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Ein Reisemobilhändler muss sich die Barzahlung des Kaufpreises an seinen Filialleiter zurechnen lassen, wenn dieser nach außen hin als Bevollmächtigter auftritt und der Kunde in gutem Glauben auf eine Inkassovollmacht vertrauen durfte (Anscheinsvollmacht). Dies gilt auch, wenn auf dem Bestellformular ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Empfangsvollmacht enthalten ist, der Filialleiter jedoch eine solche (möglicherweise gefälschte) Vollmacht vorlegt und bereits früher Bargeldbeträge für die Beklagte in Empfang genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |