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Der Vortrag des Klägers zum behaupteten überhöhten Kraftstoffverbrauch eines PKW bleibt unsubstanziiert, wenn nicht erläutert wird, ob der Verbrauch bei einer Fahrweise ermittelt wurde, die zur Vergleichbarkeit mit den Herstellerangaben führt. Es genügt nicht, dass der behauptete Verbrauch oberhalb der höchsten Herstellerangabe liegt; vielmehr sind Tatsachen zu den durchgeführten Fahrten vorzutragen, die einen Vergleich mit den standardisierten Verbrauchsangaben ermöglichen würden, wie etwa die äußeren Bedingungen (Straßenverhältnisse/Beladung des Fahrzeuges/Gefahrene Geschwindigkeit) und der dabei ermittelte Verbrauch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |