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Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die angemessene Frist ist objektiv unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Ware, der Art und Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des erforderlichen Aufwands festzustellen; der Verkäufer ist zu besonderen Anstrengungen verpflichtet. Auch wenn der Käufer eine bestimmte Werkstatt wünscht, bleibt die Obliegenheit des Verkäufers zur Reparatur in angemessener Frist bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |
Der erst über zwei Mönate später erklärte Rücktritt des Klägers erfolgte damit lange nachdem die der Beklagten vor dem Kläger gesetzte angemessene Frist abgelaufen war.
Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Kläger habe sich eine Werkstatt gewünscht, deren Handeln Zu einer Verzögerung geführt habe. Dieses Vorbringen ist bereits zum einen nicht hinreichend substantiiert, weil die Beklagte weder den Namen der Werkstatt noch den konkreten Zeitra "bestimmten We Selbst wenn de um bezeichnet. Die Beklagte hat auch auf Nachfrage des Gerichts zu der rkstatt' ihr Vorbringen weder in der Sitzung noch im Nachgang konkretisiert. r Kläger sich eine Werkstatt gewünscht haben sollte, wie es etwa seine WhatsApp-Nachricht für die Werkstatiffnahelegt, entlastet dies die Beklagte aber nicht.
Die Beklagte blii Fristgehalten. N b als Verkäuferin zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Sollte sie sich - nach ihrem Vorbringen - verpflichtet gesehen haben, die Mängel in einer bestimmten Fachwerkstatt zu beseitigen, verblieb es gleichwohl bei der sie als Verkäuferin treffenden Obliegenheit, die Reparatur in angemessener Frist zu bewirken. Eine abweichende ve zwei Wochen aı Beklagte bereits Verzögerungen | tragliche Vereinbarung über eine Erweiterung der angemessenen Frist von If mehr als fünfzehn Wochen legt die für diesen Einwand darlegungsbelastete nicht dar. Soweit in der Klageerwiderung vorgetragen wird, der Kläger sei über ‚informiert' worden, ist dies unerheblich. Eine Information ist keine vertragliche Abrede über eine deutlich längere Frist zur Reparatur an welcher es hier fehlt.
| Die von dem Bel zu spät und ist n | Rechtsfolge des Verpflichtung zuf Der Zinsansprud 286 Abs. 1 BGB: die Aufforderun:
Kaufpreis erstatt Il. (Annahmeverz Die Beklagte bi Verhandlung ge: angebotenen Rü Rücknahme des
II. (Vorgerichtlich Der Kläger kann seine vorgerichtli Pflichten verletzt!
lagten behauptete Reparatur des Kraftfahrzeuges am 29.02.2024 kam daher icht geeignet, den zuvor erklärten Rücktritt in Frage zu stellen.
danach wirksam erklärten Rücktritts ist gemäß $§ 346 Abs. 1, 348 BGB die Rückgewähr der empfangenen Leistungen.
h rechtfertigt sich aus dem Verzug der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, Die Beklagte befindet sich seit dem 14.03.2024 in Verzug, nachdem sie auf des Klägers vom 29.02.2024 nicht spätestens bis zum 13.03.2024 den te. Die Höhe des Zinssatzes folgt aus dem Gesetz, 8288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
ug)
fand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen näaß 8§ 293, 295 BGB auch im Annahmeverzug mit der von dem Kläger ickgewähr Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, da sie die raftfahrzeuges trotz der berechtigten Forderung des Klägers verweigerte.
je Rechtsanwaltskosten) jedenfalls wegen einer Nebenpflichtverletzung der Beklagten auch Ersatz für Che aufgewandte Rechtsanwaltsvergütung verlangen. Die Beklagte hat ihre indem sie am 24.02.2024 grundlos die Kommunikation mit dem Kläger abbrach. Es gehbrt zu den Nebenpflichten gewerblicher Händler im Rahmen berechtigter Reklamationen für die Käufer ansprechbar zu sein. Die Parteien haben hier - wie aus den vorgelegten Anlag en ersichtlich - eine weitere Kommunikation per WhatsApp gewählt. Auf die letzte Nachricht des Klägers vom 24.02.2024 hat die Beklagte nicht mehr geantwortet und damit ohne erkennbaren Grund die notwendige Kommunikation mit dem Kläger abgebrochen. Die Verletzung dieser Nebenpflicht berechtigt den Kläger als Schadensersatz neben der Leistung gemäß $§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB den Schaden für die Kosten seines Rechtsanwalts ersetzt zu verlangen, nachdem er sich infolge des grundiosen Abbruches der gebotenen Kommunikation liber die zwar längste verspätete aber noch nicht aufgegebene Nachbesserung der Beklagten der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen durfte.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der tenorierten Zahlungspflichten zu Ziffern 1) und 3) folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde)gemäß § 3 ZPO nach den Anträgen zu 1) und 2) festgesetzt, wobei der Antrag zu Ziffer 2) mit &twa 500 € bemessen wurde, während der unselbständige Antrag zu Ziffer 3) ohne Anrechnung blieb, § 4 Abs. 1 ZPO.
Richter am Landgericht
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