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Das Gericht kann nach der Aussage eines Zeugen in Verbindung mit weiteren Indizien zu dem Ergebnis gelangen, dass die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen haben. Die Schilderung des Zeugen wird objektiv gestützt durch Umstände wie die Überlassung des Fahrzeugs und die Anmeldung des Beklagten als Halter. Auch die Rückgabe des KFZ-Briefs nach der Ummeldung kann als Indiz dafür gewertet werden, dass ein Restkaufpreis noch bezahlt werden sollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |