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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nicht verpflichtet, den Käufer über die Einstufung eines Vorschadens als "wirtschaftlicher Totalschaden" aufzuklären, da dies keine Tatsache, sondern eine Bewertung ist. Entscheidend ist, ob eine unzulässige Bagatellisierung des Schadens vorliegt. Die Kurzbezeichnung "Frontschaden" stellt auch bei umfangreichen Schäden im Frontbereich keine unzulässige Bagatellisierung dar, wenn der Käufer nicht nach Einzelheiten fragt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |