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Ein Autohändler ist nicht Vertragspartner des Käufers, wenn aus dem Vertragsformular eindeutig hervorgeht, dass der Pkw von einem Privatmann erworben wird, selbst wenn die Präsentation des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände des Händlers erfolgte. Behauptet der Käufer, der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, obliegt es ihm, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die für einen Umgehungstatbestand sprechen. Für die Zulässigkeit einer Berufungsbegründung ist es ausreichend, wenn die Richtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils insgesamt in Zweifel gezogen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |