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Zur Darlegungslast bei der Behauptung eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs eines Neufahrzeugs ist es erforderlich, Tatsachen zu den vom Kläger durchgeführten Fahrten vorzutragen, die einen Vergleich mit den standardisierten Verbrauchsangaben des Herstellers ermöglichen. Hierzu gehören rein tatsächliche Feststellungen zu den äußeren Bedingungen (Straßenverhältnisse, Beladung des Fahrzeuges, gefahrene Geschwindigkeit), unter denen die Vergleichsstrecke zurückgelegt und der Verbrauch ermittelt wurde. Ein solcher Vortrag erfordert kein technisches Wissen und ist dem Kläger zumutbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |