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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Kaufvertrag, da das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft war. Das Fahrzeug wies erhebliche, nicht fachgerecht reparierte Unfallschäden auf und war nicht betriebs- und verkehrssicher, worüber die Klägerin arglistig getäuscht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |