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Die Vornahme von nicht nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten durch den Verkäufer kann ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht darstellen, wenn der Verkäufer aus Sicht des Käufers in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Ein solches Anerkenntnis führt gemäß § 212 Abs. 1 Ziffer 1 BGB zum Neubeginn der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |