Das Verkehrslexikon

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LG Stade v. 19.12.2025: Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag bei nicht fristgerechter Mängelbeseitigung




Das LG Stade (Urteil vom 19.12.2025 - 2 O 65/24) hat entschieden:

   Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat (§ 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die angemessene Frist ist objektiv unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Ware, der Art und Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des erforderlichen Aufwands festzustellen; der Verkäufer ist zu besonderen Anstrengungen verpflichtet. Auch wenn der Käufer eine bestimmte Werkstatt wünscht, bleibt die Obliegenheit des Verkäufers zur Reparatur in angemessener Frist bestehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

agte wird verurteilt, an den Kläger € 6.990,00 nebst Zinsen in Höhe zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2024 Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 CDI k mit der Fahrgestellnummer N - zahlen.

en des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecl enden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein von der Beklagten erworbenen gebrauchten Mercedes-Benz E 220 CDI Automatik.

Die Beklagte hatte diesen zuvor im Internet inseriert (vgl. Anlage K 1). Die Parteien einigten sich auf einen Käufpreis von 6.990,00 €; die Beklagte schrieb am 07.11.2023 eine Rechnung (Anlage K 2) Der Kläger holte das Fahrzeug am 11.11.2023 ab. Bereits am 13.11.2023 rügte er Mängel und brachte das Fahrzeug zurück zu der Beklagten, die sich in der Folge um die Mängelbeseitiguf 9 kümmerte, welche sich mindestens bis zum 29.02.2024 hinzog Die Parteien kon munizierten im Laufe des Februar 2024 über WhatsApp, wobei der Kläger unter anderem sdhrieb, er wolle "das Auto umgehend durch. die haben Ahnung repariert haben" und dan] am 21.,22. und 23. April 2024 nachfragte, wann sein Auto fertig sei (vgl.

Anlage K 8). Der) der Kläger der B klagten am 24.02.2024, er wolle keinen Streit, Hauptsache sein Auto werde fertig und bat darum, die Sache vernünftig abzuschließen. Die WhatsApp Korrespondenz endete am 24.02.2024; die Beklagte reagierte nicht mehr.

Kläger wurde in Sprachnachrichten vom 24.02.2024 kritisiert. Danach schrieb Der Kläger wandte sich dann am 27.02.2024 an seine Prozessbevollmächtigten. Diese verfassten das außergerichtliche Anspruchsschreiben vom 29.02.2024, mit dem der Rücktritt von dem Kauf ttrag erklärt und eine Frist bis zum 13.03.2024 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug/um-Zug gegen Rückübereignung gesetzt wurde; wegen der Einzelheiten des Schreibens wird Auf die Anlage K 6 verwiesen.

Die Beklagte schickte dem Kläger am 29.02.2025 zwei Audionachrichten und schrieb ihm am

1. März 2024: "Auto ist fertig willst du haben oder willst du dein geld"; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B 1 und K 9 verwiesen.

Der Kläger ist def Ansicht, er habe wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, nachdem die Beklagte nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß 8475 d Abs. 1 Nr. 1 BGB die Mängel beseitigt habe und könne nun die Rückabwicklung verlangen.

Der Kläger beanttagt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.990,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkfen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2024 Zug um Zug gegen Übereignung| des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 220 CDI Automatik mit der Fahrgestelinum mer MEN 1 2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1.) benannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet;

3.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 713,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2024 Zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe selbst vor Abschluss erkannt und erklärt, dass die angegebene Schadstoffklasse Euro 3 falsch sei. Sie ist der Ansicht, der Rücktritt sei unwirksam, da sie die vorharldenen Mängel beseitigt und der Kläger nur die Abholung versäumt habe. Die Beseitigung der Mängel habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, da der Kläger die Beklagte dazu verpflichtet habe, die Arbeiten in einer bestimmten Fachwerkstatt - deren Namen sie nicht nennen|könne - durchführen zu lassen, was sich ob der Abläufe in dieser Werkstatt dann verzögert Habe. Als Zusatzleistungen seien noch eine Lichtmaschine getauscht und ein Steuergerät eingebaut worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Klage der Beklagten am 28.03.2024 zugestellt und den Rechtsstreit in der Sitzung am 03.12.2025 mit den Erschienen erörtert; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 03}12.2025 Bezug genommen (Bl. 227 ff. EA).

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.

I. (Rücktritt)

Der Kläger verlängt mit Recht die Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages. Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Nach § 440 Satz 1 BGB bedarf es einer Fristsetzung auch dann nicht, wenn die |dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB setzt dabei grundsätzlich voraus, dass ein Gläubiger vom Vertrag erst zurücktreten kann, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Abweichend davon bestimmt $475dAbs. 1 Nr|1 BGB für Verbrauchsgüterkäufe im Sinne von & 474 BGB: Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trötz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.

Danach erklärte der Kläger hier mit Recht am 29.02.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Parteien hab en einen Kaufvertrag über die Mercedes-Benz Limousine mit der Fahrzeugidentifikationsnummer EEE 9=schiossen, der ein Verbrauchsgüterkauf im | Sinne von § 474 BGB ist, dader Kläger als Verbraucher von der gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelnden EEE Unternehmerin eine Sache erwarb.

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe am 11.11.2023 mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Dabei karin es dahinstehen, welche Mängel im Einzelnen vorlagen, da die Beklagte einräumt, eine Mängelbeseitigung betrieben zu haben. Es mussten unstreitig in einer Werkstatt noch Reparaturen vorgenommen werden, um diese Mängel zu beseitigen.

Die Beklagte haft die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sie über den Mangel unterrichtete, vorgenommen. Die angemessene Frist muss so bemessen sein, dass die Nacherfüllung objektiv möglich ist (BeckOK BGB/Faust, 76. Ed. 1.11.2025, BGB & 437 Rn. 15, beck-online). Nach Erwägungsgrund 55 S. 2 Warenkauf-RL soll die kürzeste Fri t als angemessen angesehen werden, in der eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen werden kann. Diese Frist soll objektiv unter Berücksichtigung der Art und der Kom) lexität der Waren, der Art und der Schwere der Vertragswidrigkeit sowie des für eine Nachbı sserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwands festgestellt werden (Erwägungsgrund 55 S. 3 Warenkauf-RL).

Dem Verkäufer muss also nicht stets so viel Zeit n, dass er im normalen Geschäftsgang nacherfüllen kann, sondern er ist zu besonderen An: ee verpflichtet. Zu berücksichtigen ist auch, wie wichtig schnelle Nacherfüllung füf den Käufer ist. Entgeht ihm etwa Gewinn, weil er die Kaufsache nicht nutzen kann, ist die ang messene Frist sehr kurz. Die Gesetzesbegründung betont, dass der Käufer bei Alltagsgeschäften in der Regel ein berechtigtes Interesse an zügiger Nacherfüllung haben wird, sodass er @ine kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache verlangen kann (FraktionsE, BT-Drs. 14/6040, 234). Schlägt der Verkäufer selbst eine Frist vor oder vereinbart er mit dem Käufer eine Frist, dann ist diese Frist - auch wenn sie objektiv zu kurz ist - stets angemessen (BGH NJW 2016, 3654 Rn 36).

Setzt der Käufer eine zu kurze Frist,
Der erst über zwei Mönate später erklärte Rücktritt des Klägers erfolgte damit lange nachdem die der Beklagten vor dem Kläger gesetzte angemessene Frist abgelaufen war.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, der Kläger habe sich eine Werkstatt gewünscht, deren Handeln Zu einer Verzögerung geführt habe. Dieses Vorbringen ist bereits zum einen nicht hinreichend substantiiert, weil die Beklagte weder den Namen der Werkstatt noch den konkreten Zeitra "bestimmten We Selbst wenn de um bezeichnet. Die Beklagte hat auch auf Nachfrage des Gerichts zu der rkstatt' ihr Vorbringen weder in der Sitzung noch im Nachgang konkretisiert. r Kläger sich eine Werkstatt gewünscht haben sollte, wie es etwa seine WhatsApp-Nachricht für die Werkstatiffnahelegt, entlastet dies die Beklagte aber nicht.

Die Beklagte blii Fristgehalten. N b als Verkäuferin zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Sollte sie sich - nach ihrem Vorbringen - verpflichtet gesehen haben, die Mängel in einer bestimmten Fachwerkstatt zu beseitigen, verblieb es gleichwohl bei der sie als Verkäuferin treffenden Obliegenheit, die Reparatur in angemessener Frist zu bewirken. Eine abweichende ve zwei Wochen aı Beklagte bereits Verzögerungen | tragliche Vereinbarung über eine Erweiterung der angemessenen Frist von If mehr als fünfzehn Wochen legt die für diesen Einwand darlegungsbelastete nicht dar. Soweit in der Klageerwiderung vorgetragen wird, der Kläger sei über ‚informiert' worden, ist dies unerheblich. Eine Information ist keine vertragliche Abrede über eine deutlich längere Frist zur Reparatur an welcher es hier fehlt.

| Die von dem Bel zu spät und ist n | Rechtsfolge des Verpflichtung zuf Der Zinsansprud 286 Abs. 1 BGB: die Aufforderun:

Kaufpreis erstatt Il. (Annahmeverz Die Beklagte bi Verhandlung ge: angebotenen Rü Rücknahme des

II. (Vorgerichtlich Der Kläger kann seine vorgerichtli Pflichten verletzt!

lagten behauptete Reparatur des Kraftfahrzeuges am 29.02.2024 kam daher icht geeignet, den zuvor erklärten Rücktritt in Frage zu stellen.

danach wirksam erklärten Rücktritts ist gemäß $§ 346 Abs. 1, 348 BGB die Rückgewähr der empfangenen Leistungen.

h rechtfertigt sich aus dem Verzug der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, Die Beklagte befindet sich seit dem 14.03.2024 in Verzug, nachdem sie auf des Klägers vom 29.02.2024 nicht spätestens bis zum 13.03.2024 den te. Die Höhe des Zinssatzes folgt aus dem Gesetz, 8288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

ug)

fand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen näaß 8§ 293, 295 BGB auch im Annahmeverzug mit der von dem Kläger ickgewähr Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises, da sie die raftfahrzeuges trotz der berechtigten Forderung des Klägers verweigerte.

je Rechtsanwaltskosten) jedenfalls wegen einer Nebenpflichtverletzung der Beklagten auch Ersatz für Che aufgewandte Rechtsanwaltsvergütung verlangen. Die Beklagte hat ihre indem sie am 24.02.2024 grundlos die Kommunikation mit dem Kläger abbrach. Es gehbrt zu den Nebenpflichten gewerblicher Händler im Rahmen berechtigter Reklamationen für die Käufer ansprechbar zu sein. Die Parteien haben hier - wie aus den vorgelegten Anlag en ersichtlich - eine weitere Kommunikation per WhatsApp gewählt. Auf die letzte Nachricht des Klägers vom 24.02.2024 hat die Beklagte nicht mehr geantwortet und damit ohne erkennbaren Grund die notwendige Kommunikation mit dem Kläger abgebrochen. Die Verletzung dieser Nebenpflicht berechtigt den Kläger als Schadensersatz neben der Leistung gemäß $§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB den Schaden für die Kosten seines Rechtsanwalts ersetzt zu verlangen, nachdem er sich infolge des grundiosen Abbruches der gebotenen Kommunikation liber die zwar längste verspätete aber noch nicht aufgegebene Nachbesserung der Beklagten der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen durfte.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der tenorierten Zahlungspflichten zu Ziffern 1) und 3) folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde)gemäß § 3 ZPO nach den Anträgen zu 1) und 2) festgesetzt, wobei der Antrag zu Ziffer 2) mit &twa 500 € bemessen wurde, während der unselbständige Antrag zu Ziffer 3) ohne Anrechnung blieb, § 4 Abs. 1 ZPO.

Richter am Landgericht

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