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Die Angabe einer bestimmten Laufleistung in einem Gebrauchtwageninserat ist als Beschaffenheitsvereinbarung über die tatsächliche Laufleistung zu verstehen. Weicht die tatsächliche Laufleistung erheblich von der vereinbarten ab, stellt dies einen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Der Verkäufer hat es in der Hand, durch eindeutige Formulierungen wie etwa „Angabe laut Tacho“ oder „nach Auskunft des Voreigentümers“ entsprechende Unklarheiten zu beseitigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |