Das Verkehrslexikon

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LG Berlin v. 08.03.2018: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugbereitstellung am Betriebssitz des Verkäufers




Das LG Berlin (Urteil vom 08.03.2018 - 10 O 248/15) hat entschieden:

   Ein wirksames Nacherfüllungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellt. Beim Autokauf ist als Erfüllungsort der Nacherfüllung regelmäßig der Betriebssitz des Händlers anzusehen, da der Verkäufer dort auf seine materiellen und personellen Ressourcen zurückgreifen kann. Weist der Käufer den Verkäufer darauf hin, dass das Fahrzeug an seinem Wohnort nachzubessern sei, ohne dass ein Rücktransport zum Verkäufer unzumutbar wäre, liegt kein wirksames Nacherfüllungsverlangen vor.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Gründe:


Tatbestand Der in B▄ wohnhafte Kläger erwarb als Verbraucher am 22.11.2014 in B▄ von dem Beklagten, der einen gewerblichen Automobilhandel in B▄ betreibt, einen gebrauchten Pkw der Marke A▄, Modell ▄, mit Erstzulassung vom 21.9. 2012 zum Gesamtpreis von 35.400,00 €. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K5 (Blatt 25 der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger brachte am 5.1.2015 den Pkw in eine in B▄ gelegene A▄-Vertragswerkstatt (A▄ Zentrum B▄). Mit Schreiben vom 16.1.2015, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K2), teilte der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag der A▄- Vertragswerkstatt vom 5.1.2015, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K3), mit, dass Mängel am Fahrzeug bestünden. Des Weiteren forderte der Kläger den Beklagten in diesem Schreiben auf, die Mängel bis zum 23.1.2015 zu beheben, wobei der Kläger in diesem Schreiben u.a. anführte, dass das Fahrzeug an seinem Wohnort nachzubessern sei, da sich dieses dort vertragsgemäß befinde. Auch teilte der Kläger dem Beklagten in diesem Schreiben mit, dass er bezogen auf eine von ihm behauptete nicht vom Hersteller freigegebene elektronische Leistungssteigerung eine Minderung von 5.000,00 € für angemessen halte, wobei er den Beklagten aufforderte, diesen Betrag an ihn zurückzuerstatten.

Mit Schreiben vom 6.2.2015, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K4), erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Minderung des Kaufpreises um insgesamt 6.000 € und setzte dem Beklagten diesbezüglich eine Frist zur Zahlung bis 20.2.2015.

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug vor der Übergabe Mängel aufgewiesen habe. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem Schreiben vom 16.1.2015 um ein wirksames Nachbesserungsverlangen handele. Des weiteren ist er der Ansicht, dass ihm ein ZP 450 Anspruch auf Minderung in Höhe von 6.000,00 € zustehe. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 26.6.2015 (Blatt 10-13 d. A.), 1.9.2015 (Bl.24 d. A.), 29.1.2016 (Bl.51-54 d. A.), 16.3.2016 (Bl.73f d. A.), 19.5.2016 (Bl. 94f d. A.), 25.5.2016 (Bl. 98-100 d. A.), 19.7.2016 (Bl. 122f d. A.), 24.7.2017 (Bl. 153-155 d. A.) und 4.9.2017 (Bl. 164f d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.2.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Nox-Stecker um ein Verschleißteil handele.

Es liege insofern kein Mangel, insbesondere nicht bei Gefahrübergang vor. Er bestreitet, dass eine elektronische Leistungssteigerung an dem Fahrzeug - insbesondere vor Übergabe - vorgenommen worden sei. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass ein unwirksames Nachbesserungsverlangen seitens des Klägers vorliege. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten des Vortrags des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze vom 10.9.2015 (Bl.28f d. A.), vom 6.10.2015 (Bl. 30-34 d. A.), vom 12.2.2016 (Bl. 58-69 d. A.), vom 19.4.2016 (Bl. 80 d. A.), vom 3.6.2016 (Bl. 108 d. A.), vom 13.6.2016 (Bl. 111f d. A.), vom 8.7.2016 (Bl. 118 d. A.), vom 19.6.2017 (Bl. 149 d. A.), vom 8.8.2017 (Bl. 159f d. A.), vom 6.9.2017 (Bl. 172f d. A.) und vom 30.10.2017 (Bl. 181f d. A.) Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 5.7.2016, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 114 d. A.), durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der D▄ GmbH vom 19.4.2017, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Des weiteren wurde der A▄ AG in I▄ ZP 450 durch das Gericht mit Schreiben vom 29.9.2017 für den Fall, dass dieser hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Diagnoseprotokoll vorliege, in welchem aufgeführt sei, dass das Fahrzeug vor dem 22.11.2014 mit einer elektronischen Leistungssteigerung betrieben worden sei, aufgegeben, dieses Diagnoseprotokoll bei Gericht einzureichen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Gerichts vom 29.9.2017 (174 d. A.)

Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.10.2017, auf welches wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 175 d. A.), antwortete die A▄ AG I▄ auf dieses Schreiben des Gerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 7.4.2016, 2.6.2016, 5.7.2016 und 8.3.2018 sowie den gesamten übrigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000,00 € gemäß §§ 441 Abs. 4, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1, 346 Abs.1 BGB zu.

Soweit der Kläger behauptet, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe Mängel am Nox-Sensor, dem Druckschalter für die Klimaanlage, dem Steuergerät für die Abgaskontrolle sowie den eingebauten Sitzen vorgelegen haben, scheitert ein Minderungsanspruch bereits an dem Umstand, dass kein wirksames Nacherfüllungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 BGB mit dem Schreiben vom 16.1.2015 verbunden war. Denn der Kläger hat mit diesem Schreiben dem Beklagten nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Das Nachbesserungsverlangen stellt eine Obliegenheit dar.

Diese beschränkt sich nicht nur auf die mündliche oder schriftliche Aufforderung der Nachbesserung gegenüber dem Verkäufer, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, ZP 450 sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, wenn dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter dieser Voraussetzung überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, Rn.12f; Urteil vom 1. Juli 2015- VIII ZR 226/14, Rn.30). Die Nachbesserung hat dabei am Erfüllungsort zu erfolgen.

Die Vorschriften zum Kaufrecht, insbesondere § 439 BGB enthalten dabei keine speziellen Regelungen zum Erfüllungsort, sodass die allgemeine Regelung des § 269 BGB Anwendung findet. Danach ist als Erfüllungsort speziell für den Bereich des Autokaufs wegen der dabei voraussichtlich erforderlichen Diagnose- und Instandsetzungsmaßnahmen regelmäßig der Betriebssitz des Händlers anzusehen. Der Verkäufer kann an seinem Betriebssitz auf seine dort vorhandenen materiellen und personellen Ressourcen zurückgreifen und diese sinnvoll nutzen (umfassend zum Erfüllungsort der Nacherfüllung: BGH, Urteil vom 13. April 2011- VIII ZR 220/10, Rn. 15ff).

Einschränkungen hinsichtlich der Gleichsetzung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung mit dem Sitz des Verkäufers sind dann anzunehmen, wenn ein Rücktransport dem Käufer nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (BGH, Urteil vom 13. April 2011- VIII ZR 220/10, Rn. 34). Dass dem Kläger die Möglichkeit, das Fahrzeug nach B ▄ zu transportieren, nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Entfernung von B▄ nach B▄ nicht als so weit anzusehen, dass dem Kläger der Transport nach B▄ nicht zumutbar war. Dem Schreiben des Klägers vom 16.1.2015 ist dabei nicht zu entnehmen, dass er bereit war, das Fahrzeug am Betriebssitz des Beklagten nachzubessern. Vielmehr wies der Kläger den Beklagten in diesem Schreiben darauf hin, dass das Fahrzeug an dem Wohnort des Klägers nachzubessern sei, da dieses sich dort vertragsgemäß befinde. Vom maßgeblichen Empfängerhorizont des Beklagten aus gesehen, konnte diese Erklärung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger bereit war, die Nacherfüllung am Betriebssitz des Beklagten zu ermöglichen.

Die Fristsetzung zur Nachbesserung war auch nicht gemäß § 440 BGB oder § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, da der Verkäufer die Nachbesserung nicht endgültig verweigert hat.

Allein ein Bestreiten eines Mangels oder ein Schweigen des Verkäufers führen für sich genommen noch nicht zu der Annahme, dass der Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer sich zu keinem Zeitpunkt von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges selbst überzeugen ZP 450 konnte, weil der Käufer keine Bereitschaft zeigt, das Fahrzeug dem Verkäufer zu Untersuchungen an dessen Sitz zu verbringen.

Demgegenüber steht einem Anspruch auf Minderung hinsichtlich der behaupteten elektronischen Leistungssteigerung vor Übergabe des Fahrzeugs nicht entgegen, dass kein wirksames Nacherfüllungsverlangen mit dem Schreiben vom 16.1.2015 verbunden war. Denn insoweit ist davon auszugehen, dass - sollte dieser Mangel tatsächlich bestehen - insoweit kein behebbarer Mangel vorliegt, da das Betreiben des Motors mit einer Leistungssteigerung dem Motor anhaftet und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Fall eines nicht behebbaren Mangels wäre ein Nacherfüllungsverlangen aber überflüssig.

Ein Anspruch auf Minderung hinsichtlich der behaupteten elektronischen Leistungssteigerung vor Übergabe des Fahrzeugs scheitert aber daran, dass der Kläger einen diesbezüglichen Mangel nicht nachgewiesen hat. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 19.4.2017 konnte keine unzulässige Leistungssteigerung festgestellt werden. Soweit der Kläger sich auf Diagnoseprotokolle der A▄ AG I▄ beruft, aus welchen sich eine elektronische Leistungssteigerung vor Übergabe des Fahrzeugs ergeben soll, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

Das Gericht hatte diesbezüglich der A▄ AG I▄ für den Fall, dass diese über ein Diagnoseprotokoll verfüge, in welchem aufgeführt sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem 22.11.2014 mit einer elektronischen Leistungssteigerung betrieben worden sei, aufgegeben, ein entsprechendes Diagnoseprotokoll bei Gericht einzureichen. Hierauf gab die A▄ AG I▄ mit Schreiben vom 16.10.2017 eine Stellungnahme ab. Aus dieser Stellungnahme sind keine ausreichenden Hinweise darauf ersichtlich, dass vor der Übergabe des Fahrzeugs eine Leistungssteigerung an diesem vorgenommen wurde.

Dies folgt aus dem Umstand, dass sich aus diesem Schreiben lediglich ergibt, dass einer Übermittlung von Diagnosedaten an die A▄ AG vom 4.7.2013 zu entnehmen sein soll, dass eine herstellerseitig unbekannte Änderung der Motorsoftware vorgenommen worden sein soll, ohne dass weitere detailliertere Informationen zu den konkret geänderten Parametern und den damit verbundenen Auswirkungen vorliegen sollen. Dies führt dazu, dass keine abweichende Bewertung von dem Sachverständigengutachten anzunehmen ist.

Auch ist insofern kein ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme der A▄ AG vorzunehmen, da der Sachverständigen in seinem Gutachten ZP 450 bereits ausgeführt hat, dass ohne geeignete Anknüpfungstatsachen aus Veränderungen an dem Motorsteuergerät keine Hinweise auf eine Leistungssteigerung möglich sind, zumal jeder Eingriff auf Parameter von außen, auch beispielsweise Schadstoff- oder komfortrelevante Programmierungen einen Eintrag bezüglich einer Veränderung an dem Motorsteuergerät erzeugen, sodass ein Eintrag bezüglich einer Änderung an dem Motorsteuergerät nicht zwingend auf eine Leistungssteigerung hinweist.

Hinsichtlich der weiteren Angabe der A▄ AG in ihrem Schreiben vom 16.10.2017, dass am 2.1.2015 Diagnosedaten übermittelt worden sein sollen, wonach an dem Motorsteuergerät eine technische Änderung vorgenommen worden sein soll, gilt zum Einen entsprechendes.

Denn nach der Angabe der A▄ AG liegen auch hier keine weiteren Angaben zum Zweck oder den Auswirkungen der technischen Änderung vor. Zum Anderen stellen die diesbezüglichen Diagnosedaten keinen Hinweis auf eine Leistungssteigerung vor Übergabe des Fahrzeugs dar, da das Fahrzeug vor dem 2.1.2015 nach den von dem Kläger nicht bestrittenen Angaben des Beklagten bereits an den Kläger übergeben worden war. Unter Berücksichtigung der Angaben der A▄ AG und der Bewertung des Sachverständigen für den Fall, dass keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen bezüglich der Art der Änderung des Motorsteuergerätes vorliegen, war davon auszugehen, dass auch eine Stellungnahme des Sachverständigen zu den Diagnoseprotokollen der A▄ AG keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringt. Vor diesem Hintergrund wurde von einer Durchführung der Vorlage der Diagnoseprotokolle durch die A▄ AG abgesehen.

Mangels Hauptforderung scheidet auch ein Zinsanspruch aus Verzug aus.

Die Nebenentscheidungen folgenlos §§ 91,708 Nummer 11,711 ZPO.

▄ ZP 450

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