Das Verkehrslexikon

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AG Ansbach v. 05.01.2017: Gebrauchtwagenkauf: Schadensersatz bei fehlgeschlagener Nachbesserung eines Getriebedefekts (Mechatronik-Schaden)




Das AG Ansbach (Urteil vom 05.01.2017 - 3 C 1155/15) hat entschieden:

   Ein system- bzw. produktionsbedingter Mangel in der Mechatronik eines Gebrauchtwagens, der zu Funktionseinschränkungen wie zeitweisem "Zuckeln" und Absterben des Motors führt, stellt einen Sachmangel dar, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Ist dieser Mangel bei einem ersten Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden, ist von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung im Sinne des § 440 BGB auszugehen. Ein zweiter Nachbesserungsversuch ist dem Käufer unzumutbar, wenn der Verkäufer das Vorhandensein des Mangels bestritten hat und der Käufer die begründete Befürchtung haben durfte, das Fahrzeug werde trotz weiterer Nachbesserung wieder nicht mangelfrei sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zinsen

Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten um kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche.

Der Kläger kaufte am 23.05.15 von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Audi Q 5 zum Preis von 25.000,- €. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 28.05.15. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Anlage K1 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.06.15 (Anlage K5) forderte der Kläger die Beklagte zur Nachbesserung unter Fristsetzung zum 30.06.2015 auf und verbrachte am 24.06.15 den Pkw zur Beklagten. Die Abholung erfolgte am 03.07.15. Es fielen hierfür Gesamtkosten in Höhe von 208,45 € an.

Der Kläger trägt vor, bereits im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe habe ein Getriebedefekt, u.a. ein Mechatronik-Schaden, vorgelegen. Der Mangel sei von der Beklagten bei den Nachbesserungsarbeiten nicht (vollständig) beseitigt worden, da die Getriebeeinheit nicht ausgetauscht worden sei. Nach Fehischlagen dieser Nachbesserung sei dem Kläger aufgrund der Gesamtumstände ein zweiter Nachbesserungsversuch durch die Beklagte nicht mehr zumutbar, so dass die Beklagte zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.032,58 € netto (voraussichtlich anfallende Mangelbeseitigungskosten) zuzüglich weiterer anfallender Kosten verpflichtet sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die im Rahmen des Nachbesserungs-Versuchs sowie der Begutachtung angefallenen Kosten des Klägers in Höhe von insgesamt 428,25 € zu erstatten.

Der Kläger beantragte ursprünglich:

1. Die Beklagte wird im Wege der Teilklage verurteilt, an den Kläger 2.716,71 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

2. Hilfsweise zu Ziffer 1: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Mängelbeseitigungskosten-für den Pkw Audi-Q 5, _ _entsprechend-dem Kostenvoranschlag der Firma vom 13.07.2015 nach Durchführung der Reparatur (Fahrzeug ruckt beim Anfahren, nach dem Anhalten geht Fahrzeug laufend aus, Fahrzeug ruckelt beim Bergabfahren) in Höhe von 3.232,88 € bzw. dem sich nach Durchführung der Reparatur ergebenen Bruttobetrag zu erstatten.

3. Höchst hilfsweise zu Ziffer 2: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die am Fahrzeug Audi Q 5, ‚nach wie vor bestehenden Sachmängel (Getriebeschaden, defekte Mechatronik des Getriebes, Fahrzeug ruckt beim Anfahren und nach dem Anhalten, Motor geht beim Abbremsen und Anhalten aus, Fahrzeug geht beim Bergabfahren 3 C 1155/15 - Seite 3 in den Schubbetrieb) fachgerecht, vollständig und unter Übernahme der weiteren Fahrtkosten des Klägers zu beseitigen.

4. Weiterer Hauptantrag: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,20 € (Teilbetrag) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus seit dem 04.08.2015 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus seit dem 04.08.2015 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.032,58 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins hieraus seit Zustellung der Klage vom 11.08.2015 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Reparatur des Fahrzeugs Audi Q 5, amtl.

Kennzeichen ‚ zu ersetzen (gegebenenfalls höhere Reparaturkosten, Umsatzsteuer aus den Reparaturkosten, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur, Fahrtkosten, Verdienstausfall o.a.)

3. Hilfsweise zu Ziffer 1 und 2:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die am Fahrzeug Audi Q 5, nach wie vor bestehenden Sachmängel entsprechend den Ausführungen der DEKRA GmbH aus dem Gutachten vom 20.06.2016 fachgerecht, vollständig und unter Übernahme der weiteren Kosten des Klägers (Fahrtkosten, Nutzungsausfall, Verdienstausfall) zu beseitigen.

4. Weiterer Hauptantrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus seit dem 04.08.2015 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus seit dem 04.08.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei lediglich im Kundenauftrag verkauft worden und die Beklagte daher nicht zur Nachbesserung verpflichtet.

Das Vorliegen eines Getriebeschadens im Zeitpunkt der Übergabe wird bestritten, jedenfalls habe nach den Nachbesserungsarbeiten der Beklagten kein entsprechender Mangel mehr vorgelegen. Soweit weiterhin ein -gegebenenfalls anderer- Defekt vorliegen sollte, stehe der Beklagten vorrangig ein weiteres Nachbesserungsrecht zu.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 3c 1155/15 - Seite 4 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.03.16 (Bl. 33, 34) /22.04.16 (BI. 39, 40) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) _ vom 20.06.2016 (Bl. 57 - 78) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.10.16 (Bl. 98-101).

Die Parteivertreter haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe . Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 434 |, 437 Nr. 3, 440, 280 | BGB in Höhe von insgesamt 1.460,83 € zu.

1.

Die Beklagte ist passivlegitimiert, da deren Einwand, das streitgegenständliche Fahrzeug sei lediglich im Kundenauftrag verkauft worden, vorliegend nicht durch greift.

Aus der Kaufvertragsurkunde (Anlage K1), für die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit spricht, ergibt sich kein Hinweis auf ein Agenturgeschäft, vielmehr ist dort ausdrücklich die Beklagte als Verkäuferin genannt. Die beweisbelastete Beklagte ist hinsichtlich des gegenteiligen Sachvortrags beweisfällig geblieben, so dass von einem Verbrauchsgüterkauf auszugehen ist, mit der Folge, dass die Mängelrechte aus dem Kaufvertrag dem Kläger gegenüber der Beklagten als Händlerin zustehen.

2.

Der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) kommt in seinem überzeugenden und nachvoliziehbaren Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme aufgrund einer Fahrzeugbesichtigung und -überprüfung zu dem Ergebnis, dass kein Getriebeschaden im üblichen Sinne vorliegt, jedoch Funktionseinschränkungen in der Mechatronik, die zu einem zeitweisen "Zuckeln" und einem Absterben des Motors bei Anfahrten am Berg führen. Diese system- bzw. produktionsbedingten Einschränkungen stellen aus Sachverständigersicht einen Mangel dar, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zum maßgebenden Übergabezeitpunkt vorhanden, auf jeden Fall zumindest angelegt war.

Zur Beseitigung des Mangels sind Kosten in Höhe von 1.032,58 € netto für einen Mechatronik-Reparatursatz erforderlich.

Die Beklagte ist unter Schadensersatzgesichtspunkten zum Ausgleich dieser Kosten verpflichtet.

Da der vom Sachverständigen bestätigte Mangel offensichtlich bei dem ersten Nachbesserungsversuch der Beklagten nicht beseitigt worden ist, ist von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung im Sinne des & 440 BGB auszugehen. Ein zweiter Nachbesserungsversuch durch die Beklagte war dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht zumutbar, da das Vorhandensein des ‚sStreitgegenständlichen Defekts von der Beklagten bestritten wurde und der Kläger die begründete Befürchtung haben durfte, das Fahrzeug werde trotz weiterer Nachbesserung wieder nicht mangelfrei sein (Palandt 72. Aufl. 8 440, 8). 3C 1155/15 - Seite 5 © Die Klage ist im Klageantrag Ziffer 2. ebenfalls begründet, da klägerseits ein entsprechendes Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) im Hinblick auf weitere, im Zusammenhang mit der oben genannten Reparaturmaßnahme stehenden Schäden (z. B. Reparaturkostenerhöhung, Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall etc.) besteht.

Der Sachverständige Dipl:-Ing. (FH) | kommt in seiner ergänzenden Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass durch den vorgeschlagenen Einbau des Reparatursatzes eine vollständige Mangelbeseitigung zwar sehr wahrscheinlich ist, jedoch nicht garantiert werden kann. Eine Kostenerhöhung durch gegebenenfalls weitere Reparaturmaßnahmen ist deshalb nicht ausgeschlossen.

4.

Gemäß 8 439 II BGB gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung, d.h. der Verkäufer "hat die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen (des Käufers und Verkäufers), insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Die geltend gemachte Höhe der klägerischen Aufwendungen (Fahrtkosten und Verdienstausfall) von 428,25 € wurden beklagtenseits nicht bestritten (8 138 III ZPO). | Der geltend gemachte Zinsanspruch sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 Il, 286, 288 BGB begründet. | Die Rechtsanwaltsgebühren wurden entsprechend der zugesprochenen Klageforderung reduziert (1,3 Gebühr aus einem Streitwert von 1.960,83 €).

Die Klagezustellung erfolgte am 20.08.2015, die Zustellung der Klageänderung am 09.07.16 (§ 291 BGB).

Kosten: 8 92 IZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1. bis 05.07.2016: 2.918,91 € 2. ab 06.07.2016: 1.960,83 € (Klageantrag 1: 1.032,58 €; Klageantrag 2: 500,-- €;

Klageantrag 4: 428,25 €) 3 C 1155/15 -Seite 6 Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ansbach Promenade 4 91522 Ansbach einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Richterin am Amtsgericht Verkündet am 05.01.2017 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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