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Grundsätzlich wird gem. § 477 BGB zugunsten des Käufers vermutet, dass ein Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Hat das Gericht jedoch begründete Zweifel an der Mangelhaftigkeit aufgrund eines entgegenstehenden TÜV-Berichts und vereitelt der Käufer die Beweisführung durch Verschrottung des Fahrzeugs, kann dies gem. § 242 BGB nicht zu Lasten des Verkäufers gehen. In diesem Fall obliegt dem Käufer ausnahmsweise der Nachweis, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |