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Ein wirksames Nacherfüllungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellt. Beim Autokauf ist als Erfüllungsort der Nacherfüllung regelmäßig der Betriebssitz des Händlers anzusehen, da der Verkäufer dort auf seine materiellen und personellen Ressourcen zurückgreifen kann. Weist der Käufer den Verkäufer darauf hin, dass das Fahrzeug an seinem Wohnort nachzubessern sei, ohne dass ein Rücktransport zum Verkäufer unzumutbar wäre, liegt kein wirksames Nacherfüllungsverlangen vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |