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Ein Kratzer auf dem Display eines Navigationsgerätes in einem drei Jahre alten Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von unter 50.000 km stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, wenn er die Betrachtung der Abbildungen auf dem Bildschirm gravierend stört und die Bildschirmoberfläche üblicherweise nicht dem Kontakt der Fahrzeuginsassen ausgesetzt ist. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um eine übliche und vom Käufer hinzunehmende Gebrauchsspur. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |