Das Verkehrslexikon

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LG Stade v. 27.04.2016: Zum Sachmangel bei Xenon-Scheinwerfern eines Gebrauchtwagens: Herstellerübergreifender Vergleich für übliche Beschaffenheit




Das LG Stade (Urteil vom 27.04.2016 - 5 S 5/16) hat entschieden:

   Schmutzerscheinungen in Xenon-Scheinwerfern eines Gebrauchtwagens stellen einen Sachmangel im Sinne des § 434 I 1 Nr. 2 BGB dar. Für die Frage der üblichen Beschaffenheit ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, auch wenn es sich um einen Serienfehler desselben Typs und Herstellers handelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abzüge "Neu für Alt"


Gründe:


I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stade vom 03.12.2015, Az. 66 C 640/15, abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Frontscheinwerfer des PKW Audi A4 Avant, En .
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2015 zu zahlen.

Il. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ill. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen. und beschlossen:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.700,00 € festgesetzt.

Gründe Die Parteien streiten um kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche in Form der Nacherfüllung. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Stade vom 03.12.2015 EEE. Die Klägerin erwarb von dem Beklagten einen gebrauchten PKW des Typs Audi A 4 Avant, Baujahr 2010. Das Fahrzeug war mit sogenannten Xenon-Scheinwerfern ausgestattet. Wenige Wochen später bildete sich auf den Innenseiten der Abdeckscheiben der Frontscheinwerfer eine Dreck- bzw.

Staubschicht, die von der Klägerin nicht eigenhändig ohne großen Aufwand entfernt werden konnte. Diese Art von Verschmutzungen treten bei sämtlichen vom Hersteller Audi im Zeitraum von 2008 bis 2012 produzierten Scheinwerfern dieses Typs auf. Das Fahrzeug ist weiterhin betriebsbereit und auch vom TÜV abgenommen.

Mit Schreiben vom 27.01.2015 (Anlage K 3) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Mangel innerhalb von 14 Tagen zu beseitigen. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte ließ die Klägerin ihr Begehren nochmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2016 (Anlage K 4), mit weiterer Nachfrist bis zum 30.03.2015 wiederholen. Eine Nacherfüllung erfolgte nicht.

Die Klage ist dem Beklagten am 21.08.2015 zugestellt worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Frontscheinwerfer des PKW Audi A 4 Avant, HE ce: Kiägerin auf seine Kosten auszubauen und gleichwertige mangelfreie Frontscheinwerfer desselben Typs einzubauen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2015, dem Beklagten zugestellt am 04.12.2015, der Klägerin zugestellt am 07.12.2015, abgewiesen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.01.2016, bei Gericht eingegangen am 07.01.2016, Berufung eingelegt und die Berufung mit Schriftsatz vom 08.02.2016, eingegangen bei Gericht am 08.02.2016, begründet. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.03.2016, eingegangen bei Gericht am 14.03.2016, auf die Berufung erwidert.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weiterhin Nacherfüllung sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie macht geltend, dass das Amtsgericht für die Frage des Vorliegens eines Mangels den falschen Vergleichsmaßstab herangezogen habe. So habe das Amtsgericht für die Frage der üblichen Beschaffenheit zwar richtiger Weise auf den Stand der Technik abgestellt, aber zu Unrecht lediglich Scheinwerfer des gleichen Typs und des gleichen Herstellers als Vergleichsmaßstab herangezogen.

Während allenfalls die von Audi in diesem Zeitraum hergestellten Scheinwerfer den in Rede stehenden Mangel aufwiesen, könne jedenfalls vorliegend nicht geschlussfolgert werden, dass alle Scheinwerfer (aller Hersteller) dieser Art diesen Mangel aufwiesen und der Mangel deshalb dem Stand der Technik entspreche. Als Vergleichsmaßstab komme es vielmehr ganz erheblich auf die Produkte anderer Hersteller an. Die SollBeschaffenheit sei danach zu beurteilen, wie gewöhnliche/handelsübliche XenonScheinwerfer funktionierten. Auch im Jahr 2012 seien unstreitig nicht alle XenonScheinwerfer jeglicher Hersteller von einer Schmutzschicht überzogen gewesen. Sie habe auch Scheinwerfer ohne die streitgegenständliche Schmutzschicht erwarten dürfen. Für ihr Fahrzeug habe es insbesondere eine sogenannte Technische Produktinformation gegeben, in der empfohlen werde, die Scheinwerfer zu ersetzen.

Eine solche Empfehlung mache bei mangelfreien Teilen schlicht keinen Sinn und sie habe berechtigt erwarten dürfen, dass ein solcher Austausch erfolgt sei.

Es könne auch kein Verschleiß an den Scheinwerfern angenommen werden. Vielmehr schließe das Vorhandensein der Verschmutzungen seit der Herstellung der Scheinwerfer einen Verschleiß aus. Im Übrigen stelle die Art der Verschmutzungen kein Verschleißphänomen dar.

Sie beantragt, unter Abänderung des am 03.12.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Stade, Az. 66 C 640/15, den Beklagten zu verurteilen:

1. die Frontscheinwerfer des PKW Audi A4 Avart, EEE CE ce: Kiägerin auf seine Kosten auszubauen und gleichwertige mangelfreie Frontscheinwerfer desselben Typs einzubauen.

2. an die Klägerin 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Er behaupte, es gebe diverse unterschiedliche Xenon-Scheinwerfer mit unterschiedlichen Eigenschaften auch bis zum Jahr 2012. Daher seien für die Bestimmung eines Sachmangels die Xenon- Scheinwerfer heranzuziehen, die mit den streitigen Scheinwerfern vergleichbar seien. Das könnten nur diejenigen aus der gleichen Serie mit dem gleichen Hersteller und mit dem Modell bis 2012 sein. Die Klägerin könne einen Scheinwerfer an diesem Fahrzeug ohne diese Schmutzschicht nicht erwarten, weil Scheinwerfer ohne diese Schmutzschicht bei diesem Modell nicht vorkämen. Die Verschmutzung der Scheinwerfer stelle zudem eine konstruktionsbedingte Besonderheit und Eigentümlichkeit dar, die die Betriebsbereitschaft und Fahrtauglichkeit im öffentlichen Verkehr in keiner Weise beeinträchtige. Ein Sachmangel liege auch laut TÜV nicht vor, weil das Fahrzeug die HU bestanden habe und folglich die Sicherheitsfunktion der Scheinwerfer nicht beeinträchtigt sei.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 439 |, 437 Nr. 1, 433 BGB. Die Schmutzerscheinungen in den Scheinwerfern stellen einen Sachmangel des PKW im Sinne des § 434 | 1 Nr. 2 BGB dar. Die Berufungsbegründung der Klägerin gibt insofern Veranlassung zu einer anderen Beurteilung, als das Amtsgericht für die Frage der üblichen Beschaffenheit lediglich Xenon-Scheinwerfer desselben Typs und Herstellers als Vergleichsmaßstab herangezogen hat.

a) Die Vergleichsgruppe muss sich jedoch auch auf andere Hersteller erstrecken. Dies ist zumindest für den Neuwagenkauf anerkannt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2008, Az.: 28 U 145/07; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2007, Az. 9 U 239/06;

b) Vorliegend kann nicht allein deshalb etwas anderes gelten, weil die Klägerin keinen Neuwagen, sondern einen Gebrauchtwagen gekauft hat. Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke desselben Typs als sog. Serienfehler anhaftet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006, Az.: I-1 U 38/06, 1 U 38/06).

Vielmehr ist auch beim Gebrauchtwagenkauf grundsätzlich ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen (vgl.: OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006, Az.: 10 U 84/06). Als Vergleichsmaßstab sind vorliegend daher nicht allein Fahrzeuge des Herstellers Audi, Baujahr 2010, Typ Audi A 4 Avant, sondern auch Fahrzeuge bzw. Xenon-Scheinwerfer anderer Hersteller heranzuziehen. Denn schon der Wortlaut des Gesetzes ("Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist') legt einen weiten, herstellerübergreifenden Vergleich nahe. Mit "üblich" ist nicht gemeint, was bei einem bestimmten Hersteller üblich oder normal ist. Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt. In der Tat wird der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Gebrauchtwagenkäufers nicht nur durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte geprägt (vgl.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006, a. a. O.). Für die Frage der üblichen Beschaffenheit ist insofern dieselbe Vergleichsgruppe maßgeblich, wie im Falle eines Neuwagenkaufs. Dies ist auch sachgerecht. Denn andernfalls wäre ein Neuwagen, der beim Kauf einen Mangel in Form eines Serienfehlers aufweist, bei einem Weiterverkauf allein deshalb als mangelfrei einzustufen, weil es sich bei dem Weiterverkauf nunmehr um einen Gebrauchtwagenverkauf handelt.

c) Zieht man vorliegend die richtige Vergleichsgruppe, nämlich auch die Fahrzeuge bzw. Xenon-Scheinwerfer anderer Hersteller heran, so liegt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vor. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in Rede stehenden Verschmutzungen bei sämtlichen vom Hersteller Audi im Zeitraum von 2008 bis 2012 produzierten Scheinwerfern dieses Typs auftreten, während eine solche Beschaffenheit bei Fahrzeugen bzw. Xenon-Scheinwerfen anderer Hersteller nicht gegeben ist. Zudem hat der Hersteller im Wege einer Produktinformation selbst empfohlen, die Scheinwerfer auszutauschen.

d) Die Klägerin durfte auch Scheinwerfer erwarten, die die in Rede stehenden Verschmutzungen nicht aufweisen. Für die Soll- Beschaffenheit nach § 434 | 2 Nr. 2 BGB kommt es insofern weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Maßstab ist danach die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (Vgl.: BGH, Urteil vom 04.03.2009, Vill ZR 160/08; BGH, Urteil vom 07.02.2007, VIII ZR 266/06).

e) Eine Mangelhaftigkeit der Scheinwerfer ist zudem unabhängig davon gegeben, ob bei Gefahrübergang bereits Verschmutzungen vorgelegen haben. Denn jedenfalls war der Mangel, der zu den Verschmutzungen führt, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits angelegt, da er unstreitig bei sämtlichen Scheinwerfern dieser Serie auftritt. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den in Rede stehenden Verschmutzungen um eine normale Verschleißerscheinung handelt, mit welcher ein Gebrauchtfahrzeugkäufer grundsätzlich rechnen muss. Vielmehr ergibt sich wiederum aus dem Umstand, dass derartige Schäden bei sämtlichen Fahrzeugen bzw. Xenon - Scheinwerfern desselben Typs und desselben Herstellers, nicht aber bei anderen Herstellern auftreten, dass es sich nicht ledigich um eine normale Verschleißerscheinung handelt.

f} Ein Sachmangel liegt auch unabhängig davon vor, dass die Betriebsbereitschaft und Fahrtauglichkeit im öffentlichen Verkehr nicht beeinträchtigt werden und dass das Fahrzeug die HU bestanden hat. Das Amtsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass die Parteien über die Beschaffenheit des Fahrzeugs keine Vereinbarung getroffen haben. Es liegt auch keine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges im Sinne von & 434 I Nr. 1 BGB vor. Gemäß 8 434 | Nr. 2 BGB ist eine Sache jedoch lediglich dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, sind die XenonScheinwerfer daher bereits auf Grund Fehlens der beiden letztgenannten Voraussetzungen mangelhaft im Sinne des § 434 I Nr. 2 BGB.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 |, Il, 286 BGB. Zum Zeitpunkt der Einschaltung ihres Rechtsanwalts befand sich der Beklagte auf Grund der abgelaufenen Frist aus dem Schreiben der Klägerin vom 27.01.2015 (Anlage K 3) bereits im Verzug, so dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der der Höhe nach unstreitig, zusteht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 | ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 8§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit wurden eine Hauptforderung im Wert von 1.700,00 €, eine Nebenforderung in Höhe von 255,85 € rückständige und zukünftige Zinsen, weitere Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 877,63 € und Gerichtkosten in Höhe von 623,00 € berücksichtigt (vgl.: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, 8 711 Rn. 2, 8 709 Rn. 3 und 4).

4. Die Revision ist gemäß 8 543 I Nr. 1, II Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

So legte beispielsweise das OLG Brandenburg abweichend von der bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs eine lediglich fabrikatsinterne Sichtweise zu Grunde (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007, Az.: 13 U 162/06).

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