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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit eines Neufahrzeugs, das aufgrund einer Standzeit von über 12 Monaten nicht mehr fabrikneu ist, ist unwirksam, wenn der Käufer dem Verkäufer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 439, 440 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |