|
Inhalt und Reichweite einer neben und zusätzlich zum Kaufvertrag übernommenen Herstellergarantie können vom garantierenden Unternehmen grundsätzlich frei bestimmt werden. Sie kann sich deshalb auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken, ohne andere Gewährleistungsrechte vorsehen zu müssen, und auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausschließen. Eine derartige Vereinbarung unterliegt wegen der Freiwilligkeit der Leistung nicht den Beschränkungen der §§ 305 ff BGB, sofern für die Garantiegewährung kein zusätzliches Entgelt gezahlt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |