Das Verkehrslexikon

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AG München v. 18.10.2018: Gebrauchtwagenkauf: Verbraucherhandeln trotz Unternehmereigenschaft des Käufers bei privater Nutzung des Fahrzeugs




Das AG München (Urteil vom 18.10.2018 - 174 C 4185/18) hat entschieden:

   Ein Gebrauchtwagenkauf durch eine natürliche Person, die auch ein Unternehmen betreibt, ist als Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) anzusehen, wenn der private Zweck des Rechtsgeschäfts nach den äußeren Umständen, dem Auftreten und den Erklärungen des Käufers sowie dem Gegenstand und Inhalt des Kaufvertrages zu ermitteln ist. Grundsätzlich ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person von Verbraucherhandeln auszugehen, es sei denn, das Handeln ist aus Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren

Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln eines Gebrauchtwagenkaufs.

Am 18.01.2017 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug, Fiat 500, Fahrgestellnummer ..... , zu einem Kaufpreis von 5.100,00 € netto. Der vorgedruckte Kaufvertrag wurde vom Beklagten als Verkäufer ausgefüllt, wobei dieser den Unterpunkt "Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung" ankreuzte (Anlage K1). Der Vertrag wurde von beiden Parteien unterschrieben. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis in bar.

Vor Ort wurden dem Fahrzeug die mit verkauften Winterreifen aufgezogen. Der Kläger fuhr nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Fahrzeug nach Hause. Bereits bei der Rückfahrt bemerkte der Kläger kurz vor Ulm, dass das Fahrzeug nicht mehr "zog" und rüttelte. Nach einem kurzen Stopp auf dem Seitenstreifen leuchtet die Warnleuchte. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug sofort zu dem ihm bekannten Fiat-Werkstattmeister .... in .... der bei der Untersuchung folgende Mängel feststellte: Lamdasonde defekt, Heckklappendämpfer defekt, Seitenschweller eingedrückt.

Zudem konstatierte Herr sms :inen nicht fachgerechten Unfallschaden vorne links sowie weitere nicht streitgegenständliche Mängel. Mit Schreiben vom 23.01.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten auf, die genannten Mängel bis 01.02.2017 zu beheben (Anlage K3). Da der Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, führte der Kläger eine selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht München (Az. 155 H 16204/17) durch. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten mit Schreiben vom 12.01.2018 auf, Schadensersatz in Höhe von 4.379,41 € zu bezahlen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilte mit Schreiben vom 15.01.2018 mit, dass der Beklagte den Schaden nicht begleichen werde und die Sachmängel nicht anerkenne. Mit der Klage verfolgt der Kläger Schadensersatzansprüche für folgende vom Gutachter des selbständigen Beweisverfahrens festgestellten Schäden: Wertminderung für den Unfallschaden: 400,00 €; Seitenschweller: 3.529,41 €; Heckklappendämpfer: 41,04 €; Lamdasonde: 129,84 € sowie eine Schadenspauschale von 25,00 €.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.125,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Pro174 C 4185/18 -Seite 3 zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2018, sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt: Klageabeweisung.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Gewährleistungsausschluss sei wirksam vereinbart worden, da es sich um ein Geschäft unter Händlern gehandelt habe. Der Beklagte trägt weiter vor, die Winterreifen seien vom Beklagten zusammen mit dem Fahrzeug gekauft worden und vom Kläger selbst bzw. von dem von ihm vor Ort beauftragten Monteur aufgezogen worden. Der Beklagte habe hierfür lediglich seine Hebebühne zur Verfügung gestellt. Der Beklagte behauptet, sowohl der Unfallschaden als auch der defekte Heckklappendämpfer seien dem Kläger bei Übergabe bekannt gewesen. Hinsichtlich des Heckklappendämpfers läge zudem eine unzulässige Ersatzvornahme vor. Die Rückwirkungsfiktion des & 477 BGB würde vorliegend nicht greifen, da das Fahrzeug zunächst noch gefahren sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat das Verfahren 155 H 416204/17 beigezogen und zum Gegenstand des Hauptverfahrens gemacht. Es hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin Maria Martello. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27.09.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist bis auf Teile der Nebenforderungen begründet.

Das Amtsgericht München ist örtlich gem. §§ 12, 13 ZPO, sachlich gem. §§ 23, 71 Abs. 1 GVG zuständig.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.100,29 € gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 280, 281 BGB.

Die Parteien haben am 18.01 ‚2018 einen wirksamen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen, § 433 BGB.

Der Gewährleistungsausschluss wurde nicht wirksam vereinbart, § 475 Abs. 1 BGB a. F. Bei dem 174 C 4185/18 -Seite 4 streitgegenständlichen Geschäft handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 BGB, also um einen Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Zwar handelt es sich bei dem Kläger, der ein Elektrounternehmen betreibt, um einen Unternehmer iSv. & 14 Abs. 1 BGB. Verbraucher ist gem. § 13 BGB aber jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dieser private Zweck ist unabhängig vom inneren Willen des kaufenden Verbrauchers und nach den äußeren Umständen, dem Auftreten und den Erklärungen des Käufers, dem Gegenstand und Inhalt des Kaufvertrages zu ermitteln.

Dabei ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (BGH Urteil vom 30.09.2009, Az. VII ZR 7/98). Zwar hat der Kläger einen Kaufvertrag unterschrieben, bei dem in einem Unterpunkt "Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung" angekreuzt ist. Hierbei ist aber wertend zu berücksichtigen, dass das Vertragsformular unstreitig von dem Beklagten ausgefüllt wurde. Vom Beklagten wurde auch nicht vorgetragen, wie und in welcher Form der Kläger bei den Vertragsverhandlungen im Übrigen als Unternehmer aufgetreten sein soll.

Die Behauptung, der Kläger sei Inhaber eines Paketdienstes und besitze über 10 Fahrzeuge, erfolgte offensichtlich ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat die durchgeführte Beweisaufnahme für das Gericht eindeutig ergeben, dass nach dem vom Kläger objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorlag. Die Zeugin --- hat nach eingehender Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Aussage bekundet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei als Familienfahrzeug nicht für den Betrieb des Klägers, sondern für ihre private Nutzung bzw. für ihre berufliche Tätigkeit als Familienpflegerin angeschafft worden. Auch das Vorgängerfahrzeug, ein Smart, der bei dem Beklagten in Zahlung gegeben worden sei, sei für diese Zwecke verwendet worden.

Der Betrieb ihres Mannes werde in der Form eines Ein-Mann-Betriebes ohne Angestellte geführt.

Der Kläger benutze für sein Geschäft ein anderes Firmenfahrzeug. Die Zeugin hat besonnen und ruhig ausgesagt. An ihrer Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Das Gericht hält es daher für nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Kläger, wie von ihm vorgetragen, den Vertragspassusus bei Unterzeichnung schlicht übersehen hat.

Aufgrund des im selbständigen Beweisverfahrens, Az. 155 H 16204/17, eingeholten Gutachtens des Sachverständigen --- vom 09.11.2017 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug folgende Mängel aufwies: Unfallschaden vorne links, zerstörte Lamdasonde, Funktionsstörungen an den Heckklappendämpfern sowie starke Beschädigung der Schweller des Fahr174 C 4185/18 -Seite 5 zeugs vorne und hinten. Die Feststellung dieser Schäden durch den Sachverständigen wurden von den Parteien nicht angegriffen.

Diese Mängel waren bereits bei Gefahrübergang vorhanden. Gem. § 476 BGB wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Zwar hat der Sachverständige das streitgegenständliche Fahrzeug erst knapp 11 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages untersucht. Es ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass das Fahrzeug bereits auf dem Nachhauseweg nach Kaufvertragsabschluss nicht mehr zog und rüttelte, die Warnleuchte aufleuchtete und noch am Tag des Kaufes, dem 18.01.2017, von dem Fiat-Werkstattmeister --- untersucht wurde, der eben diese Schäden feststellte. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, zu beweisen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Mängel bei Gefahrübergang noch nicht aufgewiesen hatte. Ein dahingehender Beweis hat der Beklagte aber nicht angetreten. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitgegenständlichen Mängel mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar waren.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Schäden dem Kläger bekannt waren. Der bloße Umstand, dass der Kläger Reifen in den Kofferraum geladen hat, begründet keine Vermutung der Kenntnis dahingehend, dass er von den Schäden an den Heckklappendämpfern Kenntnis hatte. Warum der Kläger von dem Unfallschaden Kenntnis gehabt haben soll, wurde vom Beklagten nicht vorgetragen.

Mit Schreiben vom 23.01.2017 hat der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist zur Behebung der Mängel gesetzt, 8§ 440, 280 BGB.

Er hat daher Anspruch auf Schadensersatz. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der entstandene Schaden grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen. Dies bedeutet, dass vom Schädiger der gleiche wirtschaftliche Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ---- in seinem Gutachten vom 29.12.2017 ist die technische Wertminderung für den Unfallschaden vorne links mit einem Betrag in Höhe von 400,00 € anzusetzen. Die Reparaturkosten betragen nach der Einschätzung des Sachverständigen für die Lamdasonde 129,84 € netto, für den Heckklappendämpfer 41,04 € netto und für beide Seitenschweller 3.529,41 € netto. Das Gericht macht sich die Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, zu eigen. Diese wurden von den Parteien auch nicht angegriffen. Insgesamt kann der Kläger vom Beklagten daher im Wege des Schadensersatzes 4.100,29 € verlangen. 174 C 4185/18 -Seite 6 Eine darüber hinausgehende Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € ist dem Gewährleistungsrecht unbekannt, so dass diese Forderung abzuweisen war.

Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsforderungen ergibt sich aus Verzug gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren nicht zu ersetzen, da sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters nicht in Verzug befand. Bereits das erste Aufforderungsschreiben vom 23.01.2017 zur Nachbesserung wurde von dem Klägervertreter versendet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München | Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. 174 C 4185/18 -Seite 7 Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwallliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder . an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

gez.

Dr. Bartl Richterin am Amtsgericht Verkündet am 18.10.2018 eZz. ‚x.

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift München, 20.02.2020 BE 05er Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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