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Die Vertragsinhalt gewordene Angabe des Beklagten, ein Gebrauchtwagen habe 'neuen TÜV', beinhaltet beim Privatverkauf nicht die stillschweigende Erklärung, das Fahrzeug sei verkehrssicher und habe die Prüfplakette zu Recht erhalten. Ein vernünftiger Erklärungsempfänger darf diese Angabe nicht in dem Sinne verstehen, dass die Hauptuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt, die Plakette zu Recht erteilt worden und das Fahrzeug tatsächlich auch verkehrssicher sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |