Das Verkehrslexikon

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LG Stuttgart v. 06.03.2020: Gebrauchtwagenkauf: Verjährung von Sachmängelansprüchen und fehlende arglistige Täuschung bei Unfallschaden




Das LG Stuttgart (Urteil vom 06.03.2020 - 19 O 123/19) hat entschieden:

   Ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug kann nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn dem Käufer nicht ohne jede Einschränkung zugesichert wurde, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, sondern sich der Verkäufer auf Systemangaben und eine Sichtprüfung verließ und dies dem Käufer auch so mitteilte. Etwaige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Käufers sind zudem verjährt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

3. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

19 0 123119 2® 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 16.000,00 € Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Kauf eines gebrauchten Pkw geltend.

Am 13.12.2016 begab sich der Kläger mit seiner Ehefrau zur Beklagten um ein gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Mit verbindlicher Bestellung vom 13.12.2016 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten PKW Typ Skoda Fabia, En: Folgenden: "Fahrzeug") zum Preis von 12.200,00 € (Anl. K1, Bl. 5 der Akte). Dem Kaufvertrag lagen die Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen der Beklagten (Anl. B1, Bl. 68 der Akte) zugrunde, dort heißt es unter VI. 1.:

"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."

Im Kaufvertrag (Anl. K1, Bl. 5 der Akte) ist unter der Rubrik "Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden It. Vorbesitzer (s. Anlage)" angekreuzt: "nein". Im Zuge der Verkaufsverhandlungen wurde das Fahrzeug vom Kläger, dessen Ehefrau und einem Verkäufer der Beklagten besichtigt. In der Folge unternahmen der Kläger und seine Ehefrau mit dem Fahrzeug eine Probefahrt. Das Fahrzeug wurde an den Kläger am 19.12.2016 übergeben. Im Herbst 2018 bemerkte die Klägerseite Lackschäden am Dach des Fahrzeuges, worauf die Ehefrau des Klägers diese im Namen des Klägers reklamierte. In der Folge wurde festgestellt, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einen Unfallschaden erlitt, der nicht sachgerecht instandgesetzt wurde. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Kaufs durch die Beklagte sieben Monate alt. In der Fahrzeughistorie von Skoda waren.keine Vorschäden erkennbar.

19 0 123719 3 Mit Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.11.2018 setzte diese der Beklagten eine Frist zur Mangelbeseitigung bis 21.11.2018. Mit Schreiben der Beklagten vom 21.11.2018 wies diese eine Mangelbeseitigung zurück. Mit weiterem Schreiben der Klägerseite vom 28.11.2018 wurde von Kläger nochmals Frist zur Nachbesserung bis zum 12.12.2018 gesetzt. In der Folge beauftragte der Kläger einen privaten Sachverständigen, der am 27.04.2019 ein Gutachten erstattete. Mit weiterem Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.05.2019 (Anlage K6, Bl. 55 ff. der Akte), erklärte diese gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom und die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen gegen Herausgabe des Fahrzeuges bis 17.05.2019 auf.

Gründe:


Der Kläger trägt vor, dass er von der Beklagten arglistig getäuscht worden sei. Hierbei sei ihm beim Kauf auf seine Frage nach Vorschäden explizit zugesichert worden, dass das Fahrzeug keine außerordentlichen Schäden oder dergleichen aufweisen würde. Die Beklagte hätte als Unternehmerin das Fahrzeug vor dem Verkauf auch eingehend untersuchen müssen, wobei ihr bei Erfüllung dieser Pflicht der Vorschaden aufgefallen wäre. Da die Beklagte ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, hätte sie den Kläger durch die Zusicherung beim Kauf arglistig getäuscht. Die Laufleistung des Fahrzeuges würde bei maximal 250.000 km liegen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.130,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2019 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des PKW Skoda Fabia En bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen i. H.v. 4 % aus 10.252,10 € seit dem 19.12.2018 bis zum 18.05.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW Skoda Fabia E: dem 18.05.2019 in Annahmeverzug befindet.

190 123119 -44. Die Beklagte wird verurteilt, an die Allianz Rechtsschutz << Sachverständigengebühren i. H.v. 3.128,02 € zu erstatten.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i. H.v. 958,19 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass Gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Klägers verjährt seien. Weiter sei der Kläger nicht arglistig getäuscht worden. Beim Abschluss des Kaufvertrages sei dem Kläger keine Zusicherung gemacht worden, da dies im Kaufvertrag vermerkt worden wäre. Die Angabe zu den Vorschäden sei lediglich eine Wissenserklärung der Beklagten, nicht hingegen eine Beschaffenheitsvereinbarung. Aus der Historie des Fahrzeuges seien Reparaturen nicht ersichtlich gewesen, weshalb die Beklagte davon ausgehen konnte un ddurfte, dass dieses auch keine Schäden aufweisen würde, wobei solche auch nicht ersichtlich waren. Eine generelle Untersuchungsobliegenheit sei nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger seien der Beklagten Vorschäden des Fahrzeuges nicht bekannt gewesen, die Beklagte hätte solche auch nicht annehmen müssen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuge Hera. des Klägers) und Butz sowie informatorische Anhörung des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2020 (Bl. 116 ff. der Akte) verwiesen. Hinsicht des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2020 (Bl. 116 ff.

der Akte) verwiesen.

190 123/19 5 = Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.

Der zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossene Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ist vom Kläger nicht wirksam angefochten worden (1.) und etwaige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Klägers sind verjährt (2.), weshalb die Klage auch hinsichtlich der weitergehenden Anträge (3.) - Zinsen, Annahmeverzug, Sachverständigenkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren - abzuweisen war.

Der Kläger hat den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag durch Schriftsatz seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2019 nicht wirksam angefochten. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

a)

Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung fest, dass dem Kläger beim Kauf des Fahrzeuges durch den Verkäufer der Beklagten, den Zeugen nicht ohne jede Einschränkung zugesichert wurde, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, sondern sich der Verkäufer insofern auf die Angaben im System der Beklagten verließ und dies dem Kläger auch so mitteilte.

Weiter steht fest, dass das Fahrzeug beim Ankauf durch die Beklagte von dieser einer Sichtprüfung unterzogen wurde - der entsprechende Vortrag der Beklagten wurde von Klägerseite nicht bestritten und gilt daher als zugestanden (§ 138 ZPO). Ebenso ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger keine sichtbaren Beschädi- gungen aufwies und:der Kläger zusammen mit dem Verkäufer der Beklagten und seiner Ehefrau 19 0 123119 -6das Fahrzeug innen und außen besichtigte. Weiter ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, dass die Lackschäden am Fahrzeug erst im Herbst 2018 auftraten und zuvor nicht sichtbar waren, zumindest fielen sie dem Kläger nicht auf.

aa)

Diese Feststellungen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Zeugen BE: die Kammer eine hohe Glaubwürdigkeit zumisst. So ist der Zeuge nicht mehr bei der Beklagten tätig und wies hinsichtlich beider Parteien keinerlei Tendenzen auf. Auch zeigte der Zeuge Erinnerungslücken direkt, offen und vollständig an.

Inhaltlich gab der Zeuge in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise an, wie bei der Beklagten von Verkäuferseite die im System hinterlegten Kaufverträge ausgefüllt und erstellt werden. Aufgrund dieser Aussage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Eintragung zu Vorschäden direkt vom System getätigt wird, wobei der einzelne Verkäufer bereits keine Möglichkeit hat, die vorbelegte Eintragung abzuändern. Die Eintragungen beruhen hierbei auf einer Prüfung beim Eingang des Fahrzeuges, wobei von der Beklagten kein Gutachten oder eine vollständige technische Untersuchung durchgeführt wird, sondern die angekauften Fahrzeuge von einem Mitarbeiter der Beklagten auf Vollständigkeit und Schäden (sicht)überprüft werden.

bb)

Aus den Angaben des Klägers im Zuge seiner informatorischen Anhörung ergibt sich nichts Anderes.

Hierbei ist hervorzuheben, dass der Kläger zunächst selbstständig und aus eigener Erinnerung angab, dass ihm auf Nachfrage zu Vorschäden vom Verkäufer gesagt wurde, dasssolche nicht bekannt seien und das Auto bei Eingang einem Check-Up unterzogen wurde und dieser unauffällig war. In diesem Zusammenhang ist dem Zeugen auch noch angeboten worden die Hauptuntersuchung neu zu machen, was in der Folge auch geschah. Diese Aussage deckt sich inhaltlich mit der Aussage des Verkäufers, des Zeugen. ns spiegelt zur Überzeugung der Kammer den tatsächlichen Ablauf beim Kauf des Fahrzeuges wieder.

19 0 123119 = 738 Demgegenüber gab der Kläger erst auf explizite Nachfrage der Klägervertreterin "was der Zeuge BE: die Frage nach Vorschäden angegeben habe", an, dass dieser "Nein' sagte. Die Antwort auf diese zielgerichtete Nachfrage vermag die zuvor vom Kläger getätigte Aussage und die Aussage des Zeugerfhien: zur Überzeugung der Kammer zu entkräften.

cc) Auch die Aussage der Zeuge Ehefrau des Klägers, vermag hieran nichts zu ändern.

So hat die Zeugin glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass die Gespräche beim Kauf mehr von ihrem Mann geführt wurden, da sie sich mit der Thematik nicht auskenne. Gleiches sei bei der Untersuchung des Fahrzeuges der Fall gewesen.

Auf Nachfrage der Kammer, was zu Vorschäden des Fahrzeuges gesagt und besprochen wurde, gab die Zeugin an, dass ihrem Mann gesagt worden sei, dass das Fahrzeug von einer Mietwagenfirma angekauft wurde und als unfallfrei gehandelt wurde und noch neuen TÜV bekommen solle. Diese Aussage steht inhaltlich nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Butz oder den - zunächst getätigten - Angaben des Klägers.

b)

Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus, wobei leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt (BGH, Urteil vom 19. Mai 1999 - XI ZR 210/97). Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - IV ZR 113/89; Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14). Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Hierbei gilt, dass selbst ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die Arglist zu stellen sind (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15; Urteil vom 12. April 2013- VZR 266/11; Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01). Erforderlich ist vielmehr die Kenntnis der tatsächlichen Unrichtigkeit und der hieraus resultierenden ‚Mangel' begründenden Umstände zumindest 19 0 123119 = 8 = in der Form des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss vom Gericht (positiv) festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es allerdings unerheblich, ob der Käufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne (§ 434 Abs. 1 BGB) bzw. eine rechtswidrige Abweichung zieht (BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11; Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15).

aa)

Der Anfechtende trägt hierbei die volle Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen, wobei sich die Darlegungs- und Beweislast des Anfechtenden auch auf die einzelnen Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit der Willensbeeinflussung erstreckt (BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87). Hierbei ist erforderlich, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der für den Getäuschten bedeutsamen Umstände kennt (BGH, Urteil vom 20. November 1990 - IV ZR 113/89; LAG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2014 - 14 Sa 806/13). Dem steht es gleich (bedingter Vorsatz), wenn der Täuschende unrichtige Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urteil vom 21. Januar 1975 - VII ZR 101/73; Urteil vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78; Urteil vom 18. März 1981 - VIll ZR 44/80; Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96) bzw. unzutreffende Angaben macht, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen und er dem anderen Teil seine fehlende Sachkenntnis verschweigt (BGH, Urteil vom 18. März 1981 - VIII ZR 44/80; OLG Celle, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 4 U 284/85).

Hierbei handelt nicht arglistig, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urteil vom 03. Juli 1980 - IV a ZR 38/80; OLG Celle, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 4 U 284/85).

bb)

Ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel daher bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02 Urteil vom 30. April 2003 - V ZR 100/02 Urteil vom 07. Juni 2006 - VIII ZR 209/05; Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14 m:w. N.).

190 123119 -9cc)

Urteil vom 21. Januar 1981 - VI ZR 10/80; Urteil vom 11. Juni 1979 - VII ZR 224/78; Urteil vom

16. März 1977 - VI ZR 283/75; Urteil vom 15. April 2015 - VII ZR 80/14 m.w. N.) trifft einen Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, jedes Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend (technisch) zu untersuchen. Vielmehr ist er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten (BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14 m.w. N.), etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIll ZR 145/09; Urteil vom 15. April 2015 - VIll ZR 80/14 m.w. N.) oder sich eine solche aufdrängt. Abgesehen von solchen Fällen ist der Händler nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung (sog. "Sichtprüfung") verpflichtet (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12; Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14 m.w. N.).

c)

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (s.o.) und obigen Grundsätzen kann der Beklagten ggü. dem Kläger kein arglistiges Verhalten nachgewiesen werden.

aa)

Hierbei ist dem Kläger zunächst zuzugeben, dass sich die Beklagte sowohl das Verhalten und Wissen ihrer Verkäufer, als auch ihrer übrigen Beschäftigten zurechnen lassen muss. Demgegenüber konnte der Kläger jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen un dbeweisen, dass die Beklagte überhaupt von dem streitgegenständlichen Vorschaden wusste oder dies überhaupt wissen musste.

19 0 123119 - 10 bb)

Wie oben dargelegt, besteht keine Verpflichtung eines Fahrzeughändlers jedes Fahrzeug umfassend zu begutachten. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Klägervertreterin, aus der deren gesamte Argumentation fußt, ist rechtsfehlerhaft. Vielmehr genügt ein Händler den Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten dann, wenn er ein Fahrzeug einer Sichtprüfung unterzieht und sich bei dieser keine Anhaltspunkte für Schäden gegeben sind.

Von der Beklagten wurde vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einer solchen Sichtprüfung unterzogen wurde und die Beklagte zusätzlich die Fahrzeughistorie einsah. Dies wurde von der Klägervertreterin nicht bestritten und gilt daher als zugestadnen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Aufgrund dieser Feststellungen, war die Beklagte nicht zu einer weitergehenden Prüfung des Fahrezuges, beispielsweise einer Lackdickenmessung oder der Einholung eines technischen Gutachtens, verpflichtet, da sich bei der Eingangssichtprüfung durch die Beklagte keine Anhaltspunkte für Vorschäden - insbesondere in der hier streitgegenständlichen Art - zeigten. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Vorschaden bei einer weitergehenden Untersuchung des Fahrzeuges möglicherweise oder sicher entdeckt worden wäre, denn die Beklagte war - aufgrund obiger Grundsätze - zu einer solchen nicht verpflichtet.

cc)

Ebenfalls haben die Parteien (s.o.) übereinstimmend angegeben, dass beim Verkauf an den Kläger Lackschäden nicht erkennbar waren und diese erstmals im Herbst 2018 auftraten.

Huierbei hat der Kläger das Fahrzeug - und insbesondere den Lack - bereits nach eigenen Angaben so genau untersucht, dass dieser sogar kleinere Kratzer feststellen konnte, wobei sich die Angaben des Klägers auch denen seiner Ehefrau decken. Weiter gab der Kläger selbst an, dass das Fahrzeug in einem guten Zustand war und es explizit nach "Gebrauchtwagen in Neuwagenzustand" suchte.

19 0 123119 - 11Ausgehend hiervon, dem Umstand, dass die Beschädigungen am Dach erst im Oktober 2018 sichtbar wurden, und der Überprüfung der Fahrzeughistorie durch die Beklagte, ohne entsprechende Eintragungen zu Schäden, ergibt sich, dass die Beklagte darauf vertraute und auch gutgläubig vertrauen durfte, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden aufwies. Diese Angaben wurden dem Kläger auch - siehe oben - vom Verkäufer mitgeteilt.

Anhaltspunkte, die eine weitergehende Untersuchung erforderlich machten, zeigten sich demgegenüber nicht, weshalb eine Nichtvornahme einer vollständigen technischen Untersuchung auch nicht zur Arglist der Beklagten führen kann.

dd)

Aus diesem Grund durfte auch der Verkäufer der Beklagten, der zeug stäunis davon ausgehen, dass seine Angabe gegenüber dem Kläger, dass für das Fahrzeug keine Vorschäden bekannt seien, richtig ist; zumindest konnte der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass der Zeuge, dessen Wissen sich die Beklagte zurechnen lassen müsste, wusste oder hätte wissen müssen, dass das Fahrzeug einen Vorschaden aufweist. Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer der Beklagten ist somit nicht erwiesen.

<)

Aus diesem Grund geht die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte erklärte Anfechtung nach § 123 BGB fehl, weshalb sich hieraus kein Anspruch der Klagepartei aus § 812 BGB ergibt.

Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach & 437 Nr. 2 i. V.m. §§ 346, 323 BGB aufgrund des - unstreitigen - Vorschadens. Der mit Schreiben vom 03.05.2019 erklärte Rücktritt ist jedenfalls nach § 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da der Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung zudigsen Zeitpunkt bereits verjährt war. ;

190 123/19 - 12 a)

Der Nacherfüllungsanspruch der Klagepartei verjährt - abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB - aufgrund der "Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)"

der Beklagten (im Folgenden: "Verkaufsbedingungen') in einem Jahr ab Ablieferung der Sache.

aa)

Die in den Verkaufsbedingungen getroffene Regelung ist aufgrund Europarechtswidrigkeit nicht unwirksam.

Gem. § 476 Abs. 2 BGB kann (selbst) bei einem Verbrauchsgüterkauf - wie vorliegend - die VerJährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Die Vorschrift gilt wegen § 476 Abs. 3 BGB unmittelbar nur für den Nacherfüllungsanspruch, betrifft jedoch über § 218 BGB auch die Frist für die Ausübung des Minderungs- und des Rücktrittsrechts (vgl. auch FraktionsE, BT-Drs. 14/6040, 245).

Bei gebrauchten Sachen - wie vorliegend - ist eine Verkürzung der zweijährigen Verjährung § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bis auf ein Jahr möglich. Diese Regelung widerspricht (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-133/16 - Ferenschild) zwar der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR (im Folgenden: "Verbrauchsgüterkauf-RL"), dies ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung allerdings ohne Auswirkungen auf die lex lata, wobei auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu: MüKoBGB/S. Lorenz, 8. Aufl. 2019, BGB 8 476 Rn. 225 ff. m.w. N.).

W)

Die Verbrauchsgüterkauf-RL unterscheidet unter Berücksichtigung der unterschiedlichen RechtsBT-Drs. 14/6040,81).

190 123119 - 13 Art. 5 Abs. 1 S. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL bestimmt hierbei, dass der Verkäufer haftet, wenn die Vertragswidrigkeit innerhalb von 2 Jahren "offenbar" wird. Diese Regelung bestimmt damit die sog. Haftungsdauer des Verkäufers, die im deutschen Recht kein Äquivalent hat. Art. 5 Abs. 1. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL stellt es den Mitgliedstaaten aber frei, anstelle einer Frist für die Haftungsdauer Verjährungsfristen vorzusehen. Beide Arten von Fristen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL den Zeitraum von zwei Jahren jedoch nicht unterschreiten (vgl. hierzu:

MüKoBGBJ/S. Lorenz, 8. Aufl. 2019, BGB § 476 Rn. 24-27), Hierbei betrifft die von Art. 7 Abs. 1 S. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL für die Mitgliedstaaten vorgesehene Möglichkeit, beim Verkauf gebrauchter Sachen eine vertragliche Verkürzung der Frist auf maximal ein Jahr zuzulassen lediglich die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Verbrauchsgüterkauf-RL geregelte Haftungsdauer, nicht aber die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL geregelte Verjährungsfrist, weshalb eine Regelung wie § 476 Abs. 2 BGB richtlinienwidrig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-133/16 - Ferenschild).

2)

Aus der Richtlinienwidrigkeit folgt jedoch keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatparteien, da eine unmittelbare Horizontalwirkung der Richtlinie nicht gegeben ist (EuGH, Urteil vom 19.01.2010, Az. C-555/07 = NJW 2010,427, Rn. 46), sondern lediglich die Pflicht der nationalen Gerichte zur richtlinienkonformen Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 3 AEUV. Daher hat ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechis sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet.

Eine Auslegung ist jedoch nur anhand des nach der nationalen' Rechtstradition methodisch Er--laubten-möglich, wobei nur die innerstaatlichen Gerichte in den-Grenzen des nationalen Verfas190 123/19 = aA sungsrechts beurteilen können, inwieweit das innerstaatliche Recht eine richtlinienkonforme Auslegung zulässt (hierzu: BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06 = NJW 2012, 669).

Der Begriff der "Auslegung" ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen und beschreibt alle Befugnisse, die den jeweiligen nationalen Gerichte nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates bei der Rechtsanwendung eingeräumt sind, d.h. auch eine etwaige Rechtsfortbildung (BGH NJW 2009, 427; NJW 2012, 1073 m.w. N.). Da die so verstandene richtlinienkonforme Auslegung nur innerhalb der methodischen Grenzen des nationalen Rechts möglich ist, also keinen eigenständigen Auslegungskanon besitzt, sondern lediglich "eine interpretatorische Vorrangregel" darstellt, darf sie nicht als Grundlage für eine Auslegung oder Rechtsfortbildung contra legem herangezogen werden (EuGH NJW 2006, 2465; BGH NJW-RR 2005, 354; NJW 2006, 3200 m.w. N.). Die Frage, ob das nationale Recht (überhaupt) Spielraum für eine Auslegung oder Rechtsfortbildung belässt, ist als Frage des nationalen Rechts der Kontrolle durch den EuGH entzogen (st. Rspr.

(a)

Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung kommt aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts bereits nicht in Betracht.

Auch nach den Maßstäben des BGH zum sogenannten "hypothetischen Gesetzgeberwillen" ändert sich hieran nichts, da selbst wenn man einen hypothetischen Willen des Gesetzgebers zur Richtlinienkonformität unterstellt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber nicht im Wege der Anordnung einer Haftungsdauer bei gebrauchten Sachen Spielraum für entsprechende Parteivereinbarungen eingeräumt hätte (so bereits: MüKoBGB/S. Lorenz, 8. Aufl. 2019, BGB Vorb. zu § 474 Rn. 3). Überdies kann hinsichtlich der Regelung in § 476 Abs. 2 BGB bereits nicht auf einen "hypothetischen Gesetzgeberwillen" abgestellt werden, da der tatsächliche Wille des Gesetzgebers offenkundig ist. Die aktuelle Fassung des § 476 BGB beruht auf Art. 1 Nr. 11 Gesetz vom 28.04.2017 | 969 (Bundesgesetzblatt Teil I, 2017, Nr. 23, S. 969-979) mit Wirkung zum 01.01.2018. Die zur Frage der Verkürzung von Verjährungsfristen ergangene Entscheidung des EuGH (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - C-133/16 - Ferenschild) datiert hingegen bereits vom 13.07.2017, weshalb der Bundesgesetzgeber die Regelung in & 476 Abs. 2 BGB offensichtlich in Kenntnis der EuUGH-Rechtsprechung gefasst hat. = 19 0 123119 -158)

Sofern eine Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht auch nicht allein auf der Grundlage des Unionsrechts verpflichtet, die den Bestimmungen einer Richtlinie zuwiderlaufenden Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen und damit die Möglichkeit der Berufung auf eine Bestimmung einer nicht oder unrichtig umgesetzten Richtlinie auf den Bereich der Beziehungen zwischen Privaten auszudehnen (EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-122/17).

Dies hat zur Folge, dass das nationale Recht weiter anzuwenden ist.

In einer solchen Situation kann sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei oder die Person, die in die Rechte dieser Partei eingetreten ist, jedoch auf die auf das Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428), zurückgehende Rechtsprechung berufen, um von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

bb)

Zwar verjähren die Ansprüche abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. vertraglichen Regelungen aufgrund § 476 Abs. 2 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches Verhalten der Beklagten ist aber - wie oben bereits ausgeführt - betreffend den Vorschaden nicht feststellbar.

cc)

Die Klausel ist auch nicht nach den $§ 307 ff. BGB unwirksam.

a)

& 309 Nr. 8 lit. b ff BGB ist lediglich für neu hergestellte Sachen einschlägig, nicht jedoch - wie vorliegend - für den Kauf gebrauchter Gegenstände. Dies folgt darauf, dass gebrauchte Sachen ein höheres Sachmängelrisiko aufweisen und dieser Umstand einem Erwerber bekannt ist und (BGH, Urteil vom 03. Juli 1985 - VII ZR 152/84). = durch Preisabschläge ausgeglichen wire 190 123119 - 16 (2)

Ausgehend hiervon, sind vorliegend die allgemeinen Regelungen zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen heranzuziehen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind solche unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, woran es vorliegend bereits fehlt. Die Haftung der Beklagten ist in Ziff. VI Nr. 1 Verkaufsbedingungen auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes begrenzt, wobei diese Verkürzung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Ziff. VI Nr. 2 Verkaufsbedingungen revidiert wird.

Wie oben bereits ausgeführt entspricht die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen der gesetzlich möglichen Regelung, weshalb vorliegend bereits keine Benachteiligung eines Käufers gegeben ist. Darüber hinaus entspricht die Einschränkung der Verjährungsverkürzung in Ziff, VI Nr. 2 Verkaufsbedingungen der ständigen Rechtsprechung und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

b)

Der Klagepartei wurde das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig am 19.12.2016 übergeben, so dass der Nacherfüllungsanspruch - s.o. - mit Ablauf des 19.12.2017 verjährt war. Da die Beklagte sich auf Verjährung berufen hat, erfolgte der mit Schreiben vom 03.05.2019 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag - ebenso wie die erste Aufforderung durch den Kläger im Oktober 2018 - in bereits verjährter Zeit und war daher unwirksam.

Mangels Bestehen von Ansprüchen in der Hauptsache ist die Klage auch bezüglich der weiteren Anträge - Zinsen, Feststellung des Annahmeverzuges, außergerichtliche Sachverständigengebühren und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren - unbegründet und war daher vollumfänglich abzuweisen;- ; = 19 0 123119 =ı all m Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts war von der Summe der eingeklagten Zahlbeträge - Anträge Ziff. 1 und 4 - auszugehen, wobei die Zug-um-Zug-Leistung im Antrag Ziff. 1 im Fall einer damit verbundenen Aufrechnung außer Betracht bleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2017 -6 U 154/17). Weiter war der Feststellungsantrag (Ziff. 3) zu berücksichtigen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Stuttgart Olgastraße 2 70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Stuttgart Urbanstraße 20 70182 Stuttgart = einzulegen. == 190 123719 - 18 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Richter am Landgericht 190 123719 - 18 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Richter am Landgericht Verkündet am 06.03.2020 JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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