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Schmutzerscheinungen in Xenon-Scheinwerfern eines Gebrauchtwagens stellen einen Sachmangel im Sinne des § 434 I 1 Nr. 2 BGB dar. Für die Frage der üblichen Beschaffenheit ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen, auch wenn es sich um einen Serienfehler desselben Typs und Herstellers handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |