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Der Verkäufer haftet beim PKW-Kauf für Werbeangaben des Herstellers gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. Eine AGB-Klausel, die die Haftung des Verkäufers für Prospektangaben über den Wortlaut des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB hinaus einschränkt, ist unwirksam, insbesondere bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB) und nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b) aa) BGB. Der Verkäufer ist beweisbelastet dafür, dass ein beworbenes Merkmal nicht kaufentscheidend war und dass die Prospektangabe in gleichwertiger Weise berichtigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |