Das Verkehrslexikon

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AG Bocholt v. 30.03.2021: Wirksamkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 12 Monate beim Pkw-Kauf trotz EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie




Das AG Bocholt (Urteil vom 30.03.2021 - 11 C 67/20) hat entschieden:

   Auch wenn § 476 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB (a.F. § 475 Abs. 2 BGB), der die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwölf Monate zulässt, nach Feststellungen des EuGH gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, bleibt die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Neuregelung anwendbar und eine mit ihr übereinstimmende AGB-Klausel wirksam. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet aus, da sie nicht contra legem des innerstaatlichen Rechts erfolgen darf.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft darüber zu geben, seit wann sie wussten, dass es in der Baureihe zu der der streitgegenständliche PKW Mercedes Benz, Modell C180 Limousine Avantgarde AMG gehört, eine Fleckenproblematik im Bereich der Sitze gab und gibt. 2 u

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:


Der der Kläger kaufte mit verbindlicher Bestellung vom 27.06.2018 einen Pkw Mercedes-Benz C 180 bei der Beklagten zu 1), die kein Vertragshändler der DaimlerBenz AG ist. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 4) ist ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1). In der von den Parteien unterzeichneten verbindlichen Bestellung wurde unter "Sonstige Vereinbarungen' die Formulierung "Die Gewährleistung wird auf zwölf Monate beschränkt, hiervon unberührt bleibt die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden" aufgenommen. Der Kläger hat das Fahrzeug am 27.06.2018 erhalten.

In den Monaten nach Übergabe wandte sich der Kläger an die Beklagte 1) aufgrund einer aufgetretenen Fleckenbildung auf beiden Vordersitzen des Pkws an die Beklagte zu 1). Ansprechpartner des Klägers war der Beklagte zu 4). Auf Veranlassung des Beklagten zu 4) wurde versucht, die Flecken am 07.03.2019 in einer fremden Werkstatt
5 3 Der Kläger behauptet, die Ursache für die Fleckenbildung liege in der Verwendung eines nicht freigegebenen ungeeigneten Klebstoffes, der gesundheitsgefährdend sei.

Hierüber sei die Beklagte zu eins von der Mercedes-Benz AG informiert worden.

Entweder der Beklagte zu 2) oder der Beklagte zu 3) - vermutlich aber der Beklagte zu 2) - hätte ihm das diesbezügliche Schreiben der Daimler Benz AG gezeigt und daraus zitiert. Aus dem Schreiben habe sich ergeben, dass die Lösung des Problems in einem Austausch der Sitze liege. Nur aufgrund einer heftigen Intervention des Beklagten zu 4) sei verhindert worden, dass das Schriftstück an den Kläger herausgegeben worden sei. Er behauptet weiter, er und seine Ehefrau hätten seit dem 18.01.2020 bis zum 04.03.2020 den Pkw nicht mehr genutzt aufgrund der Sorge vor gesundheitlichen Schäden, die von dem Klebstoff ausgingen. Dies auch vor dem Hintergrund der Krebserkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe eine Nutzungsausfallentschädigung pro Tag i. H.v. 59 € für diesen Zeitraum, also insgesamt 47 Tage, zu. Er meinte, die Beklagten hätten den Kläger über die Fleckenproblematik aufklären müssen, da ihnen - wie einer der Beklagten dem Kläger gegenüber geäußert habe - diese Problematik bekannt gewesen sei. Hierbei handele es sich um eine vertragliche Pflichtverletzung, die zu einem Schadensersatzanspruch führe. Er ist der Ansicht, er habe einen Herausgabeanspruch bezüglich des Schreibens der Mercedes-Benz AG, um prüfen zu können, ob bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis über die Fleckenproblematik bei den Beklagten gegeben war.

Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2773,00 € zu zahlen nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

2. die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, seit wann sie wussten, dass es in der Baureihe, zu der der streitgegenständliche Pkw Mercedes Benz, Modell C 180 Limousine Avantgarde AMG gehört, eine Fleckenbildungsproblematik im Bereich der Sitze gab und gibt;

3. die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger dasjenige Schreiben der Partner Benz AG herauszugeben, welches der Beklagtenseite bezüglich der Problematik vorliegt;

4. die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der Rechtsarwate EEE En: Borken bezüglich der vorgerichtlichen Kosten gemäß Nr. 23 00 VV RVG i. H.v. 334,75 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Auskunftsanspruch mit Schriftsatz vom 27.07.2020 (Bl. 93 d. A.) anerkannt und für die Beklagten zu 2) bis 4) mitgeteilt, dass diese bis zu dem Tag an dem der Kläger die Fleckenbildung reklamierte, von der Problematik nichts gewusst zu haben. Das Schreiben der Mercedes-Benz AG zu dieser Problematik könne nicht mehr herausgegeben werden, da dieses bereits vernichtet worden sei. Der Tausch der Sitzbezüge sei lediglich aus Kulanz erfolgt. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Die am 03.06.2020 bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten am 15.06.2020 zugestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

l. 1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 18.01.2020 bis 04.03.2020 aus §§ 433,434 Abs. 1 S. 1,437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 1, 286 BGB, § 128 HGB gegen die Beklagten. Ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten zu 4) ist bereits mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht gegeben. Etwaige Ansprüche des Klägers auf Schadenersatz wegen einer schuldhaft verzögerten Nachbesserung in Form des Austausches der Sitzbezüge in den Pkw des Klägers unterliegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung. Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob und in welchem Umfang dem Kläger derartige Ansprüche zustehen. Denn jedenfalls steht einer Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen, so dass der Kläger berechtigt ist, gem. § 214 Abs. 1 BGB die . 5 Leistung zu verweigern. Die Parteien haben die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche in dem Kaufvertrag vom 27.06.2018 auf 12 Monate verkürzt.

a)

Die Verkürzung der Verjährungsfrist ist auch rechtlich zulässig. Auch dann wenn § 476 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB, woraus sich die Zulässigkeit einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwölf Monate ergibt, nach den Feststellungen des europäischen Gerichtshofes gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, bleibt die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Neuregelung anwendbar und eine mit ihr übereinstimmende AGB-Klausel wirksam. Zur Begründung wird verwiesen auf die diesbezügliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2020 (Az. VIll ZR 78/20). Danach verstößt § 475 Abs. 2 a. F. bzw. 467 Abs. 2 n. F. bei wortlautgemäßer Anwendung gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Jedoch scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung aus, da eine solche nicht contra legem des innerstaatlichen Rechts erfolgen darf, sofern dadurch die Grenzen der verfassungsmäßigen Bindung des Richters an das Gesetz gesprengt werden würde. Dies ist aber dann der Fall, wenn die Vorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut und entgegen dem Willen des Gesetzgebers so ausgelegt, dass statt einer Verkürzung der Verjährung nur eine Verkürzung der Haftungsdauer zulässig wäre. Auch eine teleologische Reduktion im Sinne einer Unanwendbarkeit der Vorschrift für Verbraucherverträge scheidet danach aus. Denn die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die zusätzliche Einführung einer Haftungsfrist ist von der Rechtsprechung zu akzeptieren. Wenn die aktuelle Gesetzeslage bis zu einer Neuregelung Gesetzgeber in Kraft bleibt, so sind auch die damit in Einklang stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig b)

Gemäß § 438 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen mit Ablieferung der Sache, vorliegend also mit Übergabe des Pkw am 27.06.2018.

Gewährleistungsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag unterlagen daher spätestens mit Ablauf des Monats Juni 2019 der Einrede der Verjährung. Eine Hemmung der Verjährung aufgrund von schwebenden Verhandlungen gemäß § 203 BGB ist nicht eingetreten. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es als Verhandlung im Sinne des § 203 BGB zu betrachten ist, dass der Kläger am Montag den 04.03.2019 mit dem Beklagten zu 4) telefoniert hat und dieser sodann einen Termin für den 07.03.2019 zur Beseitigung der Schäden im Wege einer Spezialreinigung bei er = an1asst hat. Denn jedenfalls ist dem Vortrag des Klägers zu entnehmen, dass dieser sich zunächst nach der 6 D Spezialreinigung mit dem Zustand zufriedengegeben hat und erst im Januar 2020 erneut Kontakt zu den Beklagten aufnahm. Selbst wenn also mit der Durchführung der Spezialreinigung am 07.03.2019 eine Hemmung gem. § 203 BGB eingetreten wäre, so wäre die Verjährung gemäß § 203 S. 2 BGB frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eingetreten. Da die Parteien nach Durchführung der Spezialreinigung am 07.03. 2019 nicht weiter verhandelt haben, unterlagen die Gewährleistungsansprüche des Klägers somit weiterhin spätestens mit Ablauf des Monats Juni 2019 der Einrede der Verjährung.

c)

Auch ein Neubeginn der Verjährungsfrist durch die später erfolgte Beseitigung der Mängel wegen des Austauschs der Sitzbezüge scheidet aus, da der Austausch unstreitig ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lediglich im Erledigungsinteresse erfolgt ist.

2, Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten als vertragliche Nebenpflicht. Unabhängig von der Frage, ob eine derartige Aufklärungspflicht überhaupt bestand, fehlt es bereits an einem auf die Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht zurückzuführenden Schaden. Denn eine frühere Aufklärung über die Ursache für die Fleckenbildung hätte die Notwendigkeit der Durchführung des Austauschs der Sitze, der von den Beklagten unstreitig vorgenommen wurde, nicht vermieden. Der Kläger hätte allerdings bei früherer Information weitere ihm nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zustehende Rechte, insbesondere einen etwaigen Schadenersatzanspruch und einen Verzögerungsschaden durchsetzen können, weil.die Einrede der Verjährung solchen Ansprüchen nicht entgegengestanden hätte. Der Kläger hat aber bereits keinen Beweis für die von den Beklagten bestrittene Behauptung angetreten, sie hätten schon Kenntnis von der Ursache der Fleckenbildung durch eine entsprechende Information der Daimler Benz AG vor dem 28.06.2019 - also vor Eintritt der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen - gehabt.

3.

Weitere Anspruchsgrundlagen auf die der Kläger sein Verlangen einer Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung stützen kann, sind nicht ersichtlich. Weil der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagten Kenntnis von der Problematik im 2 7 Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hatten, kommt auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, iVm. § 263 StGB nicht in Betracht.

Den Klageantrag zu 2) haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2020 anerkannt, so dass sie gem. & 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen waren. Eines Antrags des Klägers bedurfte es dazu nicht (Fesskorn in Zöller ZPO,

32. Auflage 2019, Rn. 6).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schreibens der Daimler Benz AG bezüglich der Fleckenproblematik. Eine Anspruchsgrundlage aus der sich der geltend gemachte Anspruch ergibt ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht als vertragliche Nebenpflicht aus dem zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag. Bei dem von dem Kläger herausverlangten Dokument handelt es sich um eine interne Korrespondenz zwischen der Beklagten zu 1) und der Daimler Benz AG. Unstreitig betraf der Inhalt des Schreibens lediglich die Modellreihe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, nicht aber das konkrete Fahrzeug des Klägers.

Den Inhalt des Schreibens hat die Beklagte zu 1) durch ihre Gesellschafter - soweit es das klägerische Fahrzeug betraf - auch an diesen weiter gegeben, so dass dieser über die für ihn im Zusammenhang mit dem von der Beklagten zu 1) erworbenen Fahrzeug relevanten Informationen verfügte. Da ein etwaiger Mangel an dem Fahrzeug durch Austausch der Sitzbezüge zwischenzeitig beseitigt wurde, auch kein Interesse des Klägers an dem weiteren Inhalt des Schreibens zur Durchsetzung seiner Rechte mehr erkennbar und auch von ihm nicht vorgetragen. Das Herausgabeverlangen hat einzig das Ziel, den Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens zur Ermittlung des Zeitpunktes der erstmaligen Kenntnis der Beklagten von der Fleckenproblematik zu ermitteln. Dem ist aber mit der bereits erteilen Auskunft der Beklagten genüge getan.

Konkrete Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die im Verfahren erteilte Auskunft falsch ist hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 4) wie vom Kläger behauptet die Gesellschafter an der Herausgabe des Schriftstückes gehindert haben soll, lässt einen diesbezüglichen Schluss nicht zu.

IV.

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsanwaltskosten.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Bei dem Anerkannten Anspruch auf Auskunftserteilung handelt es sich um ein verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen, das keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711.1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.773,00 € festgesetzt. Die Anträge zu Ziff. 1 und 2 dienten nur der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs und wirken sich daher nicht streitwerterhöhend aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß & 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen ! 9 Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Beglaubigt Amtsgericht Bocholt SGE DEREN

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