|
Ein system- bzw. produktionsbedingter Mangel in der Mechatronik eines Gebrauchtwagens, der zu Funktionseinschränkungen wie zeitweisem "Zuckeln" und Absterben des Motors führt, stellt einen Sachmangel dar, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Ist dieser Mangel bei einem ersten Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden, ist von einer fehlgeschlagenen Nachbesserung im Sinne des § 440 BGB auszugehen. Ein zweiter Nachbesserungsversuch ist dem Käufer unzumutbar, wenn der Verkäufer das Vorhandensein des Mangels bestritten hat und der Käufer die begründete Befürchtung haben durfte, das Fahrzeug werde trotz weiterer Nachbesserung wieder nicht mangelfrei sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |