Das Verkehrslexikon

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LG Ravensburg v. 19.02.2016: Zum Zustandekommen eines Gebrauchtwagenkaufvertrages bei Nichtbeachtung eigener AGB des Verkäufers




Das LG Ravensburg (Urteil vom 19.02.2016 - 3 O 264/15) hat entschieden:

   Ein Gebrauchtwagenkaufvertrag kommt nicht wirksam zustande, wenn der Verkäufer die in seinen eigenen Bestellformularen und Verkaufsbedingungen geregelte Frist zur Annahme der Bestellung in Textform nicht einhält. Versucht der Verkäufer, einen Vertragsschluss außerhalb dieser von ihm selbst vorgegebenen Regelungen zu konstruieren, ist dies unbeachtlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

er Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11:2014 sowie vorgerichtliche, nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 206,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei3026415 -Seite 2 ligen Basiszinssatz seit 11.01.2015 zu bezahlen.

Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten gegen den Kläger in.

Höhe von 1.988 Euro nicht besteht.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig volistreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird auf 5.988,00 € festgesetzt.

x Tatbestand Die Parteien streiten über das wirksame Zustandekommens eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Gründe:


Der Kläger ist Privatmann, die Beklagte eine BMW-Vertragshändlerin, die unter anderem in Mleeinen Geschäftssitz zum Vertrieb von Neu- und Gebrauchtwagen unterhält.

Am 09.07.2014 unterzeichnete der Kläger bei der Beklagten in pie Bestellung über einen Gebrauchtwagen Aston Martin V 8 Vantage Sportshift Coupe (Erstzulassung 04.02.2010) zum Preis von 59.880 Euro. Das Bestellformular enthält auf S. 2 folgende Bestimmungen:

... Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der in den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen geregelten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. ...

Auf Anlage K 1 wird ergänzend Bezug genommen. 3,0 264/15 -Seite 3 Die der Bestellung anliegenden Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge, auf welche die Bestelllung Bezug nimmt und die dem Kläger am 09.07.2014 übergeben worden sind, regelt unter Ziff. I. 1.:

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

Unter Ziff, IV.2 enthalten die Verkaufbedingungen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des Bruttokaufpreises für den Fall der Nichtabnahme des gekauften Fahrzeuges. Auf Anlage K 2 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger leistete darauf hin, wie in der Bestellung angegeben, eine Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro, Mit Schreiben vom 01.08.2014 teilte die Beklagte schriftlich die Bereitstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit und forderte die Abholung bis zum 08.08.2014 gegen Zahlung des Kaufpreises in bar. Am 01.08.2014 erschien der Kläger bzw. dessen (damalige) Ehefrau auch bei der Beklagten, wobei die Übergabe gegen Bezahlung daran scheiterte, dass der Kläger zum Teil in Schweizer Franken zahlen wollte, was die Beklagte aber ablehnte.

Mit Schreiben vom 01.08.2014 bzw. 02.08.2014 erklärte der Kläger schließlich, dass er vom Kaufvertrag zurücktrete; es liege kein' Kaufvertrag vor, sondern lediglich eine Bestellung.

Daraufhin ließ die Beklagte den Klägerin mit Schreiben vom 18.08.2014 zur Abholung des Fahrzeuges bis zum 25.08.2014 auffordern. Weil der Kläger das Fahrzeug nicht abholte, forderte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 04.11.2014 - unter Bezugnahme auf den pauschalierten Schadenser3,0 264/15 -Seite 4 satzanspruch in den Verkaufsbedingungen - Schadensersatz in Höhe von 5.988 Euro bzw. unter Abzug der bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro weitere 1.988 Euro. Diese sind Gegenstand des Klageantrages Ziff. 2. Mit Schreiben vom 08.11.2014 teilte der Kläger der Beklagten erneut mit, dass er von seiner Bestellung zurückgetreten sei, er keinen Kaufvertrag unterzeichnet habe, und forderte die geleistete Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro zurück. Mit Schreiben vom 10.12.2014 mahnte der Klägervertreter gegenüber der Beklagten die Rückzahlung der Anzahlung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis zum 22.12.2014 an.

Der Kläger ist der Meinung, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er beruft sich auf die Regelung in der Bestellung auf S. 2 sowie die Verkaufsbedingungen unter Ziff. I.1. Seine Bestellung stelle ein Angebot auf Vertragsschluss dar. Nach Ablauf der 10-tätigen Bindungsfrist sei sein Angebot erloschen. Die Abholaufforderung vom 01.08.2014 stelle nur ein neues Angebot auf Kaufvertragsschluss dar, welches er aber nicht angenommen habe. Die Bestellung des Klägers sei von der Beklagten nicht angenommen worden. Er hält die Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro für erstattungsfähig.

Es sei am 09.07.2014 eine Abrede darüber getroffen worden, dass ein Teilbetrag in Schweizer Franken erfüllt werden könnte.

Der Kläger beantragt, (1) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2014 sowie vorgerichtliche, nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 246,27 Euro nebst Zinsen hieraus seit 11.01.2015 zu bezahlen.

(2) Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten gegen 30 264115 -Seite 5 den Kläger in Höhe von 1.988 Euro nicht besteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei und der Kläger den Kaufgegenstand vertragswidrig nicht abgenommen habe und er deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sei. Selbst der Kläger sei von einem Kaufvertragsschluss ausgegangen, wie sich aus der (gescheiterten) Abholung Anfang August 2014 ergebe. Der vertretungsberechtigte Verkäufer der Beklagten, abe die Bestellung entgegen genommen und gegenüber dem Kläger mündlich erklärt, dass er das Angebot des Klägers annehme. Im Nachgang habe er das Angebot unterzeichnet. Der vertretungsberechtigte Verkäufer und der Kläger hätten sich darauf geeinigt, dass bereits durch Gegenzeichnung der vom Kläger unterschriebenen Bestellung ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Beide seien von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen. Es sei eine Individualabrede getroffen worden, dass die Regelung der AGB zu I.1. keine Anwendung finden würden.

Die schriftliche Bestätigung des Verkäufers sei nur erforderlich, wenn das Angebot nicht im Autohaus selbst abgegeben werde oder das Angebot nach dessen Abgabe nicht unverzüglich gegengezeichnet werden. Im hier vorliegenden Fall der. Abgabe des Angebotes (Bestellung) im Autohaus und unverzüglicher Gegenzeichnung durch den Verkäufer sei eine schriftliche Bestätigung nicht erforderlich.

Jedenfalls die Aufforderung zur Abnahme vom 01.08.2014 stelle ein Angebot dar, das'der Kläger durch die gewollte Übergabe des Kaufpreises angenommen habe. 30.264115 -Seite 6 Hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des Verkäufers beruft sich die Beklagte auf § 56 HGB, hilfsweise auf die Grundsätze der Anscheinsund Duldungsvollmacht bzw. auf eine erteilte Handlungsvollmacht nach § 54 HGB. Die Verkäufer seien ermächtigt, Angebote sofort anzunehmen, wenn sich die Verkaufsgespräche im Autohaus abspielten.

Sich jetzt auf einen nicht zustande gekommenen Vertrag zu berufen, sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glaube.

Eine Abrede über eine Teilzahlung in Schweizer Franken sei nicht getroffen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2016 trägt die Beklagtenvertreterin mündlich vor, dass innerhalb einer Woche nach der Bestellung der Kläger telefonisch zur Abholung des Pkw aufgefordert worden sei.

Bezüglich des Parteivortrages im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2016 wurde der Zeuge lE?ur Bestellung vom 09.07.2014 sowie zur Abholung vernommen. Auf das Protokoll vom 29.01.2016 wird Bezug genommen (Bl. 75 d. A.). "

Entscheidungsgründe.

Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet, bezüglich der Nebenforderung zum Teil begründet.

10)

Der vorliegende Rechtsstreit zeichnet sich dadurch aus, dass die Beklagte einerseits Vertragsklauseln (S. 2 der Bestellung) und Vertragsbedingungen (1.1) verwendet, die den Kaufvertragsschluss besonders regeln, sie sich andererseits daran aber nicht hält bzw. diese von ihr selbst verwendeten Be30 264/15 -Seite 7 dingungen nicht vollzieht und einen Kaufvertragsschluss außerhalb der von ihr vorgegebenen Regelungen konstruieren will.

Eine weitere - prozessuale - Besonderheit besteht darin, dass die Beklagte einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt erst mündlich in der mündlichen Verhandlung vorträgt und schriftlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Dieser entscheidungserhebliche Gesichtspunkt steht aber mit dem eigentlichen Vortrag (Klageerwiderung) zum Vertragsschluss im Widerspruch.

Ein besonderes Augenmerk ist auf die unterschiedliche Beweislast bezüglich Klageantrag 1 und 2 zu legen, die sich aber im Ergebnis nicht auswirkt.

2)

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 4.000 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB verlangen.

Der Kläger hat an die Beklagte 4.000 Euro geleistet, dies zur Erfüllung eines (vermeintlich wirksamen) Kaufvertrages. Dies geschah ohne Rechtsgrund. Als Rechtsgrund kommt hier allein ein - von Beklagtenseite behauptete - geschlossener und wirksam zustande gekommener Kaufvertrag in Betracht. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.

Beweisbelastet für das Nichtvorliegen eines Rechtsgrundes bzw. Kaufvertrages ist der Gläubiger (MünchKomm-Schwab, 6. Aufl. 2013, 363 ff.). Der Kläger, der Ansprüche aus & 812 Abs. 1 BGB geltend macht, muss beweisen, dass der behauptete bzw. von ihm bei Zahlung angenommene Rechtsgrund nicht besteht. Der Kläger muss hier also beweisen, dass ein solcher Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist.

Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, . 30 264115 -Seite 8 Angebot und Annahme, nach §§ 145 ff. BGB.

a)

Die vom Kläger am 09.07.2014 unterschriebene Bestellung stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufverträges über den in der Bestellung konkret bezeichneten Aston dar. Das Angebot enthält die essentialia negotii, also die vertragswesentlichen Bestandteile.

Vor dem Hintergrund der gleichzeitig übergebenen Verkaufsbedingungen war der Kläger an sein Angebot 10 Tage gebunden. Diese Bindungsfrist ergibt sich aus objektiver Empfängersicht (85 133, 157 BGB). Eine Abbedingüng der Verkaufsbedingungen hat nicht stattgefunden (vgl. unten).

b)

Aus objektiver Sicht eines Empfänger (§§ 133, 157 BGB) stellt die Gegenzeichnung der Bestellung durch den Verkäufer EEMg&-den Vertreter der Beklagten, allein keine Annahme des Kaufvertrages dar. Denn die Unterschrift erfolgt ausdrücklich über den Worten "zur Bestellung" und stellt aus objektiver Empfängersicht nicht mehr als eine Bestätigung der Entgegennahme der Bestellung dar. Diese ist auch wegen der 10-tätigen Bindungsfrist (I.1 der Verkaufsbedingungen) veranlasst und erforderlich. Denn durch diese Bestätigung der Entgegennahme der Bestellung wird die 10 tägige Bindungsfrist in Lauf gesetzt und zur Kenntnis beider Vertragsparteien dokumentiert.

c)

Auch durch eine vermeintlich mündliche Erklärung des Verkäufers ugs ‚30 264/115 -Seite 9 gegenüber dem Kläger, dass er den Vertrag ännehme, ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zustande gekommen.

aa) Zum einen ergab die Vernehmung des Zeugen dass dieser gerade weder ausdrücklich noch stillschweigend mündlich die Annahme des Vertrages erklärt hat. Der Vertragsschluss war - nach Ansicht des Zeugen durch die Zeichnung der Bestellung zustande gekommen; dieser hätte angenommen, dass der Vertrag so zustande gekommen ist. Über seine einseitige Erwartung aber geht dies nicht hinaus. Der Zeuge hat gerade nicht die mündliche Annahme des Kaufvertrages erklärt.

bb) Darüber hinaus stehen einem Vertragsschluss auf diese Weise die Vertragsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (1.1.) sowie die Bestimmung auf S. 2 der Bestellung entgegen. Die Vertragsbedingungen wurden bei Zeichnung der Bestellung übergeben und. waren Gegenstand der Vertragsverhandlungen.

Nach den Vertragsbedingungen und der Regelung aus der Bestellung ist der Kaufvertrag abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme innerhalb von 10 Tagen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) ist der Vertrag erst mit Bestätigung in Textform oder Ausführung der Lieferung geschlossen. Denn gerade wegen der Regelung in der Bestellung und den Vertragsbedingungen kann und muss ein objektiver Vertragspartner - sei es in der Person des Verkäufers, sei es in der Person des Käufers - nicht davon ausgehen, dass der Vertrag sofort geschlossen ist.

cc) Die Regelung in den Verkaufsbedingungen (1.1) stellt auch keine bloße Förmelei dar, die unbeachtlich sein könnte, sondern hat seinen Sinn 3.0 264/15 - Seite 10 und Zweck. Der Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung (oder Ausführung der Lieferung) innerhalb von 10 Tagen soll der Beklagten als Verkäuferin gerade die Möglichkeit einräumen, die Erfüllung des Vertrages zu prüfen und sicherzustellen, bevor der Kaufvertrag zustande kommt bzw. verbindlich wird. Dies ist gerade deshalb sinnvoll und auch von der Beklagten ersichtlich gewollt, weil sie über Verkaufsstellen an verschiedenen Orten verfügt und Autos auch über Internet anbietet, also Gebrauchtwagen nicht ausschließlich vom Hof weg verkauft. Würde der Vertrag bereits vor Ort unmittelbar zustande kommen, könnte die Beklagte in Erfüllungsschwierigkeiten kommen, wenn an einem anderen Ort auch eine weitere "Bestellung" bzw.

Kaufvertrag über das gleiche Fahrzeug abgeschlossen worden wäre. Gerade dies will die Beklagte als Verkäuferin ersichtlich verhindern. Da es durchaus vorkommen kann, dass Fahrzeuge längere Zeit vor Ort stehen und vor dem Verkauf einer technischen Überprüfung bedürfen, ergibt sich auch daraus, also aus einer längeren Standzeit, ein - für Verkaufsinteressenten - erkennbares Interesse, vor Kaufvertragsschluss die Erfüllbarkeit des zu schließendes Vertrages zu überprüfen.

Darüber hinaus ist es alles andere als selbstverständlich, dass ein bei der Beklagten angestellter Verkäufer sowohl über eine entsprechende Vertretungsmacht zum Abschluss von Kaufverträgen über hochpreisige Autos verfügt (8 56 HGB dürfte hier sowieso nicht zur Anwendung kommen, weil die Beklagte nicht ausschließlich Autos vom Hof weg verkauft) als auch intern also im Innenverhältnis - eine entsprechende Befugnis hat. Deshalb behält sich die Beklagte als Vertragspartner die schriftliche Bestätigung (oder Ausführung der Lieferung) als zum Abschluss des Kaufvertrages erforderlichen Akt vor.

Dass die besondere Regelung über den Kaufvertragsschluss zwischen einem Vertragsschluss unter Anwesenden und unter Abwesenden differenziert, ergibt sich weder aus der Regelung selbst noch aus ihrem Sinn und Zweck und begründet damit keinen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt. 30 264115 -Seite 11 dd)

Auch wurde die besondere Regelung. über den Vertragsschluss nicht abgedungen (vgl. näher unten).

4)

Auch sind die Beklagte und der Kläger nicht übereinstimmend von einem verbindlichen Vertragsschluss am 09.07.2014 ausgegangen bzw. haben übereinstimmend einen Vertrag sofort schließen wollen.

aa) Zum einen.war auf Grundlage der Aussage des Zeugen davon auszugehen, dass der Kaufvertrag nicht bereits am 09.07.2014 - abweichend von der besonderen Regelung in der Bestellung und den Verkaufsbedingungen - von beiden Vertragsparteien übereinstimmend ausdrücklich als geschlossen gewollt war, Denn darüber wurde nicht explizit gesprochen.

Der Zeuge hat - bezüglich der Beklagtensicht - nur seine einseitige Erwartung bekundet, dass der Vertrag verbindlich geschlossen sei. Diese einseitige Erwartung begründet aber keinen Vertragsinhalt.

Dass der Zeuge ER und der Beklagten insgeheim möglicherweise davon ausgegangen sind, dass der Vertrag am 09.07.2014 zustande gekommen ist, ist auch allein nicht entscheidend. Denn es kommt auf die Sicht eines objektiven Empfängers auf Verkäufer- und Käuferseite an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf Verkäuferseite die Beklagte durch einen Vertreter auftritt, auf den es zwar im Rahmen von Wissensbetrachtungen nach § 166 Abs. 1 BGB ankommt, aber nicht allein und ausschließlich, da bei Handlungen der Beklägten (juristische Person) auch weitere Gesichtspunkte, wie die Regelung in der Bestellung und den Verkaufsbedingungen - mit zu berück30 264115 . - Seite 12 sichtigen sind und den - maßgeblichen objektiven - Erklärungswert von Handlungen mitbegründen.

bb) Der Annahme eines übereinstimmend söfortigen Vertragsschlusses stehen die Vertragsbedingungen und die Regelung in der Bestellung entgegen. \ Diese wurden weder ausdrücklich noch stillschweigend übereinstimmend abbedungen. Eine Abbedingung dieser Vertragsbedingungen konnte der Aussage des Zeugen Zum gerade nicht entnommen werden; über die Vertragsbedingungen wurde am 09.07.2014 nicht weiter gesprochen. Auch gibt es über die Abbedingung der AGB keine schriftliche Dokumentation bzw. Fixierung, die vor dem Hintergrund der Bestimmung in der Bestellung, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen, aber erforderlich, zumindest aber zu erwarten gewesen wäre. Dazu ist diese Regelung Gegenstand der Bestellung und der Verkaufsbedingungen; diese wurden bei der Bestellung mit übergeben.

Die Beklagte kann nicht auf der einen Seite - vermeintlich - durch ihren Vertreter (§§ 164, 166 BGB) sofort einen Vertrag schließen wollen, aber auf der anderen Seite das Bestellformular mit der entsprechenden Regelung auf S. 2 und den Vertragsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge übergeben und. auch ausdrücklich darauf hinweisen, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Gerade deshalb ist aus objektiver Verkäufersicht weder ein sofortiger mündlicher Vertragsschluss noch eine Abbedingung dieser besonderen Vertragsschlussregelung anzunehmen.

cc) Ob' der Kläger davon ausgegangen ist, dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, er im Vertrauen darauf eine Anzahlung leistete und zur Abholung seine Frau am 01.08.2014 losschickte, kann deshalb dahin 3 0 264/15 -Seite 13 stehen und ist nicht weiter entscheidungserheblich. Dies ist nur Ausdruck der irrigen Annahme des Klägers, der Vertrag sei bereits wirksam zustande gekommen.

e)

Eine schriftliche Bestätigung des Kaufvertrages - entsprechend S. 2 der Bestellung und Ziff. 1.1 der Verkaufsbedingungen - hat es innerhalb der 10 tätigen Bindungsfrist unstreitig nicht gegeben.

2)

Ein Vertragsschluss durch Auslieferung der Lieferung - entsprechend S. 2 der Bestellung und Ziff. I.1 der Verkaufsbedingungen - liegt ebenso nicht vor.

aa) Nach der Regelung der Bestellung und den Verkaufsbedingungen ist ein Kaufvertrag auch dann geschlossen, wenn innerhalb der 10-tägigen Bindungsfrist die Lieferung ausgeführt wird.

Unter der Annahme des Beklagtensitzes als Lieferort (§ 269 Abs. 1 BGB) ist unter "Ausührung der Lieferung" ein Leistungsangebot in Annahmeverzug begründender Weise zu verstehen (vgl. § 295 S.1HS 2 BGB).

Ob dieses Leistungsangebot schriftlich bzw. in Textform erfolgen muss, kann dahinstehen. Für ein Formerfordernis würde sprechen, dass nach Ziff.

II.1 Liefertermine schriftlich anzugeben sind. Auch die Bestimmung I.1, wonach die Annahme in Textform zu bestätigen ist, dürfte dafür sprechen. Das Erfordernis eines bloßen mündlichen Leistungsangebotes würde auch mit der Regelung der Bestellung, wonach mündliche Nebenabreden nicht beste30 284/15 -Seite 14 hen, nicht in Einklang zu bringen sein: Die Beklagte verlangt gerade schriftliche Erklärungen und Abreden. Dies kann aber dahinstehen.

bb) Eine solche Ausführung der Lieferung innerhalb der 10-tätigen Bindungsfrist hat die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen 'Verhandlung zu keiner Zeit. schriftlich behauptet. Zu keiner Zeit hat die Beklagte vor Schluss der mündlichen Verhandung schriftlich zur Bereitstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges vorgetragen; dementsprechend hatte der Kläger auch keinerlei Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör!). Soweit die Beklagte nun im Schriftsatz vom 15.02.2016, also nach Schluss der mündlichen Verhandlung, das erste Mal schriftlich vorträgt, ist dieser schriftliche Vortrag verspätet (§ 2968 ZPO).

cc)

Zwar trifft es zu, dass die Beklagtenvertreterin zu Beginn der Verhandlung vom 29.01.2016 im Rahmen der Güteverhandlung mündlich mitteilte, dass sie gerade von dem Zeugen Auusamre fahren habe, dass dieser den Kläger eine Woche nach der Bestellung zur Abholung aufgefordert habe. Damit hat sie behauptet, dass dem Kläger binnen einer Woche eine entsprechende Bereitstellungsanzeige gemacht worden sei, und die Auffassung vertreten, dass jedenfalls dadurch der Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Auch hat der Zeuge mim Rahmen seiner Zeugenvernehmung dazu Angaben gemacht und wurde auch dazu näher befragt. Diese Beklagtenbehauptung ist damit zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden.

Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 04.02.2016 dazu schriftlich geäußert und damit - wenn auch erst nach der Beweisaufnahme - die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör gehabt. Er hat dies bestritten, was - vor dem Hintergrund 3026415 -Seite 15 der Beweislastverteilung bei § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. oben) - so zu verstehen ist, dass es eine entsprechende Mitteilung nach ‚einer Woche nicht ‚gegeben habe.

dd)

Dieser Beklagtenvortrag ist aber bereits deshalb unbeachtlich, weil sich die Beklagte damit: mit ihrem bisherigen Vortrag in Widerspruch setzt.

Denn zum einen behauptet sie, die besonderen Regelungen über Kaufvertragsschluss (S. 2 der Bestellung und Ziff. I.1 der Verkaufsbedingungen) seien abbedungen worden und es sei sofort ein Vertrag geschlossen worden (dies ist durch"die Vernehmung des Zeugen ig wideriegt), jetzt aber will sie aus den besonderen Bestimmungen der Bestellung (S. 2) und den Verkaufsbedingungen Rechte herleiten.

Deshalb kommt es auf diesen (mündlichen) - widersprüchlichen - Vortrag nicht weiter an. Der Kläger braucht diese Beklagtenbehauptung deshalb nicht weiter widerlegen bzw. "wegzubeweisen".

ee)

Auf die Aussage des Zeugen Mg-dessen Glaubhaftigkeit, die Beweislast des Klägers und das Erfordernis der Anhörung des Klägers zu diesem Thema kommt es deshalb nicht weiter an.

e))

Auch ist bei der_(gescheiterten) Abholung des Klägers durch seine Ehefrau vom 01.08.2014 kein Kaufvertrag zustande gekommen. 3 0.264115 - Seite 16 aa)

Zwar ist eine Bereitstellungsanzeige vom 01.08.2014 als Angebot auf Kaufvertragsschluss auslegbar. Mit Rücksicht auf die Bestellung vom 09.07.2014 war Gegenstand des Angebotes die Nebenbestimmung der Zahlung des Restkaufpreises in'Euro (55.880 Euro). j bb)

Indem die Ehefrau des Klägers aber am Sitz der Beklagten Au zur Abholung erschien und die Kaufpreisschuld teilweise mit Schweizer Franken bezahlen wollte, hat: sie bzw. der. Kläger.das Angebot abgelehnt und ein neues Angebot unterbreitet (§ 150 Abs. 2 BGB). Dass die Bestellung vom 09.07.2014 eine Restzahlung in Euro vorsieht, ändert an dieser Beurteilung nichts.

cc)

Dieses neue Angebot wurde von der Beklagten nicht angenommen.

'n Auch ist es dem Kläger nach § 242 BGB (Treu und Glaube) nicht verwehrt, sich auf das formiale Nichtzustandekommen des Kaufvertrages zu berufen.

Wenn auch einiges dafür spricht, dass der Kläger am 09.07.2014 von einem wirksamen Kaufvertragsschluss ausging und die Unwirksamkeit 'erst geltend gemacht hat, als die Erfüllung in.(auch) Schweizer Franken von der: Beklagten abgelehnt wurde, so ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte iSd. 8

- 242 BGB, sondern belegt nur dessen irrige Annahme eines vermeintlichen Vertragsschlusses. "Dieser ist aber gerade Grundlage für einen Bereiche3.0 264/15 -Seite 17 rungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 HS 1 BGB (Leistungskondiktion). Es stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glaube dar, sich jetzt auf den unterbliebenen Kaufvertragsschluss zu berufen.

Eine andere Frage ist es, ob sich aus der gesamten "Vertrags"beziehung eine Haftung des Klägers wegen Verletzung vorvertraglicher Vertragsbeziehungen (Abbruch von Vertragsverhandlungen, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) ergibt; diese ist jedoch nicht streitgegenständlich.

3)

Mit der Hauptforderung befindet sich die Beklagte infolge der Mahnung vom 08.11.2014 jedenfalls ab dem 09.11.2014 in Verzug (§§ 286 Abs. 1 BGB, 288 BGB).

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ersetzt verlangen, weil sich die Beklagte infolge Mahnung vom 08.11.2014 vor Einschaltung des Klägervertreters in Verzug befand (85 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB). Die Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer sind erstattungsfähig, jedoch nur aus einem Gegeristandswert von 4.000 Euro, nicht aus 5.000 Euro. Weshalb ein Gegenstandswert vom 5.000 Euro anzusetzen ist, trägt der Kläger nicht weiter vor; Gegenstand seiner Beauftragung war die Rückforderung der vorausgezahlten 4.000 Euro. Erstattungsfähig sind also 206,82 Euro. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen.

Verzugsszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn auch nicht ausdrücklich beantragt, aber erkennbar gewollt, ergeben sich aus 58 286 Abs. 1, 288 BGB jedenfalls ab dem 11.01.2015. 3 0 264115 -Seite 18 4)

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

a)

Der Antrag ist zulässig, weil sich die Beklagte eines auf Ziff. IV.2 gestützten Anspruchs auf (pauschalen) Schadensersatzes berühmt (§ 256 Abs. 1 ZPO).

b)

Der Antrag ist auch begründet, weil ein vertraglicher Schadensersatzanspruch mangels Vertragsschluss (vgl. oben) nicht besteht. Auf die unterschiedliche Beweislast im Rahmen der beiden Klageanträge kommt es nicht weiter an.

5)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Ravensburg Marienplatz 7 88212 Ravensburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist-der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit3 0 264/15 -Seite 19 teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Dr. Pohlmann Richter am Landgericht Verkündet am 19.02.2016 Lang, JHSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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