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Auch wenn § 476 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB (a.F. § 475 Abs. 2 BGB), der die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf zwölf Monate zulässt, nach Feststellungen des EuGH gegen die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verstößt, bleibt die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Neuregelung anwendbar und eine mit ihr übereinstimmende AGB-Klausel wirksam. Eine richtlinienkonforme Auslegung scheidet aus, da sie nicht contra legem des innerstaatlichen Rechts erfolgen darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |