiebiges mitteilen. Auch §§ 437 Nr.3, 440 S.1, 281 Abs.1 S.1 BGB tragen die vom Kläger erhobene Forderung nicht. Denn bei den streitigen Kosten geht es nicht um den Ausgleich von Aufwendungen, die erforderlich waren, um eine von der Beklagten geschuldete und verweigerte Mängelbeseitigung (§ 439 Abs.1 BGB) vorzunehmen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die entscheidende Ursache für den wiederkehrenden Ausfall des Tachometers in einem Defekt am ABS-Steuergerät gelegen habe und dass es deshalb notwendig gewesen sei, dieses zu ersetzen. Das habe man auch schon im Juli 2004 erkannt. Wenn dann gleichwohl der Umdrehungssensor ausgetauscht und damit zu einer letztlich untauglichen Maßnahme gegriffen worden sei, beruhe das darauf, dass man in der Werkstatt nicht über das erforderliche neue ABS-Steuergerät verfügt habe.

Auf diese Weise wurde eine Reparatur durchgeführt, die ungeeignet war und überflüssige Kosten verursachte. Dafür braucht die Beklagte nicht zu haften. Insofern kann auf sich beruhen, ob ihre Inanspruchnahme nicht auch aus Verjährungsgründen ausscheiden müsste (vgl. dazu sogleich unter 4.).

4. Das Verlangen des Klägers nach Übernahme vorprozessualer Anwaltskosten scheitert jedenfalls an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. Es hat seine Grundlage in einem möglichen Verzugsschadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr.3, 280 Abs.1 und 2 BGB, der darauf zurückgeht, dass die Beklagte die Erfüllung einer Nacherfüllungspflicht (§ 439 Abs.1 BGB) verweigerte und der Kläger daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm. Dieser Anspruch verjährte, bedingt durch die vertraglich wirksam (§ 475 Abs.2 BGB) vereinbarte Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr.3 BGB, in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist, die am 18. August 2003 mit der Übergabe des Pkw an den Kläger begann, wurde zwar ?wie bereits dargelegt (oben 1.)- im Juli 2004 wegen der seinerzeit geführten Verhandlungen gehemmt. Aber die damals einsetzenden Verhandlungen waren spätestens mit Ablauf des Oktober 2004 beendet, so dass die Verjährungsfrist nach drei weiteren Monaten (§ 203 S.2 BGB) und damit Ende Januar 2005 verstrichen war. Eine erneute Hemmung durch die erst nachfolgende Klageeinreichung war also nicht möglich.

Die Parteien hatten, nachdem der Kläger in dem anwaltlichen Schreiben vom 20. September 2004 die Rückabwicklung des Kaufvertrags und dabei die Rückzahlung von 9.000 EUR gefordert hatte, letztmals unter dem 28. September 2004 miteinander korrespondiert, als die Beklagte das Verlangen des Klägers zurückwies und lediglich eine Leistung von 300 EUR anbot. Abschließend teilte sie dabei mit: ? Für den Fall, dass Sie diesem Vorschlag zu einer gütlichen Einigung nicht zustimmen, stellen wir Ihnen anheim, das Risiko eines Prozesses auf sich zu nehmen.? Da der Kläger in der Folge schwieg, musste die Beklagte den Eindruck erlangen, dass er dauerhaft auf seinem Standpunkt beharrte. Die definitive Stellungnahme der Beklagten hätte eine zumindest ansatzweise positive Reaktion des Klägers jedenfalls binnen eines Monats erfordert, damit von einem Fortgang der Verhandlungen hätte die Rede sein können. Deshalb waren die Verhandlungen mit Ablauf dieser Zeitspanne beendet (Heinrichs a.a. O. § 203 Rn.4; Peters a.a. O. § 203 Rn.13), so dass die Verjährungsfrist weiterlief und vor Einreichung der Klage vollendet war.

5. Nach alledem hat die Berufung des Klägers und mit ihr die Klage insoweit Erfolg, als es um die Rückabwicklung des Kaufvertrags ?unter Erstattung eines Betrags von 6.415,56 EUR durch die Beklagte- und das unterstützende Feststellungsbegehren des Klägers geht. Im Übrigen verbleibt es bei dem abweisenden Ausspruch des Landgerichts. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 713 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO erfüllt sind. Die entscheidungserhebliche Frage, ob ein Kaufvertrag auf der Grundlage eines Rücktritts, den der Käufer innerhalb der Mängelgewährleistungsfrist erklärt, trotz der Verjährungseinrede des Verkäufers auch noch nach Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist durchgesetzt werden kann, ist bisher ?soweit ersichtlich- obergerichtlich noch nicht entschieden und von allgemeiner Bedeutung.

Streitwert für beide Instanzen: 7.770,86 EUR (= Leistungsanträge 7.268,43 EUR + 68,58 EUR + 333,85 EUR, Feststellungsantrag 100 EUR).

Rechtsgebiet BGB Vorschriften § 195 BGB § 199 Abs. 1 BGB § 434 Abs. 1 S. 1 BGB § 346 Abs. 1 BGB § 346 Abs. 3 BGB § 475 Abs.2 BGB Sprechen Sie uns an!

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