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Wird ein Fahrzeug als 'behobener Seitenschaden' oder 'repariert' verkauft, so ist damit eine fachgerechte Reparatur geschuldet; die Bezeichnung als 'Unfallwagen' schließt die Erwartung einer fachgerechten Instandsetzung nicht aus. Ein formularmäßiger Ausschluss der Gewährleistung greift nicht, wenn dem Kaufgegenstand eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (hier: fachgerechte Reparatur) fehlt. Allein die Kenntnis von äußeren Lackunregelmäßigkeiten lässt nicht auf Kenntnis von tiefergehenden, technisch unfachmännischen Reparaturmängeln schließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |