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Die Obliegenheit des Käufers, ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, umfasst neben der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung zur Nacherfüllung auch die Anzeige der Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Sache für entsprechende Untersuchung zur Überprüfung der Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, sofern der Ort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers ist. Die Nacherfüllung hat bei der Niederlassung des Verkäufers zu erfolgen, sofern sich aus den vertraglichen Abreden oder der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |