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Ein Gebrauchtwagenkauf durch eine natürliche Person, die auch ein Unternehmen betreibt, ist als Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) anzusehen, wenn der private Zweck des Rechtsgeschäfts nach den äußeren Umständen, dem Auftreten und den Erklärungen des Käufers sowie dem Gegenstand und Inhalt des Kaufvertrages zu ermitteln ist. Grundsätzlich ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person von Verbraucherhandeln auszugehen, es sei denn, das Handeln ist aus Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |