Das Verkehrslexikon

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AG Minden v. 27.09.2017: Zur Notwendigkeit der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Mängelprüfung beim Nacherfüllungsverlangen im Gebrauchtwagenkauf




Das AG Minden (Urteil vom 27.09.2017 - 20 C 234/16) hat entschieden:

   Die Obliegenheit des Käufers, ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, umfasst neben der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung zur Nacherfüllung auch die Anzeige der Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Sache für entsprechende Untersuchung zur Überprüfung der Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, sofern der Ort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers ist. Die Nacherfüllung hat bei der Niederlassung des Verkäufers zu erfolgen, sofern sich aus den vertraglichen Abreden oder der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Gründe:


Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises und "Schadensersatz aufgrund der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw in Anspruch.

Der Beklagte betreibt einen gewerblichen Gebrauchtwagenhandel in Minden. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 18. 03. 2016 erwarb die Klägerin, die Verbraucherin ist, bei ‚dem Beklagten ‚einen gebrauchten Pkw Renault Clio, Fahrzeug- -Ident- Nr. ‚ ZU. einem Kaufpreis in Höhe von 3. 280, 00 €. Für den Opel Corsa der Klägerin, den diese in Zahlung gab, wurde ein Betrag: in Höhe von 430, 00 € in ‚Abzug gebracht, sodass für den Renault Clio. ein Restkaufpreis in Höhe von 2850, 00° € zu zahlen war. Der Kaufpreis wurde durch die Klägerin vollständig beglichen. Die: Übergabe des Fahrzeuges erfolgte am 21. 02. 2016. ‚Der Kilometer- = | Stand des Renault Clio betrug zu ı diesem Zeitpunkt 110. 000 kn.

. in 11.04. 2016 brachte ,. die Kigenn hr Auto anlässlich der Burchführung eines Klimaanlagenfunktionstest zu der | | Obwohl der Test nicht durchgeführt werden konnte, sind ihr dadurch Kosten in Höhe von 17, 99 € entstanden.

Mit Schreiben vom 19.04.2016 forderte die Klägerin. den Beklagten zur Nachbesserung von ihr gerügter Mängel unter Fristsetzung bis zum 06.05. 2016 auf.

Nachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, forderte die Klägerin den Beklagten nochmals mit Schreiben vom 07.07.2016 zur Nachbesserung bis zum 18.07.2016 auf. Beide Schreiben wiesen u. a. folgenden Inhalt auf:

"Für die Nacherfüllung nach 8 439 Ill BGB setze ich Ihnen eine Frist bis einschließlich [...]. Sollten Sie dieser Frist nicht nachkommen, so behalte ich mir vor weitere rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Die erforderlichen rn, N R)

Wut En, usint Aufwendungen, wie Transport-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer."

Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.07.2016 erkläfte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 08.08.2016 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit Schreiben vom 28.08.2016 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals zur Erfüllung der Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Fristsetzung bis zum 05.09.2016 auf. Eine Reaktion des Beklagten blieb aus. Die Klägerin meldete den Pkw sodann ab. Zu diesem Zeitpunkt wies der Wagen einen Kilometerstand von 115.945 km auf.

Der Klägerin sind außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413, 64 € entstanden, welche sie bislang noch nicht ausgeglichen hat. Für die 5.945 mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer lässt sich die Klägerin eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 130,67 € (0,67 % des Kaufpreises je gefahrener Kilometer) auf den Kaufpreis anrechnen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr versprochen, ‚vor Übergabe des Fahrzeugs einen Klima-Check durchzuführen. Trotzdem sei die Klimaanlage defekt.

Außerdem habe der Pkw einen unrunden Leerlauf und die angezeigte Temperatur stinime nicht mit der Außentemperatur überein. Darüber hinaus sei ein Leistungsverlust nach längerem Stand des Fahrzeuges feststellbar. Diese Mängel hätten auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Nachbesserung wäre durch die fehlende Reaktion des Beklagten auf die Schreiben der Klägerin vom 19.04.2016 und 07.07.2016 konkludent abgelehnt worden, sodass sie davon ausgehen musste, dass der Beklagte zur Vornahme der Nacherfüllung nicht bereit gewesen sei. Sie sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, dem Beklagten anzubieten, das Fahrzeug zu seinem Geschäftssitz zurückzubringen.

Nachdem die Klägerin die Klage bzgl. des Antrags zu 3. in Höhe von 500,00 Euro für die Inzahlungnahme ihres Opel Corsa und 50,00 Euro für einen Zweitschlüssel vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, 1, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.149,33 Euro nebst gesetzlicher Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Renault Clio, Fahrzeug-Ident-Nr. |

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziff. 1 des Klageantrages bezeichneten Fahrzeuges seit dem 09.08.2016 in Verzug befindet,

3. den Beklägten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 17,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2016 zu zahlen sowie "die Klägerin von vorgerichtlich angefallenen _Rechtsanwaltskosten ihrer | Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, | die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Nacherfüllungsverlangen sei unwirksam. Die Schreiben der Klägerin vom 19. 04.2016 und 07. 07.2016 stellten. "kein wirksames = Ä Nächerfüllungsverlangen dar. Die Schreiben hätten das Angebot enthalten müssen, | dem Beklagten das Fahrzeug zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Er habe der Klägerin am Telefon sogar selbst angeboten, sich. den Wagen noch einmal anzusehen. Die Klägerin 'habe jedoch gesagt, sie habe keine Zeit, den Wagen vorbeizubringen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 3.149,33 Euro gemäß sg 437 Nr.

2,323 |, 346 IBGB zu. Danach sind die empfangenen Leistungen im Falle eines erale [4 " ai?

RL, Var wirksamen Rücktritts zurück zu gewähren. Die Klägerin ist nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Ihr stand kein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.

Die Klägerin hat es versäumt, dem Beklagten in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Recht des Käufers nach den §§ 323 I, 440 BGB, vom Vertrag zurückzutreten, setzt grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß & 439 BGB gesetzt hat. Vorliegend fehlt es an einem diesen Anforderungen entsprechenden Nacherfüllungsverlangen der Klägerin.

Zwar hat diese dem Beklagten mit Schreiben vom 19.04.2016 sowie vom 07.07.2018 die ihrer Ansicht nach vorliegenden Mängel mitgeteilt und den Beklagten zur ' Vornahme der Nacherfüllung aufgefordert. Die Obliegenheit des Käufers, ein Nächerfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, umfasst jedoch neben der. mündlichen oder schriftlichen Aufforderung zur Nacherfüllung auch die Anzeige der Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Sache für entsprechende Untersuchung zur Überprüfung der Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, sofern der Ort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers ist (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 2015 - VIll ZR 226/14, NJW 2015, 3455- -3458). Der Erfüllungsort der "Nacherfüllung hat im BGB keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt somit 8269 1, I BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VII ZR 220/10, NJW 2011, 2278-2284), Danach hat die Nacherfüllung bei der Niederlassung des Verkäufers zu erfolgen, sofern sich aus den vertraglichen Abreden oder der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt. Vorliegend fehlen' vertragliche Abreden über den Erfüllungsort.

Erkenntnisse aus der. Natur des Schuldverhältnisses ergeben sich ebenfalls nicht.

Daher ist der Ort maßgeblich, an welchem der Verkäufer im Zeitpunkt des Entstehen des Schulverhältnisses seine Niederlassung hatte, 8 269 I, II BGB. Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung liegt somit an der Niederlassung des Beklagten.

Die Bereitschaft, das Fahrzeug dem Beklagten zur Verfügung zu stellen, wird aus dem Nacherfüllungsverlangen der Klägerin nicht deutlich. Der Verkäufer war somit nicht verpflichtet, sich auf das Nacherfüllungsverlangen der Klägerin einzulassen, bevor diese ihm Gelegenheit zur Überprüfung gegeben hat. Eine solche Überprüfung ist notwendig, damit der Verkäufer beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und ob sie bereits bei Gefahrübergang vorlagen (BGH, Urteil vom 01. Juli 2015 - VII} ZR 226/14, a. a. O.). Die Klägerin hat dem Beklagten weder ausdrücklich noch "6 konkludent ihre Bereitschaft dargelegt, diesem das Fahrzeug zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung der Klägerin in den Schreiben vom 19.04.2016 und 07.07.2016, die erforderlichen Aufwendungen, wie Transport-, Arbeits- und Materialkosten trage der Verkäufer. Denn dass sich dieser Hinweis auf die Nacherfüllungsaufwand bezieht und impliziert, dass die Klägerin bereit sei, faktisch den Transport des Fahrzeugs zum Beklagten zu übernehmen, wird daraus nicht mit hinreichender Klarheit deutlich. Vielmehr liegt nahe, dass sich die Klägerin der Tatsache nicht bewusst war, dass sie dem Beklagten. den Transport hätte anbieten müssen. Der Beklagte musste sich nach alldem nicht auf das Nacherfüllungsverlangen der Klägerin einlassen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 19.07.2017, Az.

VI ZR 278/16 - juris. Der BGH hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens die Verbringung des Fahrzeugs zum Sitz des Verkäufers. zum Zwecke der Nacherfüllung von der - vorfierigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen kann. Dies ist jedoch gerade auf den vorliegenden Fail'nicht anwendbar, da die Klägerin die Verbringung des Fahrzeugs zum Beklagten gar nieht von (der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hat.

Vielmehr setzt dieses gerade voraus, ‚dass der Käufer grundsätzlich ‚bereit ist, das Fahrzeug,' abhängig von'einem: 'Kostenvorschüiss, zum Verkäufer zu. bringen: Diese Bereitschaft hat die Klägerin gerade, nicht angezeigt Diese Auslegung steht auch nicht im \Niderepruch zu Art. 18 {I UAbs. Il'der Richtlinie 2011/83/EU- des Europäischen Parlaments 'und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraücher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Euröpäischen Parlaments und des Rates sowie zur: Aufhebung ‚der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7IEG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbraucherrechterichttlinie), die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, in Kraft getreten am 13.06.2014, in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Danach hat der Verbraucher den Unternehmer bei fehlender Lieferung der Waren aufzufordern, die Lieferung innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist vorzunehmen. Diese Regelung trifft keine Aussagen über den Erfüllungsort der Nacherfüllung oder die Anforderungen an ein korrektes Nacherfüllungsverlangen.

Eine Fristsetzung war auch nicht gemäß § 323 II Nr. 1 BGB entbehrlich, Danach ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung im Sinne von 8323 IINr. 1BGB durch den Beklagten lag nicht vor. An eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung des Verkäufers sind hohe Anforderungen zu stellen. Dieser muss durch Erklärungen oder sein Verhalten unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er auch durch eine Nacherfüllungsfrist nicht zur Einhaltung seiner Pflicht zur mangelfreien Leistung bewegt werden kann und er seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen: nachkommen werde (BGH NJW 2006, 1195 ff; 2011, 2872- -2874). Dem Verhalten des Beklagten ist keine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung zu entnehmen. Der Beklagte hat äuf die Schreiben der Klägerin nicht reagiert.

Daneben hätten weitere Umstände hinzutreten müssen, die die Annahme rechtfertigen, der Beklagte hätte endgültig. die. Erfüllung seiner Vertragspflicht abgelehnt. Für die Klägerin dürfte die fehlende Reaktion des Beklagten nicht allein den Schluss zulassen, dass dieser die Nacherfüllung ablehnt, zumal. sich der Beklagte nicht auf: das Nacherfüllungsverlangen der Klägerin einlassen musste, Vielmehr lassen sich aus der fehlenden Reäktion verschiedene -Schlüss& ziehen. Der:

Beklagte könnte von einem fehlenden Vorliegen der Mängel oder: einer nicht ausreichenden Nacherfüllungsaufforderung ausgehen, oder die Schreiben. nicht erhälten haben. Dass die Fristsetzung aus anderen Gründen entbehrlich wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Klägerin steht ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Durchführung des Klima- Checks gemäß § 8 280 1, III, 281 | 1 2. Alt, BGB zu. Dies setzt ebenfalls die Setzung einer angemessenen Frist mit Angebot zur Verbringung des Fahrzeugs zum Geschäftssitz des Beklagten voraus.

Mangels Bestehen der Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.

Der Feststellungsantrag zu 2) ist unbegründet. Mangels wirksamen Rücktritts der Klägerin sind die Leistungen nicht gemäß § 346 I BGB zurück zu gewähren. Somit befindet sich der Beklagte nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug gemäß §§ 300 ff. BGB.

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Lu Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Die vorläufige Vollstr xbarkeit « richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. | \ u J N r \ rs Der Streitwert wird auf insgesamt bis zu 4.000 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2.wenn ‚die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung, muss innerhalb e einer Notfrist von einem ‚Monat nach Zustellung u dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Ä "nz Bielefeld, eingegangen : sein. ‚Die Berufungsschrift muss die. Bezeichnung des Urteils, gegen. .das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil ‚Berufung eingelegt werde, enthalten. | | | Die Berufung ist, "sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt; binnen zwei Monaten nach: Zustellung. dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht | Bielefeld zu begründen. " u | | Die, Parteie n müssen sich, vor ‚dem Länidgericht | Bielefeld durch' einen n Rechtsanwalt. vertreten lassen, insbesöndere müssen die 'Berufungs- "und. die: | Berufufigsbegründungsschrift v von einem solchen unterzeichnet s sein. | | Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. \ _ >

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