Das Verkehrslexikon

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LG Berlin v. 09.05.2017: Zur Passivlegitimation des Autohändlers bei Vermittlungsgeschäften und den Anforderungen an eine Berufungsbegründung




Das LG Berlin (Urteil vom 09.05.2017 - 55 S 133/16) hat entschieden:

   Ein Autohändler ist nicht Vertragspartner des Käufers, wenn aus dem Vertragsformular eindeutig hervorgeht, dass der Pkw von einem Privatmann erworben wird, selbst wenn die Präsentation des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Händlers erfolgte. Behauptet der Käufer, der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, obliegt es ihm, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die für einen Umgehungstatbestand sprechen. Für die Zulässigkeit einer Berufungsbegründung ist es ausreichend, wenn die Richtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils insgesamt in Zweifel gezogen wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung


Gründe:


Gründe I. Von den tatbestandlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten nicht gem. §§ 346 Abs. 1, 348, 323 Abs. 1, 437 Ziffer 2 BGB, 25 Abs. 1 HGB die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Denn der Beklagte zu 1) ist nicht Vertragspartner des Klägers, so dass auch eine Haftung der Beklagten zu 2) gem. § 25 Abs. 1 HGB grundsätzlich ausscheidet.

1 Zulässigkeit der Berufung Soweit der Kläger die Berufung der Beklagten für unzulässig hält, da sie nicht ausreichend begründet sei und sie keine erhebliche Rechtsverletzung gerügt hätten, überzeugt dies nicht. Denn die Berufungskläger haben zur Begründung des Rechtsmittels vornehmlich ausgeführt, dass das Amtsgericht entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlerhaft von ihrer Passivlegitimation ausgegangen sei und bestrittene Tatsachen nebst Beweisangeboten ignoriert habe. Ob dies eine richtige oder unzutreffende Rechtsmeinung ist, spielt für die Frage der Zulässigkeit der Berufung keine Rolle, jedoch wird mit diesen Rügen die Richtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils insgesamt in Zweifel gezogen. Dies ist für eine zulässige Berufungsbegründung ausreichend (Zöller,

31. A., § 520 RZ 33).

2. Passivlegitimation Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung ist zwischen den dem Kläger und dem Beklagten zu 1) kein Kaufvertrag über den Pkw zustande gekommen. Aus dem Vertragsformular war für den Kläger eindeutig erkennbar, dass er den PKW von einem Privatmann/-frau und nicht von einem gewerbsmäßigen Händler erwirbt.

Nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages hat der Kläger das Fahrzeug nicht von dem BeZP 450 klagten zu 1), sondern von Frau  , deren Name und Anschrift an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars handschriftlich eingetragen wurden, gekauft. Der Beklagte zu 1) selbst erscheint in der Vertragsurkunde weder namentlich noch unter der von ihm im Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnung. Der Mitarbeiter des Beklagten zu 1), mit dem der Kläger wegen des Fahrzeugkaufs verhandelte, hat die Vertragsurkunde in der für den Verkäufer vorgesehenen Unterschriftszeile mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet. Der Beklagte zu 1) ist damit nach dem Vertragsinhalt eindeutig nicht als Verkäufer des Fahrzeugs in Erscheinung getreten (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04 = NJW 2005, 1039). Für eine Auslegung des Verkaufsangebotes gem. §§ 133, 157 BGB gibt es somit entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht bereits keinen Anlass, zumal auch der Vorname der Verkäuferin  eindeutig weiblich ist.

An diesem Ergebnis würde auch eine etwa vorhandene Fehlvorstellung des Klägers darüber, dass der Beklagte zu 1) Verkäufer des Fahrzeugs sei, nichts zu ändern vermögen. Denn ein ausreichender Hinweis darauf ist darin zu sehen, dass die von dem Mitarbeiter des Beklagten zu 1) handschriftlich ergänzte und dem Kläger sodann zur Unterschrift vorgelegte Vertragsurkunde nicht den Beklagten zu 1), sondern Frau  . als Verkäuferin des Fahrzeugs bezeichnet und das Schriftstück zudem betitelt ist mit "Privatkaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern". Die vollständige Lektüre des Vertrages ist Sache des Käufers, so dass etwaige, bei seiner Unterschrift vermeintlich abgedeckte Textpassagen die rechtliche Bewertung nicht beeinflussen können.

Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beklagte zu 1) nach Auffassung des Amtsgerichts die auf seinem Betriebsgelände ausgestellten Fahrzeuge auch im Internet so präsentierte, dass für die Kunden nicht erkennbar war, ob der Beklagte zu 1) als Verkäufer oder nur als Vermittler in Erscheinung treten wollte. Allein der Umstand, dass die Präsentation des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1) erfolgte, spielt für die rechtliche Bewertung jedoch keine Rolle, weil hieraus für den Kläger nichts Eindeutiges herzuleiten ist. Vermittlungsgeschäfte sind eine seit langem bekannte Geschäftsform. Für den Verkäufer wie für den Käufer eines Gebrauchtwagens kann es von Vorteil sein, einen Gebrauchtwagenhändler als Vermittler einzuschalten. Auch für den Händler selbst kann es legitime Gründe geben, Gebrauchtfahrzeuge nicht anzukaufen, sondern ihren Weiterverkauf nur zu vermitteln (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2004 - 3 U 12/04 = NJW 2004, 2169). Allein mit dem Angebot eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen Händler ist also nicht eindeutig, ob er den Kauf in eigenem Namen oder in Vertretung für den Eigentümer abschließen möchte.

Der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zustande gekommene Kaufvertrag ist kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB und somit nicht nichtig. Nach dieser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Diese Voraussetzungen liegen jedoch ZP 450 nicht vor, weil die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Parteien, insbesondere auch vom Kläger, gewollt waren. Damit scheidet ein Scheingeschäft aus (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 89/12 = DAR 2013, 511).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vorliegt, wenn durch bestimmte Vertragsgestaltungen ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird und damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden, insbesondere indem ein Agenturgeschäft nach der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich eingesetzt oder ein "Strohmann" zwischengeschaltet wird (BGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 = BGHZ 170, 67). Denn wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gemäß § 475 Abs. 1 S. 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft, während das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB keine Anerkennung finden kann (BGH aaO.).

Dementsprechend führt die Verschleierung eines Eigengeschäfts des Unternehmers beim Agenturgeschäft dazu, dass der Gebrauchtwagenkäufer Mängelrechte aus der Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses gegenüber dem Händler (und nicht gegenüber dem vom Händler vertretenen Verbraucher) geltend machen kann.

Stellt sich der Verbraucher - wie hier der Kläger - jedoch auf den Standpunkt, nicht der Privatverkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für einen Umgehungstatbestand sprechen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04 = NJW 2005, 1039). Das Risiko, nur vermutete Tatsachen im Prozess nicht beweisen zu können, kann einer Prozesspartei auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht abgenommen werden. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass er das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs nicht getragen habe (vgl. Ss vom 16.2.2016, S.3; Ss vom 2.3.2016, S. 5). Dem Kläger hätte es daher oblegen, Gegenteiliges darzulegen und ggf. unter Benennung der  zu beweisen. Hieran fehlt es.

Gegen den Beklagten zu 1) besteht auch kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass er als Vermittler des Kaufvertrages eine Pflichtverletzung dahingehend begangen hat, dass er seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen ist oder in betrügerischer Absicht die technische Mangelfreiheit vortäuschte, damit das Fahrzeug verkauft wird.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus einer Eigenhaftung des Vertreters gemäß der §§ 311 BGB, 84 Abs. 2 HGB. Ein Anspruch aus einer Eigenhaftung des Vertreters ZP 450 der nur in Ausnahmefällen eingreift - setzt voraus, dass der Vertreter entweder ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages oder dass er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter dieser Haftung müssen besonders deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Zwar kann aus einem Verschulden bei Vertragsschluss nicht nur der Vertragspartner selbst, sondern auch ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter haften, wenn er wirtschaftlich in besonderem Maße an dem Abschluss interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGHZ 87, 21). Dabei muss es sich bei dem Haftenden nicht um den gesetzlichen oder vertraglich bestellten Vertreter des Vertragspartners handeln. Ausreichend ist, dass der Verhandelnde besonderen Einfluss in der vertretenden Firma ausübt, den Vertragspartner als diejenige Person gegenüber tritt, von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluss des Geschäftes maßgeblich abhängt und von dessen Verhalten die Entschließung des anderen Teiles entscheidend beeinflusst wird (vergleiche BGHZ 85, 86; 72, 384).

Die erste Voraussetzung für eine Haftung - das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten zu

1) - ist nicht gegeben. Das allgemeine Interesse, dass jeder Gesellschafter eines Unternehmens an florierenden Handelsgeschäften seiner Firma hat, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Vielmehr setzt die Haftung des Vertreters eine engere Beziehung zu dem mit dem Vertragsabschluss verfolgten Ziel voraus. Der Vertreter muss - wirtschaftlich betrachtet - gleichsam "in eigener Sache" beteiligt sein (vgl. BGH a.a. O., Seite 84). Davon ist die Rechtsprechung in solchen Fällen ausgegangen, in denen der Vertreter alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH war (BGH a.a. O.), weil hier praktisch Identität zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter besteht. Eine ebenso enge Interessenverknüpfung ist anzunehmen, wenn die Gesellschafter durch unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften und damit praktisch das ganze unternehmerische Risiko tragen.

Auch fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte zu 1) besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. Es reicht nicht aus, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Der Vertreter muss durch sein Verhalten Einfluss auf die Entscheidung des anderen nehmen. Dabei reicht der Hinweis auf die vorhandene Sachkunde nicht aus, vielmehr muss der Vertreter über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung der Geschäfte bieten (BGHZ 88, 67). Anhaltspunkte für eine persönliche Gewährsübernahme, die sich im Vorfeld einer Garantiezusage zu bewegen hat, fehlen. Es muss eine außergewöhnliche Sachkunde oder besondere persönliche Zuverlässigkeit gegeben sein.

ZP 450 Da es an einer Grundlage für eine Haftung des Beklagten zu 1) fehlt, kommt auch eine Haftung der Beklagten zu 2) gem. § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht. Denn eine Verpflichtung, die von der Beklagten zu 2) hätte übernommen werden können, gibt es nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 ZP 450

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