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LG Düsseldorf v. 24.01.2018: Anspruch auf Neulieferung eines Neuwagens bei festgestellten Nachlackierungen und Lackschäden




Das LG Düsseldorf (Urteil vom 24.01.2018 - 23 O 216/15) hat entschieden:

   Ein als Neuwagen erworbenes Fahrzeug weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf, wenn Nachlackierarbeiten durchgeführt wurden. Dies begründet einen Anspruch des Käufers auf Neulieferung gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 BGB.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi Si 3-Türer 2.0 TFSI quattro 170(231) KW{PS) 6-Gang, 170 KW Mytosschwarz Metallic schwarz-schwarz-tomatorot, amtliches Kennzeichen Fahrgestellidentifikationsnummer dem Kläger ein baugleiches Neufahrzeug Marke Audi S1 3-Türer 2.0 TFSI quattro 170(231) KW(PS) 6-Gang, 170 KW, Mhythosschwarz Metallic, schwarz-schwarz-tomatorot, Typ/Modell 8XKSF9 mit den Sonderausstattungen: CV1 Alu-Gussräder im S-ArmFacetten-Design (S-Desigon schwarz matt, teilpoliert, EAS Anschlussgarantie 3 Jahre, max. 100.000km, PAF Außenspiegel, elektrisch einfstell-/anklapp-/beheizbar mit Scheibenwaschdüsen, UG4 Berganfahrassistent, 9VK Bose Surround Sound, 7X4 Einparkhilfe plus, 8N7 Fernlichtassistent, 4L6 Innenspiegel, automatisch abblendend, PG3 Komfortschlüssel und Diebstahlwarnanlage, WMU media Paket, 6E3 Mittelarmlehne vor, 2PF Multifunktions-Sportlederlenkrad im 3-SpeichenDesign, unten abgeflacht, PNU Navigationspaket, WST Optikpaket quattro Exterieur, IPDF Radschrauben diebstahlhemmend, 4A3 Sitzheizung vorn, 151 Wagenheber, 2W\W Winter-Alu-Gussräder im 7/-Arm-Dynamik-Design, Größe 6J x 16 mit Reifen 195/50 R16, inklusive Neuwagenabholung und Zulassung, zu übergeben und zu übereignen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der TÜV GmbH, in Höhe von 331,65 EUR freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwaltsanwälten in Höhe von 1.698,13 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:


Der Kläger macht Ansprüche auf Neulieferung aus einem PK\WV-Kauf geltend.

Am 08.05.2015 bestellte der Kläger bei der Beklagten einen PKW Audi S1 3-Türer 2.0 TFSI quattro zu einem Kaufpreis von 33.400,00 EUR. Die Bestellung wurde durch die Beklagten angenommen und am 30.07.2015 ausgeführt.

Bei Abholung des Fahrzeugs durch den Kläger im Werk der Herstellerin am 03.08.2015 stellte der Kläger einen Kratzer in der Beifahrertüre fest, der im Werk behoben wurde. Nachdem der Kläger am 15.08.2015 - aus seiner Sicht - weitere Lackschäden sowie eine Wellung des Heckstoßfängers festgestellt hatte, wurde der Zustand des Fahrzeuges am 17.08.2015 im Hause der Beklagten dokumentiert. Auf Wunsch des Klägers wurde eine Anfrage bzgl. einer Neulieferung an den Hersteller, die Audi AG, übersendet. Als Reaktion hierauf erklärte die Audi AG die Reparaturfreigabe bzgl. des Heckstoßfängers sowie einer Korrektur des Lacks.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2015 (Anlage K3, Bl. 12 GA) ließ der Kläger die Beklagte zur Neulieferung auffordern und bot zugleich die Rückgabe seines Fahrzeuges an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2015 bot die Beklagte eine Nachbesserung an.

Auf die erneute anwaltliche Aufforderung zur Neulieferung kündigte die Beklagte an, das Fahrzeug gemeinsam mit einem Techniker der Audi AG besichtigen zu wollen.

Die Besichtigung fand am 09.10.2015 statt. In der Folge bot die Audi AG erneut den Austausch des Heckstoßfängers sowie eine Aufarbeitung des Lacks an.

Im Auftrag des Klägers erstellte die TÜV GmbH am 09.11.2015 (Anlage K8), für das sie dem Kläger Kosten in Höhe von 331,65 EUR in Rechnung stellte, die bislang noch nicht beglichen worden sind.

Der Kläger behauptet, die Lackschichtendicken, die vom TÜV-Gutachter mit partiell mit 183 um an der rechten hinteren Seitenwand gegenüber 105-120 um größer seien, deuteten auf Lackierarbeiten hin. Ein weiteres Indiz für Nachlackierarbeiten sei ein abstehendes Dichtgummi der Seitenscheibe. An der Beifahrertür oben und am Schweller unten sowie an der rechten Seitenwand sei Lacknebel vorhanden. Zudem gebe es Schleifspuren und Schleifrückstände unterhalb der hinteren Fensterabdichtungen. Es seien daher Lackinstandsetzungsarbeiten durchgeführt worden, die nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden seien. Die Kosten einer Instandsetzung nach Herstellervorgabe beliefen sich auf 1.127,37 EUR netto; zudem sei aufgrund der durchgeführten Lackierarbeiten eine Wertminderung von 800,00 EUR eingetreten. Er ist der Ansicht, es handele sich um einen Mangel im Sinne von § 434 BGB, aus dem sich ein Anspruch des Klägers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs ergebe.

Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Audi S1 3-Türer 2.0 TFSI quattro 170(231) KW(PS) 6-Gang, 170 kW Mytosschwarz Metallic schwarz-schwarz-tomatorot, amtliches Kennzeichen | Fahrgestellidentifikationsnummer ‚ dem Kläger ein baugleiches Neufahrzeug Marke Audi S1 3-Türer 2.0 TFSI quattro 170(231) kW(PS) 6-Gang, 170 kW, Mhythosschwarz Metallic, schwarz-schwarztomatorot, Typ/Modell 8XKSF9 mit den Sonderausstattungen: CV1 AluGussräder im S-Arm-Facetten-Design (S-Design) schwarz matt, teilpoliert, EA8 Anschlussgarantie 3 Jahre, max. 100.000km, PAF Außenspiegel, elektrisch einfstell-/anklapp-/beheizbar mit Scheibenwaschdüsen, UG4 Berganfahrassistent, 9VYK Bose Surround Sound, 7X4 Einparkhilfe plus, 8N7 Fernlichtassisten, 4L6 Innenspiegel, automatisch abblendend, PG3 Komfortschlüssel und Diebstahlwarnanlage, \WMU media Paket, 6E3 Mittelarmlehne vor, 2PF Multifunktions-Sportlederlenkrad im 3-SpeichenDesign, unten abgeflacht, PNU Navigationspaket, WST Optikpaket quattro Exterieur, IPDF Radschrauben diebstahlhemmend, 4A3 Sitzheizung vorn, 151 Wagenheber, 2W\WV Wiinter-Alu-Gussräder im 7-Arm-Dynamik-Design, Größe 6J x 16 mit Reifen 195/50 R16, inklusive Neuwagenabholung und Zulassung, zu übergeben und zu übereignen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1.) bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet sowie

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der TÜV GmbH, in Höhe von 331,65 EUR freizustellen;

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten in Höhe von 1.693,13 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Schleifstaub sowie die Polierreste seien darauf zurückzuführen, dass ein kleiner und oberflächlicher Kratzer anlässlich der Werksabholung durch Schleifen bzw. Polieren entfernt worden sei. Diese Rückstände könnten ebenso wie der monierte Farbnebel durch erneutes Reinigen und Polieren beseitig werden. Die am 09.10.2015 durchgeführte Lackschichtenmessung habe über alle Bauteile des Fahrzeugs lediglich Lackschichten im Bereich von 110 bis 138 um ergebe. Im Übrigen seien die dem Kläger angebotenen Reinigungs-, Polier- und Aufbereitungsarbeiten ausreichen, um das Fahrzeug in einen Neuwagen-Auslieferungszustand zu versetzen. Sie ist der Ansicht, es lägen allenfalls nachbesserungsfähige Kleinstmängel vor, die den Kläger nicht zur Inanspruchnahme einer Neulieferung berechtigten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.08.2016 (Bl. 74 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen Gutachtens. Insoweit wird auf die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 19.04.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Neulieferung gem. §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte.

a. Das Fahrzeug weist in einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB auf.

Ein Sachmangel ist jede negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, wobei eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegt. Gleichwohl weicht das Fahrzeug in seiner Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB negativ von dem ab, was bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

aa.

Eine solche Abweichung ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bei dem als Neuwagen erworbenen Fahrzeug Nachlackierarbeiten durchgeführt worden sind.

Die Durchführung von Nach- bzw. Instandsetzungslackierarbeiten steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Der Sachverständige hat Lackschichtendicken im Bereich des Tankeinfüllstutzens vom 183 bzw. 186 um feststellen können, welche die Werte einer Werkslackierung von 80 bis 100 um übersteigen. Insoweit führt er nachvollziehbar aus, dass sich daraus Instandsetzungslackierungen ergeben. Gegen die Richtigkeit seiner Angaben sprechen auch nicht die wechselnden Angaben von 183 bzw. 186 um und die Anmerkung "oben unftjer dem Bild schreibst du bis 186 ???" auf Seite 10 des Gutachtens. Offensichtlich handelt es sich hierbei um eine versehentlich nicht entfernte Korrekturanmerkung, die im Rahmen der Gutachtenfertigstellung eingefügt worden ist. Ob nun im Bereich des Tankeinfüllstutzens 183 oder 186 um gemessen worden sind, kann dahinstehen, da sich beide Werte nur geringfügig unterscheiden und den Normwert von 80 bis 100 um so deutlich übersteigen, dass der Rückschluss des Sachverständigen auf durchgeführte Lackierarbeiten nicht zu beanstanden ist.

Auch an der Seitenwand und der C-Säule seien nach Ansicht des Sachverständigen Instandsetzungslackierungen vorgenommen worden, was sich wiederum aus den dort vorhandenen Schleifspuren ableiten lasse, die beim Schleifen zur Durchführung einer Instandsetzungslackierung entstünden.

Zudem seien im Kantenbereich am Übergang zur Heckklappe Grundierungsspuren vorhanden, die auf eine nicht fachgerechte Überlackierung schließen ließen, da die Grundierung noch erkennbar sei. Entsprechendes gelte auch für die abstehende Dichtung der seitlichen Dreieckscheibe.

bb. Einen weiteren Mangel stellt die Wellung des Heckstoßfängers dar.

Hinsichtlich der Wellung des Stoßfängers führt der Sachverständige auch, dass diese nicht dem serienmäßigen Zustand des Fahrzeugs und den insoweit geltenden Richtlinien des Herstellers entspreche. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige auf Seite 13 des Gutachtens offenbar irrtümlich davon ausgeht, dass der Mangel bereits von der Beklagten eingeräumt worden sei, obwohl die Beklagte im Schriftsatz vom 10.08.2016 ausdrücklich klargestellt hat, sie habe insoweit einen Mangel nicht anerkannt.

Auf eine vermeintliche Einräumung des Mangels stützt der Sachverständige seine Beurteilung indes nicht. Vielmehr hat er eigene Feststellungen aufgrund seiner Feststellungen im Besichtigungstermin getroffen und hieraus nachvollziehbar die eigene Bewertung vorgenommen, dass ein derartiges hochwertiges Fahrzeug entsprechende Wellungen üblicherweise nicht aufweise.

b.

Die Beklagte kann die Nacherfüllung in der vom Kläger gem. § 439 Abs. 1 BGB gewünschten Form einer Neulieferung nicht verweigern.

Gemäß § 439 Abs. 4 S. 1 BGB kann Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mängel um optische Beeinträchtigungen handelt, die nicht mit Funktionsbeeinträchtigungen verbunden sind oder Sicherheitsaspekte betreffen.

Gleichwohl erfordert die Beseitigung der vorgenannten Mängel einen Behebungsaufwand von insgesamt 2.052,47 EUR. Zudem verbliebe selbst nach Durchführung dieser Arbeiten noch eine Wertminderung von 500,00 EUR.

Diese Beträge hat der Sachverständige in seinen Gutachten nachvollziehbar berechnet. Den Aufwand für die Behebung der Lackmängel hat er insoweit anhand einer Audatex-Kalkulation nach Arbeits- und Materialaufwand im Einzelnen berechnet und gelangt hierbei zu einem Betrag von 994,25 EUR. Entsprechendes gilt für den Aufwand für den Austausch des Heckstoßfängers, den er - ebenfalls anhand einer Audatex-Berechnung - nachvollziehbar mit 1.058,22 EUR beziffert.

Soweit der Sachverständige angibt, dass im Rahmen von Garantiearbeiten ggf. hausintern geringere als die von ihm berücksichtigten Verrechnungssätze gelten, steht dies der Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Berechnung nicht entgegen.

Sofern der tatsächliche Kostenaufwand der Beklagten geringer wäre als vom Sachverständigen kalkuliert, wäre dies von der Beklagten vorzutragen gewesen.

Gegen die Angaben des Sachverständigen spricht auch nicht das vom Kläger vorgelegte Gutachten des TÜV welches den Beseitigungsaufwand mit 1.127,37 EUR beziffert. Dieser Betrag umfasst lediglich die Lackschäden; der Austausch des Heckstoßfängers war nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages.

Schließlich beziffert der Sachverständige auch die Höhe der nach Durchführung der Lackarbeiten verbleibenden Wertminderung mit 500,00 EUR, wobei er nachvollziehbar ausführt, dass keine Instandsetzungsmaßnahmen an Primär- oder Sekundärträgern vorliegt, der Karosserieverbund des Fahrzeugs nicht betroffen ist und auch ein Austausch des Heckstoßfängers keine zusätzliche Wertminderung begründet.

Dem Kaufpreis bzw. dem Wert des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand von 33.400,00 EUR stehen damit ein Reparaturaufwand und Wertminderung in Höhe eines nicht bloß unerheblichen Anteils von 7,6% entgegen.

Weitergehende Umstände, die über die vorstehende Vergleichsrechnung und die ihr zugrundeliegenden Beträge hinaus eine Unverhältnismäßigkeit der Neulieferung begründen, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Entsprechendes gilt auch für Umstände, die eine Möglichkeit der Verweigerung nach § 275 Abs. 2 und 3 BGB begründen würden.

C.

Der Beklagten steht hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch kein Zurückbehaltungsrecht oder eine sonstige Einwendung in Bezug auf die zwischenzeitliche Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges zu.

Ein Anspruch der Beklagten auf Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung des im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB erworbenen Fahrzeugs durch den Kläger besteht im Fall einer gewährleistungsrechtlichen Neulieferung gemäß § 475 Abs. 3 BGB nicht. Bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB.

2.

Der Antrag zu 2) ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in ÄAnnahmeverzug gemäß § 293 BGB. Die Beklagte hat die ihr durch wörtliches Angebot im Sinne von § 295 BGB angebotene Leistung nicht angenommen.

Ein solches wörtliches Angebot ist im Schreiben vom 24.09.2015 (Anlage K5, Bl. 15 GA) zu sehen, in dem die Verbringung des Fahrzeugs zum Sitz der Beklagten angeboten wurde. Dieses Angebot ist im Fall einer Zug-um-Leistung ausreichend, wenn der seinerseits leistungsverpflichtete Gläubiger erklärt, er werde die Gegenleistung nicht erbringen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 295 Rn. 5). Auch wenn in dem anschließenden Schreiben der Beklagten vom 28.09.2015 (Anlage K7, Bl. 16 GA) keine ausdrückliche Ablehnung der Neulieferung enthalten ist, wird hinsichtlich einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs allein auf die Entscheidung des Fahrzeugherstellers verwiesen, der sich in der Folge gegen eine Neulieferung entschieden hat.

3.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 331,65 EUR gegenüber der TÜV GmbH.

Die Kosten für die Einholung des Gutachtens sind von der Beklagten als Kosten der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 2 BGB zu tragen. Hiervon umfasst sich auch Kosten für die Feststellung der Mangelhaftigkeit, soweit die Mangelhaftigkeit vom Verkäufer in Abrede gestellt worden ist und der Käufer daraufhin - wie hier - auch tatsächlich einen Nacherfüllungsanspruch geltend macht (vgl. Faust, in: BeckOK BGB, 43.

Edition, § 439, Rn. 22a f.). Unter diesen Voraussetzungen war Einholung des Gutachtens in dem beauftragten Umfang und zu den berechneten Kosten erforderlich.

4.

Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.698,13 EUR gegenüber den Rechtsanwälten Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB nachdem sich die Beklagte spätestens mit Ablauf der im Schreiben vom 06.09.2015 bis zum 21.09.2015 gesetzten Frist in Verzug befand.

Hinsichtlich der Höhe ergibt sich der Zahlungsbetrag aus einer 1,>fachen Geschäftsgebühr, deren Ansatz im vorliegenden Fall angemessen erscheint, der Auslagenpauschale sowie der Umsatzsteuer jeweils nach einem Gegenstandswert von 33.400,00 EUR 5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

6.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1,2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 33.400,00 EUR festgesetzt.

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