Das Verkehrslexikon

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AG Essen-Steele v. 04.11.2003: Sachmangel beim PKW-Kauf: Haftung des Verkäufers für Herstellerangaben im Prospekt trotz AGB-Klausel




Das AG Essen-Steele (Urteil vom 04.11.2003 - 17 C 352/02) hat entschieden:

   Der Verkäufer haftet beim PKW-Kauf für Werbeangaben des Herstellers gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. Eine AGB-Klausel, die die Haftung des Verkäufers für Prospektangaben über den Wortlaut des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB hinaus einschränkt, ist unwirksam, insbesondere bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b) aa) BGB. Der Verkäufer ist beweisbelastet dafür, dass ein beworbenes Merkmal nicht kaufentscheidend war und dass die Prospektangabe in gleichwertiger Weise berichtigt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Stichwörter zu Schadensersatz und Haftung


Gründe:


I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 730,34 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 35 % der Beklagten und 65 % dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hierbei wird es der Beklagten nachgelassen die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Es wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem PKW-Kaufvertrag.

Der Kläger entnahm dem Katalog der Firma Opel und der dazu gehörigen Preisliste mit Stand vom 25.01.2002, dass das von der Firma Opel hergestellte Modell Zafira Selection Executive CNG mit einem CD-Radio, CDR 500 mit Lenkradfernbedienung ausgestattet sein sollte. Zu diesem Zeitpunkt fuhr er bereits einen PKW mit Lenkradfernbedienung des Radios und entschloss sich sodann zum Kauf des Modells. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger unter dem 22.05.2002 ein schriftliches Angebot über einen PKW des vorgenannten Modells zu einem Preis von 20.916,00 Euro inklusive Überführung und Bereitstellung. In dem Angebotsschreiben heißt es einleitend: ? Wir haben für Sie ein individuelles Angebot kalkuliert und bieten ihnen freibleibend nachstehend näher spezifiziertes Fahrzeug an? (vgl. Blatt 42 der Akte).

Der Kläger unterschrieb unter dem 01.07.2002 bei der Beklagten eine verbindliche Bestellung über das vorgenannte Modell zu einem Gesamtpreis von 20.966,00 Euro. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werden nur die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Prospektangaben Vertragsinhalt. Die Firma Opel hatte bereits zum 14.06.2002 neue Kataloge und Preislisten herausgegeben, wobei in der Preisliste mit Stand 14.06.2002 als serienmäß9ge Ausstattung des Opel Zafira Selection Executive ein Radio CDR 500 aufgeführt und im weiteren Verlauf der Preisliste die Lenkradfernbedienung erst ab dem Radio CAR 600 aufgeführt ist (vgl. Blatt 58 / 61 der Akte).

Unstreitig war bei den Verkaufsverhandlungen die Ausstattung des PKW?s mit einer Lenkradfernbedienung nicht Gegenstand der Verhandlungen. Der Kläger forderte die Beklagte, nachdem er das Fehlen der Lenkradfernbedienung festgestellt hatte, mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.09.2002 unter Fristsetzung zum 30.09.2002 auf, den PKW mit einer Lenkradfernbedienung nachzurüsten.

Der Kläger holte nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist einen Kostenvoranschlag der Fa. XXX über die Nachrüstung mit einer Lenkradfernbedienung ein, worin die XXX die Nachrüstung mit 1.891,61 Euro nebst Mehrwertsteuer bezifferte und für den Kostenvoranschlag 189,18 Euro in Rechnung stellte (vgl. Bl. 14/15 der Akte).

Mit Schreiben vom 04.11.2002 forderte der Kläger die Beklagte auf, Schadensersatz in Höhe der Klageforderung zu zahlen, welches die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2002 ablehnte.

Der Kläger behauptet, er habe Katalog und Preislisten mit Stand 25.01.2002 von der Beklagten erhalten. Er behauptet weiter, die Nachrüstung mit einer Lenkradfernbedienung erfordere den von der Fa. XXX veranschlagten Betrag. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm aus diesem Grunde, dass sie ihre Prospektangaben nicht in gleichwertiger Weise berichtigt habe, auf Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.080,99 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, für den Kläger sei die Sonderausstattung mit einer Lenkradfernbedienung nicht kaufentscheidend gewesen. Sie behauptet weiter, die Nachrüstung erfordere allenfalls einen Betrag von 541,16 Euro inklusive Mehrwertsteuer und legt hierzu einen eigenen Kostenvoranschlag mit Datum 24.03.2003 (Bl. 65 d. Akte) vor. Die Beklagte ist der Ansicht, dass schon durch ihren Hinweis in den AGB nicht die Angaben aus dem Verkaufsprospekt vom 25.01.2002, sondern allein die Angaben aus dem Verkaufsprospekt vom 14.06.2002 Vertragsinhalt geworden sein können. Sie ist außerdem der Ansicht, dass allein durch Austausch der Prospekte eine gleichwertige Berichtigung der Prospektangaben erfolgt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 22.04.2003 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des Inhalts der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien durch uneidliche Vernehmung des Herrn XXX als Zeugen. Wegen der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift om 22.04.2003 Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben zur Frage der Kosten der Nachrüstung durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbüros XXX, welches der Sachverständige XXX unter dem 21.08.2003 vorgelegt hat.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 730,34 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus den §§ 433 , 434 , 437 Nr. 3, 440 , 280 Abs. 1, 281 BGB in der seit der Schuldrechtsreform geltenden Neufassung. Zwischen den Parteien ist unter dem 01.07.2002 mit der verbindlichen Bestellung eines PKW Opel Zafira unter nähere Benennung des Modells ein Kaufvertrag über einen solchen PKW zustande gekommen. Dieser PKW weist einen sog. Sachmangel auf, da er nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Kläger als Käufer aufgrund der Werbeprospektangaben des Herstellers Opel erwarten konnte, vgl. § 343 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BGB.

Nach der Neufassung des § 434 BGB aufgrund der Schuldrechtsreform haftet der Verkäufer auch für Werbeangaben des Herstellers. Wesentlich ist hier die Angaben zur Sonderausstattung in dem Verkaufsprospekt der Firma Opel mit Stand 25.01.2002, wonach der von dem Kläger letztlich bestellte Opel Zafira Selction Executive ein CD Radio CDR 500 mit Lenkradfernbedienung aufweisen sollte. Unbeachtlich ist hierbei, ob diese Sonderausstattung Inhalt der Verkaufsgespräche zwischen den Parteien war. Es kommt allein darauf an, dass der Kläger aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt mit Stand 25.01.2002 erwarten konnte, dass der von ihm bestellte Opel Zafira Selection Executive mit einer Lenkradfernbedienung ausgestattet ist. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt nur die Prospektangaben zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind. Durch eine solche Klausel wird die Haftung des Verkäufers für Prospektangaben über den Wortlaut des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGG hinaus eingeschränkt. Dies ist unwirksam, und zwar zum einen bei dem hier vorliegenden Verbrauchsgüterkauf gem. § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, und zum anderen als allgemeine Geschäftsbedingung, die die Sachmängelhaftung in dem Fall von Prospektangaben ausschließt, dem. § 309 Nr. 8 Buchstabe b) aa) BGB.

Eigenschaften, die der Käufer nach Angaben des Herstellers insbesondere der Werbung erwarten kann, gehören dann nicht zur Beschaffenheit der Kaufsache, wenn der Verkäufer die entsprechende Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Die Angaben der Firma Opel in ihren Verkaufsprospekten muss die Beklagte als Opel-Vertraghändlerin kennen. Soweit die Beklagte behauptet, die Kaufentscheidung des Klägers sei allein durch die Lenkradfernbedienung als Sonderausstattung nicht beeinflusst worden, hat der Kläger hierzu vorgetragen, dass er bereits bei seinem vorherigen PKW als Sonderausstattung eine Lenkradfernbedienung hatte, was ein Indiz dafür darstellt, dass dieses Sonderausstattungsmerkmal für den Kläger kaufentscheidend war. Zudem ist aufgrund der negativen Formulierung des § 434 Abs. 1 Satz 3 am Ende BGB der Beklagte dafür beweisbelastet, dass dieses Merkmal nicht kaufentscheidend war. Einen entsprechenden Beweis hat die Beklagte allerdings nicht angetreten.

Die Prospektangabe aus dem Verkaufprospekt Stand 25.01.2002 hinsichtlich der Sonderausstattung mit der Lenkradfernbedienung war auch nicht in gleichwertiger Weise berichtigt worden. Hierzu hätte es aufgrund der Umstände dieses Falles eines gesonderten Hinweises an den Kläger als Käufer bedurft. Der vorliegende Fall ist dadurch geprägt, dass die verbindliche Bestellung an ein vorheriges Angebot der Beklagten anknüpft, wobei letzteres zum Zeitpunkt der Geltung des Verkaufsprospektes vom 25.01.2002 gemacht worden ist. Der Zeuge XXX hat ausgesagt, dass im Regelfall, wenn vorher ein Angebot gemacht wird, mit dem Kunden sodann bei der Bestellung abgeklärt wird, ob es gegenüber dem Angebot Änderungswünsche gibt und dass sodann die Bestellung auf dem Angebot fußend aufgenommen wird. Das Gericht geht daher davon aus, dass das Angebot vom 22.05.2002 Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 01.07.2002 war. Daher sind im vorliegenden Fall auch die Angaben im Verkaufsprospekt Stand 25.01.2002, der zum Zeitpunkt des Angebotes vom 22.05.2002 noch aktuell war, maßgeblich und nicht die angaben in dem Verkaufsprospekt Stand 14.06.2002, der zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung am 01.07.2002 aktuell war.

An eine gleichwertige Berichtigung der Prospektangaben im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB sind im vorliegenden All gerade aufgrund der Tatsache, dass bereits ein konkretes Angebot erstellt war, erhöhte Anforderungen zu stellen. Mit der Aufnahme der Haftung des Verkäufers für Werbeangaben hat der Gesetzgeber die Europäische Verbrauchsgüterrichtlinie (RL 1999/44) umgesetzt, hierbei insbesondere die Vorgaben über die Vertragsmäßigkeit von Gütern in Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 4 der Richtlinie. Der Gesetzgeber hat hiermit eine Stärkung des Verbraucherschutzes bezweckt. Der Verkäufer soll an den Aussagen in der Werbung festgehalten werden können. Allerdings soll auch ein Festhalten an Werbeaussagen für alle Zeit ausgeschlossen werden, so dass eine Berichtigung von Werbeaussagen als Ausschlusstatbestand der Haftung formuliert ist. Gleichwertig ist eine Berichtigung dann, wenn sie denselben Wirkungsgrad wie die Werbung hat. Hierbei kommt es entscheidend nicht auf die bloße Form der Berichtigung an, da in diesem Fall der Gesetzgeber nicht die ? Gleichwertigkeit? der Berichtigung sondern lediglich deren ? Gleichartigkeit? vorgeschrieben hatte. Der Begriff der Gleichwertigkeit geht über eine bloße Formvorschrift hinaus und stellt gerade auf den Wirkungsgrad eine Erklärung ab.

Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her ist daher zu fordern, dass für den Käufer, der einer Werbeaussage vertraut hat, erkennbar eine Berichtigung durch den Verkäufer vorgenommen worden ist. Auf Seiten des Verbrauchers ist zu fordern, dass die Berichtigung nicht nur bloß im Verborgenen abläuft. Auf Seiten des Verkäufers ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des Wirkungsgrades und der Wandelbarkeit der Werbung keine überzogenen Anforderungen an den Verkäufer gestellt werden. Grundsätzlich sollte eine Berichtigung von Prospektangaben in den Nachfolgeprospekten ausreichen. Der Verkäufer kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Kaufinteressenten sich hinsichtlich Werbeprospekten auf den neuesten Stand bringen. Jedenfalls muss er gerade beim Automarkt nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Käufer seine Kaufentscheidung auf veraltete Prospekte stützt.

Beim Automarkt ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Neuwagen einem häufigen Modellwechsel unterliegen und dass hier oftmals in kurzen zeitlichen Abständen neue Prospekte auf den Markt kommen. Der vorliegende Fall weist aber dadurch eine Besonderheit auf, dass der Kläger zur der Beklagten bereits vor Abgabe der verbindlichen Bestellung in einen engeren Verkaufskontakt getreten war. So hatte die Beklagte unter dem 22.05.2002 ein Angebot bzgl. des PKW erstellt. Auf das Wort ?freibleibend? in diesem Angebot kann sich die Beklagte nicht berufen, da auch dies eine zu Lasten des Klägers gehende Abweichung von den Gewährleistungsvorschriften darstellt, was gem. § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig ist.

Da nach der Aussage des Zeugen XXX davon auszugehen ist, dass das vorgenannte Angebot Grundlage für die verbindliche Bestellung vom 01.07.2002 war, musste der Kläger ohne gesonderten Hinweis davon ausgehen, dass die Grundlagen der verbindlichen Bestellung dieselben sein würden, wie die für das Angebot. Er musste daher davon ausgehen, dass auch die Prospektangaben mit Stand 25.01.2002 weiterhin ihre Gültigkeit in diesem Vertragsverhältnis hatten. Auf Seiten der Beklagten hätte es eines gesonderten Hinweises dahingehend bedurft, dass sich die Grundlagen geändert haben und ein neuer Verkaufsprospekt herausgekommen ist. Hierzu hätte der schlichte Hinweis gereicht, dass der Kläger bitte beachten möge, dass von der Fa. Opel in der Zwischenzeit zwischen dem Datum des Angebots und der jetzigen verbindlichen Bestellung ein neuer Verkaufsprospekt bzgl. des bestellten Modells herausgekommen ist.

Dann wäre der Kläger gewarnt gewesen und hätte sich anhand eines neuen Verkaufsprospektes dahingehend überzeugen können, ob der Opel Zafira Selection Executive noch dieselben Ausstattungsmerkmale aufweist wie in dem alten Verkaufsprospekt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall der § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB in seiner vollen Länge einschlägig. Zwar geht es im vorliegenden Fall nicht um einen Sachmangel im Verständnis des früheren Gewährleistungsrechtes, sondern um einen Sachmangel, der dadurch charakterisiert ist, dass die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit nach den Werbeangaben abweicht. Doch hat gerade die entsprechende Ausweitung des Sachmangelbegriffes durch § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB eine solche Abweichung als Sachmangel definiert. Daher ist es auch folgerichtig, von einer ? Berichtigung? von Werbeaussagen zu sprechen, obwohl es nicht um das Beheben eines Defektes geht, was z. B. der Hintergrund für eine Rückrufaktion bei Vorliegen eines solchen bei einem bestimmten PKW-Modell ist. Durch die weite Definition des Sachmangelbegriffes wird eine Kaufsache auch durch Werbeaussagen definiert, und die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der beworbenen Soll-Beschaffenheit stellt einen Sachmangel dar. Dementsprechend muss auch ein solcher Sachmangel durch Berichtigung der Werbeaussagen berichtigt werden.

Der Kläger hat dem Beklagten erfolglos eine Nachfrist zur Nachrüstung des gekauften PKW mit einer Lenkradfernbedienung gesetzt. Infolge dessen ist die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Der Schaden bemisst sich im vorliegenden Fall nach den Kosten für eine Nachrüstung des PKW mit einer Lenkradfernbedienung. Diese belaufen sich nach dem eingeholten und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen XXX auf 541,15 Euro inklusive Mehrwertsteuer nach dem insoweit zugrunde zu legenden Kostenvoranschlag der Beklagten vom 24.03.2003.

Daneben hat die Beklagte dem Kläger die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Fa. XXX zu erstatten. Diese Kosten sind dem Kläger bei der Schadensermittlung entstanden. Den Kläger trifft kein Verschulden daran, dass die Fa. XXX die Kosten einer Nachrüstung womöglich irrtümlich höher angesetzt hatte als die Beklagten und der Sachverständige XXX. Nach den Angaben des Sachverständigen XXX sind 10 % der veranschlagten Reparaturkosten für einen Kostenvoranschlag ortsüblich und angemessen. Damit hat die Beklagte dem Kläger die Kosten für den Kostenvoranschlag der Fa. XXX vom 15.10.2002 mit 189,18 Euro zu erstatten. Der Gesamtschaden beläuft sich somit auf 730,34 Eur.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den Gesichtspunkten des Verzuges gem. §§ 284 , 285 , 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsgebiete Kfz-Handel, Sachmangel Vorschriften §§ 309 Nr. 8, 343 , 434 BGB Sprechen Sie uns an!

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