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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche aus einem Gebrauchtwagenkauf wegen arglistiger Täuschung über einen erheblichen Unfallschaden darf nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert werden, soweit die Ansprüche auf abgetretenem Recht des Erstkäufers beruhen. Einem Zweitkäufer stehen hingegen keine eigenen deliktischen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB gegen den Erstverkäufer zu, da er nicht in den Schutzbereich des § 263 StGB fällt und der Schädigungsvorsatz des Erstverkäufers gegenüber dem Zweitkäufer in der Regel nicht nachweisbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |