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Eine Eventualanfechtung eines Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung ist zulässig, wenn die Anfechtung an eine Rechtsfrage (hier: Eigentumserwerb nach ausländischem Recht) und nicht an eine Bedingung im Rechtssinne geknüpft wird. Die Reimporteigenschaft eines Gebrauchtwagens stellt eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache dar, über die ein Autohändler ungefragt aufklären muss. Das Verschweigen dieser Eigenschaft kann eine arglistige Täuschung begründen, die zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |