Das Verkehrslexikon

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AG Hannover v. 17.05.2017: Gebrauchtwagenkauf: Kratzer am Navigationsdisplay als Sachmangel und Abgrenzung zu üblichen Gebrauchsspuren




Das AG Hannover (Urteil vom 17.05.2017 - 502 C 10372/16) hat entschieden:

   Ein Kratzer auf dem Display eines Navigationsgerätes in einem drei Jahre alten Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von unter 50.000 km stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, wenn er die Betrachtung der Abbildungen auf dem Bildschirm gravierend stört und die Bildschirmoberfläche üblicherweise nicht dem Kontakt der Fahrzeuginsassen ausgesetzt ist. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um eine übliche und vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1883,84 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2016 zu zahlen.

EU_CU_01. DOTX - Uneil - C-Sache allgemein - 06.16

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 492,54 € vorgerichtliche, auf die Verfahrensgebühr anteilig anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 53 %, der Kläger zu 47 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken der Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie Auskunft nach Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges. "

Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten als Unternehmerin am 23.1.2013 einen Kaufvertrag über den gebrauchten BMW 325d Touring mit der Fahrgestellnummer WBAUX51050A547880. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 26.070,00 €. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt 2 Vorbesitzer, war erstmals im Oktober 2009 zum Straßenverkehr zugelassen worden und hatte eine Laufleistung von 46.797 km. Im Kaufvertrag ist unter der Rubrik "unfallfrei (It. Vorbesitzer)" Nein geschrieben.

Das Fahrzeug wurde durch den Kläger erstmals 2 Tage nach Abschluss des Vertrages, nämlich am 25.1.2013 besichtigt. Am 27.2.2013 fand die Übergabe statt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten zunächst Zahlung von Schadensersatz für den Austausch des im Fahrzeug installierten Navigationsgerätes in Höhe von 1482,00 €, für die Beseitigung von Lackabplatzungen am vorderen Kotflügel und an der hinteren Stoßfängerverkleidung in Höhe von 1415,00 € sowie Ersatz der Kosten für ein von ihm eingeholtes Bewertungsgutachten der Dekra vom 11.3.2016 in Höhe von 159,34 €, insgesamt mithin 3056,34 €.

Hinsichtlich des Navigationsgerätes ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dessen Bildschirm schon bei Übergabe einen Kratzer aufwies. Die Beklagte versuchte auf die Rüge des Klägers erfolglos, den Kratzer durch Polieren zu beseitigen. Zu einer Beseitigung des Kratzers ist ein Austausch des Navigationsgerätes mit Kosten von 1482 € erforderlich Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass das Fahrzeug mittlerweile kleinere Lackabplatzungen im Bereich des vorderen Kotflügels und der hinteren Stoßfängerverkleidung aufweist. Hier haben die Parteien für diese Instanz unstreitig gestellt, dass die Kosten für die erforderliche Nachlackierung 242,50 € betragen.

Mit seiner Auskunftsklage beansprucht der Kläger zudem die Information über den Reparaturzustand des verkauften Fahrzeuges durch Aushändigung der Fahrzeughistorie, hilfsweise Vorlage der EDV-Unterlagen.

Wegen des Kratzers auf dem Display des Navigationsgerätes ist der Kläger der Auffassung, hier handele es sich um einen Mangel. Er behauptet zudem, durch den Nachbesserungsversuch der Beklagten seien nun auch Schlieren auf dem Display vorhanden.

Hinsichtlich der Lackschäden behauptet der Kläger, diese seien auf unsachgemäße Lackiererarbeiten vor Übergabe des Fahrzeuges zurückzuführen.

Wegen der verlangten Auskunft behauptet der Kläger, ihm sei vor Abschluss des Kaufvertrages erklärt worden, das Fahrzeug habe lediglich einen - reparierten - geringfügigen Unfallschaden im Frontbereich an der vorderen Stoßfängerverkleidung mit Reparaturkosten in Höhe von 1500 € gehabt. Tatsächlich müsse es darüber hinausgehende reparierte Unfallschäden gegeben haben, wie sich aus den im Dekra-Gutachten ausgewiesenen weiteren Nachlackierungen ergebe. Er ist der Ansicht, der Auskunftsanspruch stehe ihm schon deshalb zu, weil er bei einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeuges Vorschäden angeben müsse.

Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Betrag von 3056,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16.7.2016 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Reparaturzustand des Fahrzeuges BMW Touring 325d, Fahrzeuggestell-Nr. WBAUX81050A547880 durch Aushändigung der Fahrzeughistorie zu erteilen, bzw. hilfsweise die EDV-Unterlagen für das Fahrzeug vorzulegen,

3. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 492,54 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des Kratzers auf dem Display ist sie der Ansicht, hier handele es sich nicht um einen Mangel, sondern um eine übliche Gebrauchserscheinung. Auch habe der Kläger schon bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von dem Mangel gehabt. Er sei mit dem vorgeschlagenen Versuch der Beseitigung durch Polieren einverstanden gewesen und habe bei Abnahme keinen Widerspruch erhoben.

Wegen der Lackschäden bestreitet die Beklagte, dass diese schon bei Übergabe vorhanden gewesen seien. Möglicherweise habe der Kläger nach Übergabe des Fahrzeuges an ihn hier selbst unsachgemäße Lackiererarbeiten vornehmen lassen.

Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger Kenntnis von ihren betriebsinternen Informationen zu verschaffen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Inaugenscheinnahme eines vom Kläger vorgelegten Lichtbildes vom Display des Navigationsgerätes des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 22.2.2017 (Blatt 59,60 der Akten) Bezug genommen.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Weiter ist Beweis erhoben worden durch Einvernahme der Zeugin ni Wegen des Ergebnisses von Parteianhörung und Zeugeneinvernahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 19.4.2017 (Blatt 74-78 der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist wie tenoriert teils begründet, teils unbegründet.

Wegen des Kratzers auf dem Display des Navigationsgerätes hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1482,00 € gemäß § 8§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB.

Das an den Kläger verkaufte gebrauchte Kraftfahrzeug weist aufgrund des gegebenen Kratzers einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Kratzer um eine Beschaffenheit handelt, die bei 3 Jahre alten Gebrauchtfahrzeugen mit einer Laufleistung von unter 50.000 km nicht üblich und vom Käufer nicht zu erwarten ist. Es handelt sich hier demgemäß insbesondere nicht um eine bloße, vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur.

Hieran besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Zweifel. Auf dem vom Kläger vorgelegten, das Display abbildenden Foto war der Kratzer deutlich zu erkennen. Aufgrund seines Verlaufs auf der Bildschirmoberfläche ist die Betrachtung der Abbildungen auf dem Bildschirm ersichtlich deutlich gestört. Er stört damit gravierend die Darstellungen auf dem Bildschirm. Hier handelt es sich auch deshalb nicht um eine bloße Gebrauchsspur, weil die Bildschirmoberfläche üblicherweise nicht dem Kontakt der Fahrzeuginsassen ausgesetzt ist.

Unstreitig handelt es sich nicht um einen Bildschirm im Sinne eines Touchscreens, über dessen Berührung Softwarefunktionen ausgelöst werden. Vielmehr erfolgt die Steuerung der Software über entsprechende Funktionstasten.

Der Anspruch des Klägers ist hier auch nicht gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, wie es § 442 BGB voraussetzt, bereits bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Kratzer an dem Display hatte. Unstreitig wurde der Vertrag 2 Tage vor der Erstbesichtigung des Fahrzeuges durch den Kläger geschlossen. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages von diesem Mangel in Kenntnis gesetzt zu haben.

Soweit sich die Parteien anlässlich der Erstbesichtigung des Fahrzeuges darüber verständigt haben sollten, dass die Beklagte hier den Versuch unternehmen solle, die Beeinträchtigungen durch Nachpolieren zu verbessern, steht dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Insbesondere ist aus einer solchen Verständigung nicht abzuleiten, dass der Kläger im Falle eines erfolglosen Nachbesserungsversuchs auf seine weiteren Nacherfüllungsansprüche verzichten wollte. Gleiches gilt für die von der Beklagten behauptete widerspruchslose Entgegennahme des Fahrzeuges durch den Kläger.

Demgemäß kann dahinstehen, ob der Versuch der Beseitigung des Mangels durch die Beklagte hier entsprechend dem Vortrag des Klägers zu weiteren Schäden am Display geführt hat.

Nachdem die Beklagte auch nach Ablauf der ihr vom Kläger gesetzten Frist die geschuldete Nacherfüllung nicht geleistet hat, sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatz gegeben.

Da die erforderlichen Kosten für den Austausch des Displays mit 1482 € von der Beklagten unstreitig gestellt wurden, ist der Anspruch auch der Höhe nach gegeben.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz wegen der Lackschäden gemäß $§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, dies jedoch nur in Höhe von 242,50 €, da die Parteien diesen Betrag als erforderlichen Betrag zur Beseitigung der Schäden für die 1. Instanz unstreitig gestellt haben.

Nach dem Ergebnis von mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme besteht kein Zweifel, dass die Ursache für die Lackschäden in unsachgemäßen Lackierarbeiten vor Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger liegt.

Hier ist dem Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung zu folgen, dass nach Übergabe des Fahrzeuges an ihn keine Lackiererarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt wurden. Der Kläger hat dies im Rahmen seiner Parteianhörung glaubhaft geschildert. Seine Angaben werden durch die glaubhaften Bekundungen seiner Lebensgefährtin gestützt, die trotz ständigen Kontakts zum Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von entsprechenden Reparaturaufträgen oder Reparaturmaßnahmen keine Kenntnis erlangt hat. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Zeugin bei ihrer gerichtlichen Einvernahme hinterließ, besteht auch kein Zweifel, dass sie hier nicht wahrheitsgemäß ausgesagt haben könnte. Die Beklagte hat hier zudem eingeräumt, dass sie vor dem Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen üblicherweise kleinere Lackiererarbeiten durchzuführen pflegt. Es wäre danach ihre Aufgabe gewesen, vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkret vorzutragen, inwieweit hier Lackiererarbeiten zur Aufbereitung des Fahrzeuges vor Übergabe an den Kläger stattgefunden haben.

Es ist überdies davon auszugehen, dass vor Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger ausgeführte Lackarbeiten zu den vom Kläger vorgetragenen Beschädigungen geführt haben. Für den Kläger streitet das vom Kläger vorgelegte Bewertungsgutachten der Dekra vom 11.3.2016, wonach die festgestellten Klarlackabplatzungen auf eine unzureichende Lackvorbereitung vor der Nachlackierung zurückzuführen sind. Diesem mit der Vorlage des Privatgutachtens untermauerten Vortrag des Klägers ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung des Dekra-Gutachtens in Höhe von 159,34 €, dies gemäß § 439 Abs. 2 BGB. Es handelt sich hier um zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen im Sinne dieser Regel.

Der Kläger durfte es in seiner Eigenschaft als Verbraucher für erforderlich erachten, zum Zwecke der Klärung der Mängel sachverständige Feststellungen auch zur Frage erfolgter Lackarbeiten treffen zu lassen.

Die geltend gemachten Zinsen sind gemäß $§ 286, 288 BGB begründet.

Die Klage ist hingegen hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruches unbegründet. Ein wie hier nur aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abzuleitender Auskunftsanspruch im Rahmen der Vertragsbeziehung setzt jedenfalls unter anderem voraus, dass die Partei über ihre Rechte entschuldbar im Ungewissen ist und sich auch nicht auf andere zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann. Schon diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich hier bei dem Vorbesitzer des Fahrzeuges ohne weiteres kundig machen könnte. Die von ihm vorgelegte E-Mail vom 30. Januar 2015, Anlagenkonvolut K2 Blatt 13R der Akten zeigt, dass er Kenntnis von der Identität des Vorbesitzers hatte. Der Kläger hat auch nicht dargetan, beim Vorbesitzer erfolglos um die ihn interessierenden Informationen nachgesucht zu haben.

Der Kläger hat schließlich dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, dies gemäß $§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Der Kläger durfte es hier für erforderlich erachten, einen Rechtsanwalt mit dem Versuch der außergerichtlichen Beitreibung seiner Forderungen zu beauftragen, da er hier als Verbraucher einem Unternehmer gegenüberstand. Der Höhe nach ist der Anspruch jedoch nur mit einem Betrag von 255,85 € gegeben. Eine Ersatzpflicht besteht nur in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem begründeten Gegenstandswert. Die Forderungen des Klägers sind lediglich nach einem Gegenstandswert von bis zu 2000 € begründet. Es ergibt sich danach folgende Berechnung: 1,3 Geschäftsgebühren nach einem Gegenstandswert von bis zu 2000 € sind 195 € zzgl. 20 € Post- und Telekommunikationspauschale sind 215 € zzgl. 40,85 € Umsatzsteuer ergeben 255,85 €.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf $§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Wiehe Richter am Amtsgericht

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